Wenn sich Arbeitgeber an der Finanzierung einer Riester-Rente beteiligt haben, ohne dass es sich hierbei um eine Form betrieblicher Altersversorgung handelte, sind Beiträge aus der zu erwartenden Riesterrente an die Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu entrichten.
Sowohl das Bundesverfassungs- als auch das Bundessozialgericht haben entsprechend entschieden.
Die Krankenkassen erstatten zuviel gezahlte Beiträge lediglich auf Antrag und entsprechend der Verjährungsrichtlinien zurück.
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