Seit dem 1.
Januar 2013 sind Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung,
sogenannte 450-Euro-Minijobber, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie
sichern sich damit volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Minijobber,
die dies nicht wollen, können sich auf Antrag von der
Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Nicht alle Minijobber sind
rentenversicherungspflichtig
Rentenversicherungspflichtig
sind Minijobber grundsätzlich dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 2012 eine
Beschäftigung auf 450-Euro-Basis aufgenommen haben. Bereits vor dem 1. Januar
2013 beschäftigte Minijobber bleiben dagegen weiterhin rentenversicherungsfrei,
solange sie mit ihrem Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die alte Arbeitsentgeltgrenze
von 400 Euro nicht übersteigen. Von dem Zeitpunkt an, von dem an in einem sogenannten
Alt-Minijob das zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt auf einen Wert von
400,01 bis 450 Euro erhöht wird, tritt Rentenversicherungspflicht nach neuer
Rechtslage ein. Der Minijobber kann sich davon auf Antrag befreien lassen.
Minijobber,
die eine Vollrente wegen Alters der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
vergleichbare Beamtenversorgung bzw. berufsständische Altersversorgung erhalten,
sind generell rentenversicherungsfrei und (ohne Befreiungsantrag) immer mit der
RV-Beitragsgruppe „5“ zu melden.
Vorteile der Rentenversicherungspflicht
Der
Minijobber wird rentenrechtlich dem mehr als geringfügig Beschäftigten
gleichgestellt und kann so das volle Leistungspaket, wie beispielsweise den Anspruch
auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
erwerben (vgl. summa summarum 1/2013).
Kosten für den Minijobber
Das gesamte
Rentenleistungspaket erhält der Minijobber im Vergleich zu Arbeitnehmern mit
einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro vergleichsweise günstig.
Sein Eigenanteil beträgt nur 3,9 % des Arbeitsentgelts. Diesen Arbeitnehmerbeitragsanteil
behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und führt ihn zusammen mit seinem
Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 15 % an die Minijob-Zentrale ab.
Beachte:
Bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 Euro ist der Beitragsanteil des
Arbeitnehmers höher als 3,9 %, weil der Rentenversicherungsbeitrag mindestens
aus 175 Euro berechnet wird. Der Arbeitgeber trägt aber seinen Beitragsanteil
in Höhe von 15 % nur von dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Den Differenzbetrag
muss der Arbeitnehmer übernehmen.
Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit
Der
Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, den Minijobber auf die Möglichkeit der
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinzuweisen. Es empfiehlt sich
aber, dies unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn zu tun, um spätere Diskussionen
mit dem Minijobber über nicht gewollte Abzüge zu vermeiden.
Tipp: In
dem von der Minijob-Zentrale empfohlenen Personalfragebogen (Checkliste für
geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte) wird der Minijobber auf die
Befreiungsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Die Checkliste finden Sie unter
www.minijob-zentrale.de im Download-Center.
Befreiungsantrag
Die
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt der Minijobber über
seinen Arbeitgeber. Dazu kann das unter www.minijob-zentrale.de von der
Minijob-Zentrale bereitgestellte Formular verwendet werden. Wichtig: Der
Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag den Tag des Antragseingangs und nimmt
ihn zu den Entgeltunterlagen! Die Befreiung kann entweder zu Beginn oder im
Laufe der Beschäftigung beantragt werden.
Beginn der
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in
dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn
(vorausgesetzt, der Arbeitgeber zeigt dies rechtzeitig mit der Meldung zur
Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale an).
Rechtzeitige
Meldung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber
sind verpflichtet, der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit
der Anmeldung zur Sozialversicherung und der RV-Beitragsgruppe „5“ anzuzeigen.
Erfolgt diese Meldung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gilt die Befreiung
rückwirkend. Dies gilt auch für (Alt-)Minijobs, die in einen (Neu-)Minijob
übergehen (vgl. summa summarum 1/2013).
Verspätete
Meldung durch den Arbeitgeber
In den
Fällen, in denen Arbeitgeber den Eingang des Befreiungsantrags erst nach Ablauf
der Sechswochenfrist bei der Minijob-Zentrale anzeigen, wirkt die Befreiung
erst ab dem zweiten Kalendermonat nach Eingang der Meldung bei der
Minijob-Zentrale.
Da die verspätete
Anzeige der Befreiung im Meldeverfahren nach der DEÜV nicht abgebildet werden
kann, ist die Befreiung mit einer eigens dafür vorgesehenen Papiermeldung
anzuzeigen (vgl. summa summarum 1/2013). Daneben ist das normale Meldeverfahren nach
der DEÜV durchzuführen. In dem oben angeführten Beispiel bedeutet dies:
Abmeldung zum 30. Juni 2014 mit Beitragsgruppe 6100, Grund 32 und Anmeldung zum
1. Juli 2014 mit Beitragsgruppe 6500 und Grund 12.
Minijobber
ohne die Möglichkeit der Befreiung
Minijobber,
die bereits einen (Alt-)Minijob ausüben und in diesem wegen Verzichts auf die
Rentenversicherungsfreiheit (nach alter Rechtslage) Pflichtbeiträge zur
Rentenversicherung zahlen, können sich in einem gleichzeitig ausgeübten
(Neu-)Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In
diesen Fällen sind zwingend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und
die Meldung mit der RV-Beitragsgruppe „1“ vorzunehmen.
Aufgabe der
Minijob-Zentrale
Sofern der
Arbeitgeber eines (Neu-)Minijobs in Unkenntnis des Vorliegens eines rentenversicherungspflichtigen
(Alt-)Minijobs den eingegangenen Befreiungsantrag mit der RV-Beitragsgruppe „5“
meldet, widerspricht die Minijob-Zentrale der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
und informiert die beteiligten Arbeitgeber schriftlich über den Sachverhalt.
Darüber hinaus werden die Arbeitgeber mehrerer zusammentreffender (Neu-)Minijobs
angeschrieben, wenn die Meldungen nicht einheitlich mit RV-Beitragsgruppe „1“
oder „5“ erstattet werden.
Minijobs in
Privathaushalten
Bei
Minijobs in Privathaushalten ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
auf dem Haushaltsscheck zu kennzeichnen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des
Kalendermonats, in dem der Haushaltsscheck unterschrieben worden ist,
frühestens ab Beschäftigungsbeginn, wenn der Haushaltsscheck spätestens sechs Wochen
nach Unterzeichnung bei der Minijob-Zentrale eingeht. Der Beitragsanteil des
Minijobbers in einem Privathaushalt beträgt bei einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung13,9 % (bzw. bei einem
Arbeitsentgelt von weniger als 175 EUR sogar mehr), weil der Arbeitgeber nur
einen Beitragsanteil von 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts zahlt.
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