Neue für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten selbstständig Erwerbstätigen relevante Daten liegen erst dann vor, wenn diese einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Nur derartige Unterlagen kommen als Nachweis im Sinne des Sozialgesetzbuches in Betracht. Erst mit dem Beginn des auf den Zeitpunkt der Vorlage folgenden Kalendermonats können Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises niedrigerer Einnahmen wirksam werden, das heißt, zu einer Neufeststellung der Beitragshöhe führen. Als jeweils aktuellste Größe können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt.
BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen