Mittwoch, 2. April 2014

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern

Die summa summarum Ausgabe 2/2014 der Deutschen Rentenversicherung:



Seit dem 1. Januar 2013 sind Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sogenannte 450-Euro-Minijobber, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie sichern sich damit volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Minijobber, die dies nicht wollen, können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Nicht alle Minijobber sind rentenversicherungspflichtig

Rentenversicherungspflichtig sind Minijobber grundsätzlich dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 2012 eine Beschäftigung auf 450-Euro-Basis aufgenommen haben. Bereits vor dem 1. Januar 2013 beschäftigte Minijobber bleiben dagegen weiterhin rentenversicherungsfrei, solange sie mit ihrem Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die alte Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigen. Von dem Zeitpunkt an, von dem an in einem sogenannten Alt-Minijob das zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt auf einen Wert von 400,01 bis 450 Euro erhöht wird, tritt Rentenversicherungspflicht nach neuer Rechtslage ein. Der Minijobber kann sich davon auf Antrag befreien lassen.

Minijobber, die eine Vollrente wegen Alters der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Beamtenversorgung bzw. berufsständische Altersversorgung erhalten, sind generell rentenversicherungsfrei und (ohne Befreiungsantrag) immer mit der RV-Beitragsgruppe „5“ zu melden.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht

Der Minijobber wird rentenrechtlich dem mehr als geringfügig Beschäftigten gleichgestellt und kann so das volle Leistungspaket, wie beispielsweise den Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, erwerben (vgl. summa summarum 1/2013).

Kosten für den Minijobber
Das gesamte Rentenleistungspaket erhält der Minijobber im Vergleich zu Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro vergleichsweise günstig. Sein Eigenanteil beträgt nur 3,9 % des Arbeitsentgelts. Diesen Arbeitnehmerbeitragsanteil behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und führt ihn zusammen mit seinem Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 15 % an die Minijob-Zentrale ab.

Beachte: Bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 Euro ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers höher als 3,9 %, weil der Rentenversicherungsbeitrag mindestens aus 175 Euro berechnet wird. Der Arbeitgeber trägt aber seinen Beitragsanteil in Höhe von 15 % nur von dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Den Differenzbetrag muss der Arbeitnehmer übernehmen.

Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit
Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, den Minijobber auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinzuweisen. Es empfiehlt sich aber, dies unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn zu tun, um spätere Diskussionen mit dem Minijobber über nicht gewollte Abzüge zu vermeiden.

Tipp: In dem von der Minijob-Zentrale empfohlenen Personalfragebogen (Checkliste für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte) wird der Minijobber auf die Befreiungsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Die Checkliste finden Sie unter www.minijob-zentrale.de im Download-Center.


Befreiungsantrag
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt der Minijobber über seinen Arbeitgeber. Dazu kann das unter www.minijob-zentrale.de von der Minijob-Zentrale bereitgestellte Formular verwendet werden. Wichtig: Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag den Tag des Antragseingangs und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen! Die Befreiung kann entweder zu Beginn oder im Laufe der Beschäftigung beantragt werden.


Beginn der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn (vorausgesetzt, der Arbeitgeber zeigt dies rechtzeitig mit der Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale an).


Rechtzeitige Meldung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Anmeldung zur Sozialversicherung und der RV-Beitragsgruppe „5“ anzuzeigen. Erfolgt diese Meldung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gilt die Befreiung rückwirkend. Dies gilt auch für (Alt-)Minijobs, die in einen (Neu-)Minijob übergehen (vgl. summa summarum 1/2013).
 

Verspätete Meldung durch den Arbeitgeber
In den Fällen, in denen Arbeitgeber den Eingang des Befreiungsantrags erst nach Ablauf der Sechswochenfrist bei der Minijob-Zentrale anzeigen, wirkt die Befreiung erst ab dem zweiten Kalendermonat nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale.

Da die verspätete Anzeige der Befreiung im Meldeverfahren nach der DEÜV nicht abgebildet werden kann, ist die Befreiung mit einer eigens dafür vorgesehenen Papiermeldung anzuzeigen (vgl. summa summarum 1/2013). Daneben ist das normale Meldeverfahren nach der DEÜV durchzuführen. In dem oben angeführten Beispiel bedeutet dies: Abmeldung zum 30. Juni 2014 mit Beitragsgruppe 6100, Grund 32 und Anmeldung zum 1. Juli 2014 mit Beitragsgruppe 6500 und Grund 12.


Minijobber ohne die Möglichkeit der Befreiung
Minijobber, die bereits einen (Alt-)Minijob ausüben und in diesem wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit (nach alter Rechtslage) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, können sich in einem gleichzeitig ausgeübten (Neu-)Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen sind zwingend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und die Meldung mit der RV-Beitragsgruppe „1“ vorzunehmen.


Aufgabe der Minijob-Zentrale
Sofern der Arbeitgeber eines (Neu-)Minijobs in Unkenntnis des Vorliegens eines rentenversicherungspflichtigen (Alt-)Minijobs den eingegangenen Befreiungsantrag mit der RV-Beitragsgruppe „5“ meldet, widerspricht die Minijob-Zentrale der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und informiert die beteiligten Arbeitgeber schriftlich über den Sachverhalt. Darüber hinaus werden die Arbeitgeber mehrerer zusammentreffender (Neu-)Minijobs angeschrieben, wenn die Meldungen nicht einheitlich mit RV-Beitragsgruppe „1“ oder „5“ erstattet werden.


Minijobs in Privathaushalten
Bei Minijobs in Privathaushalten ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf dem Haushaltsscheck zu kennzeichnen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Haushaltsscheck unterschrieben worden ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn, wenn der Haushaltsscheck spätestens sechs Wochen nach Unterzeichnung bei der Minijob-Zentrale eingeht. Der Beitragsanteil des Minijobbers in einem Privathaushalt beträgt bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung13,9 % (bzw. bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 EUR sogar mehr), weil der Arbeitgeber nur einen Beitragsanteil von 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts zahlt.
 

 
 
 
 
 

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