Freitag, 7. Mai 2021

Tipp zum Muttertag: Einfach mal nichts tun!

Bundesverband der Rentenberater e.V. | Kaiserdamm 97 | 14057 Berlin


 
PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 07.05.2021
 
Tipp zum Muttertag: Einfach mal nichts tun!

Bei der Zuordnung von Erziehungszeiten sollten Mütter sich nicht drängen lassen.
 

Mütter erhalten kurz nach der Geburt ihres Kindes ein Schreiben der Rentenversicherung. Damit werden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, die Erziehungszeit (KEZ), die bei der Rente berücksichtigt wird, einem bestimmten Elternteil zuzuordnen. Es folgt eine Art Warnhinweis: Wenn Eltern ihre Kinder zu gleichen Teilen erziehen oder überwiegend die Mutter, ist eine Zuordnung auf den Vater höchstens für zwei Monate rückwirkend möglich.

Dem ersten Schreiben folgt ein zweites mit dem eigentlichen Antrag und - wenn der Vater als überwiegend Erziehender angegeben wird - auch noch ein drittes. Bei vielen Eltern entsteht der Eindruck, sie müssten auf jeden Fall frühzeitig festlegen, wem die Rentenpunkte für Kindererziehung zugutekommen sollen. Für viele Eltern kann es sich aber lohnen, die Zuordnung der Kindererziehung für die Rente offenzuhalten.

Kein Grund zur Eile - warum die meisten Eltern abwarten können (oder sollten)

In bestimmten Konstellationen bringen Rentenpunkte für Kindererziehung einem Elternteil ein Vielfaches mehr als dem anderen. Weil diese Umstände bei der Geburt des Kindes noch gar nicht absehbar sind, sollten Eltern sich nicht unnötig früh festlegen.

Wenn Eltern die KEZ ohnehin der Mutter zuordnen wollen, brauchen sie ohnehin nichts zu tun. Dass die Zeiten der Mutter angerechnet werden, kann auch erst dann festgelegt werden, wenn eine Rente beantragt wird. Die Geburtsurkunde des Kindes reicht als Beleg aus.

Bei gemeinsamer bzw. überwiegender Erziehung der Mutter kann die KEZ nur mit einer 'gemeinsamen Erklärung' bei dem Vater angerechnet werden - und dann auch nur zwei Monate rückwirkend. Wenn allerdings plausibel belegt werden kann, dass der Vater überwiegend erzogen hat, kann er die Erziehungszeiten komplett bekommen.

Rentenvorteil: Einige tausend Euro

Dass ein Elternteil mehr von den Erziehungszeiten profitiert als der andere, ist zum Beispiel bei Erwerbsminderung oder Tod des Ehepartners der Fall.

Erwerbsminderungs- oder Witwen-Renten erhöhen sich durch die Zurechnungszeit, und Rentenpunkte für Kindererziehung wirken sich dadurch mehrfach positiv aus: Sie erhöhen die Rente selber und sie erhöhen den Wert der Hochrechnung.


Betroffene erhalten - bei vergleichbarer Rentendauer - oft einige tausend bis, in Einzelfällen, sogar mehrere zehntausend Euro mehr.

Vorteile hat die spätere Zuordnung u.U. auch zum Start einer Rente. Dann nämlich, wenn die Erziehungszeiten dem Elternteil zugeordnet werden kann, der die Wartezeitmonate dringender benötigt als der andere.

Wichtig: Grundrente und Erziehungszeiten!

Ab 2021 kommt mit der Grundrente noch ein Fall hinzu, der das Abwarten lohnenswert machen kann. Überwiegend sind es gerade die Mütter, die eher Grundrentenzuschläge bekommen werden, weil sie unregelmäßiger gearbeitet haben.

"Leider ist es meistens so, dass Grundrente und Elternrente sich überwiegend auf-heben.", sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Wenn nun ausgerechnet die Erziehungszeiten die Zuschläge aus der Grundrente aufheben, ist es für die Eltern natürlich sinnvoller, die Erziehungszeiten dem Vater zuzuordnen. Auch wenn der ohnehin schon die höhere Rente bekommt. 1

"Dem Grundsatz nach sollen die Erziehungszeiten einen Ausgleich schaffen, für Zeiten in denen Eltern nicht oder weniger arbeiten konnten. Deswegen würden wir uns wünschen, dass die Zeiten einfach dort berücksichtigt werden, wo der Nachteilsausgleich am größten ist.", erklärt Voss. "Bei den Erziehungszeiten nach dem Zeitprinzip zu entscheiden, ist schlicht nicht sachgemäß, oft ungerecht und läuft dann auch ins Leere."

Da die Berechnung der Grundrente sehr komplex ist, lassen sich Vorteile umso besser abschätzen, je älter die Eltern sind.

Mit der Zuordnung zu warten ist heute auch deswegen sinnvoll, weil sich die Erwerbsbiographien von Eltern immer mehr angleichen. Im Schnitt haben Mütter längere Arbeitszeiten als früher und Väter arbeiten häufiger in Teilzeit. Wenn Mütter aber zu viel verdient haben, wird die Kindererziehungszeit gekürzt. Diese Ungerech-tigkeit kann mitunter vermieden werden, indem einzelne Zeitspannen auf den Vater verschoben werden, wenn dieser weniger verdient hat oder einige Monate in Elternzeit war.

Beratung dringend empfohlen

Für eine bestimmte Gruppe empfiehlt sich, der Aufforderung nach frühzeitiger Klärung nachzukommen: Wenn bei den Eltern von Beginn an die Absicht besteht, die Erziehung dem Vater zuzuordnen, er die Kinder aber nicht überwiegend erziehen wird.

Um die beiden wesentlichen Fragen zu beantworten (Was bringt die Zuordnung und wie kann sie gelingen?) sollten Betroffene unbedingt eine Rentenberaterin oder einen Rentenberater aufsuchen. Für die meisten Betroffenen ist ohne Beratung völlig unklar, welche finanziellen Konsequenzen vermeintlich einfache Entscheidungen haben können.

Über die Homepage www.rentenberater.de finden Ratsuchende einen unabhängigen Rentenexperten in ihrer Nähe.

 

Freitag, 4. Dezember 2020

"Corona-Hilfen für Rentner sollten verlängert werden."

Bundesverband der Rentenberater plädiert für die Ausweitung des Sozialschutzpakets.

Für dieses Jahr gilt: Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann in 2020 bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Davon können alle Rentner profitieren, die vor Corona nur 6.300 Euro dazuverdienen durften.

Die Neuregelung, die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, sollte vor allem dort Anreize setzen, wo dringend Arbeitskräfte gebraucht werden.

Diese Regelung hatte der Bundesverband der Rentenberater e.V. ausdrücklich unterstützt, zumal sich - durch weiter geleistete Beiträge - auch die laufende Altersrente später erhöht.

„Aktuell müssen wir wohl davon ausgehen, dass uns die Pandemie mit all ihren Folgen noch eine Weile begleitet.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Deswegen plädieren wir unbedingt dafür, dass die verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten für Flexi-Rentner auf 2021 ausgeweitet werden.“, betont Voss.


"Eine Verlängerung wäre jetzt das richtige Signal!"

Auf unbestimmte Zeit werden viele Menschen weiter Kurzarbeitergeld beziehen müssen und damit weniger Geld in der Tasche haben.

„Für ältere Arbeitnehmer könnte es sinnvoll sein, eine vorgezogene Teil-Rente zu beantragen. Auf diese Weise könnten sie den Verdienstausfall ausgleichen.“

Und nicht nur Neu-Rentner profitieren von der Regelung. Auch wer schon eine abschlagsfreie Rente bezieht, könnte nun weiter oder wieder arbeiten, da die Rente bis zur Einkommensgrenze von 44.590 Euro unberührt bliebe.

Positiver Nebeneffekt: Da weiter Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, gibt es später auch mehr Rente. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente neu berechnet und erhöht sich entsprechend.

Vor den Corona-Hilfen war das für langjährig Versicherte nicht attraktiv, weil das erzielte Einkommen über 6.300,- Euro die Rente anteilig reduziert hat. Durch die Regelungen des Sozialschutzpakets bleibt die Rente bis zur Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro unberührt.

Allerdings soll diese Regelung am 31. Dezember 2020 enden und bislang ist von der Bundesregierung über eine Verlängerung nicht entschieden worden.

„Dieses sinnvolle Instrument sollte jetzt unbedingt verlängert werden, weil es sowohl für den Einzelnen als auch für Unternehmen wirtschaftliche Anreize setzt, die zur Abfederung der Krise führen können.“, sagt Voss.

„Gerade im Gesundheitsbereich oder in der Bildung könnte so qualifiziertes Personal zurückgewonnen werden.“, verdeutlicht Voss.


Wichtig: Den Vorgang unbedingt von einem Rentenberater prüfen lassen

Die Kombination Rente plus Einkommen kann sich im Einzelfall aber auch negativ auswirken, z.B. wenn Versicherte Krankengeld oder eine Betriebsrente beziehen. Sogar die oben beschriebenen positiven Effekte beim Kurzarbeitergeld könnten sich umkehren.

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Sozialschutzpaket gefordert, dass negative Konsequenzen auf jeden Fall ausgeschlossen werden müssen.

„Wir würden uns wünschen, dass der Gesetzgeber nun bei einer Verlängerung die Chance nutzt, sicherzustellen, dass die Regelung nur zu Gunsten der Versicherten wirkt.“, sagt Voss.

Ob sich die Neuregelung nun im Einzelfall tatsächlich positiv auswirkt, sollten Versicherte also unbedingt von registrierten Rentenberatern prüfen lassen.

 

Samstag, 11. Juli 2020

Die Grundrente kommt. Es wurde auch höchste Zeit!

Berlin, 03.07.2020
Die Grundrente kommt. Es wurde auch höchste Zeit!
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. begrüßt, dass die Bundesregierung die Grundrente noch vor der Sommerpause verabschiedet hat.
„Dass wir in Deutschland eine Grundrente bekommen, durch die Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet haben, mehr bekommen als die Grundsicherung, war überfällig.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.  
 
Besonders wichtig war nach Ansicht der Rentenexperten, dass die Grundrente nach jahrelanger Diskussion nun doch noch vor der Sommerpause verabschiedet  wurde. Das sei ein starkes Signal in Richtung der Menschen, die bisher befürchten mussten, von ihrer Rente nicht leben zu können.
 
Positiv bewerten die Rentenexperten die Finanzierung über einen zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von 1,4 Milliarden. So werden nicht nur die Beitragszahler belastet. Allerdings hätte man hier durch eine Erstattungsvorschrift des Bundes zielgerichtet sicherstellen sollen, dass die tatsächlichen Kosten einschließlich der Verwaltungskosten vom Bund vollständig getragen werden.
 
Ärgerlich findet die Präsidentin, dass für den Zugang zur Grundrente nun doch die Einkommenssteuerbescheide aus den letzten Berufsjahren herangezogen werden und nicht das ab Rentenbeginn zu erwartende Einkommen.
 
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 bedeutet das, dass zunächst nur die Einkommen aus den Jahren 2019 oder 2018 die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung der Grundrente bilden. Weil aber die letzten Berufsjahre häufig die einkommensstärkeren Jahre sind, kann sich der Bezug der Grundrente bei vielen Berechtigten um bis zu 3 Jahre verzögern.
 
Den Änderungsvorschlägen des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf angeschlossen.
 
Auch werden Zeiten des Mutterschutzes und (in vertretbarem Maß) der Arbeitslosigkeit endgültig nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt. 
„Unserer Auffassung nach ist das eine unzulässige Benachteiligung dieser Personengruppen. Frauen im Mutterschutz dürfen ja gar nicht arbeiten. Aber für diese ‚Zwangspause' gibt es keine Anrechnung in der Grundrente. Das ist schlicht nicht fair.“, erläutert Voss.
Menschen, die schon jetzt zu niedrige Renten beziehen, sollten sich zudem im Klaren darüber sein, dass sie unter Umständen bis Ende 2022 auf ihre Grundrente warten müssen. Zunächst werden nämlich die Anträge von ‚Neu-Rentnern' mit Blick auf die Grundrente bearbeitet. Ansprüche von Bestandsrentnern sollen erst danach berücksichtigt werden.
 
„Die Deutsche Rentenversicherung rechnet aktuell mit einem Beginn für die Bestandsrentner ab dem 01.07.2021. Aber man darf gespannt sein, ob und wie sie das umsetzen werden. Zum einen gibt es die bekannten personellen Engpässe und für den automatisierten Datenabgleich mit dem Finanzamt gibt es bisher kein Verfahren, auf das sie aufsetzen können.“, erklärt Voss.
 
Offen bleiben auch wichtige Fragen des Datenschutzes, „so halten wir zum Beispiel den automatisierten Datenabgleich bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebensgemeinschaften rechtlich für bedenklich.“, sagt Voss.
 
Fazit:
Das Gesetz zur Grundrente war längst überfällig und ist in seinen Eckpunkten gut für viele Menschen, die wegen zu geringer Einkommen keine auskömmliche Alterssicherung erwerben konnten. Ein umfassender Schutz vor Altersarmut ist die Grundrente nicht und es wird für viele Versicherte noch Klärungsbedarf geben.

Freitag, 19. Juni 2020

Flexi-Rentner können aktuell doppelt profitieren

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 18.06.2020

Durch das Corona-Schutzpaket können Rentner im Jahr 2020 bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Außerdem erhöht sich durch die weiteren Rentenbeiträge die spätere Altersrente.

Renten-Tipp: Anspruch jetzt prüfen lassen!
Wer bis zum 30. Juni 2020 einen Rentenantrag stellt, bekommt unter Umständen rückwirkend Rente ab 1. Januar 2020.

Volle Rente plus volles Gehalt
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann in diesem Jahr bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Davon profitieren natürlich alle arbeitenden Rentner, die vor Corona nur 6.300 Euro dazuverdienen durften. Die Neuregelung, die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, sollte vor allem dort Anreize setzen, wo dringend Arbeitskräfte gebraucht werden.

Gerade für Rentner mit einer abschlagsfreien Altersrente ist der finanzielle Anreiz weiterzuarbeiten, besonders hoch. Bis zur Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro erfolgt keine Anrechnung auf die Altersrente.Für Viele war der Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte bisher nicht attraktiv, wenn sie in ihren aktuellen Jobs (zu) gut verdienten. Das erzielte Einkommen hätte die gesetzliche Rente reduziert. Gegebenenfalls sogar auf Null. Das ist nun mit den Regelungen des ersten Sozialschutzpakets anders. Bis zur Grenze von 44.590 Euro bleibt die Rente unberührt.
Da für die neben der Rente ausgeübte Beschäftigung auch weitere Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, erhöhen diese den späteren Rentenanspruch. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente dann neu berechnet und erhöht sich entsprechend.

Besonders attraktiv: Wer den Rentenantrag bis Ende Juni stellt, erhält die Rente gegebenenfalls sogar rückwirkend ab Januar 2020.
Ob sich die Neuregelung bei der Hinzuverdienstgrenze für die Flexi-Rente allerdings im Einzelfall wirklich positiv auswirkt, sollten Versicherte unbedingt von registrierten Rentenberatern prüfen lassen.
Versicherte, die auf Basis der neuen Regelungen eine Frühverrentung in Betracht ziehen, sollten deswegen auf jeden Fall vorher Kontakt zu einem registrierten Rentenberater aufnehmen.

Freitag, 31. Januar 2020

Warum Geringverdiener weiter auf die Grundrente warten werden

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 27.01.2020

Fehler bei der Vorbereitung und Mangel an Einsicht werden den Start der Grundrente deutlich verzögern.
Bei einer Anhörung im BMAS wurde am Mittwoch, den 22. Januar 2020 in Berlin der Gesetzentwurf zur Grundrente vorgestellt. Trotz der ausdrücklichen und grundsätzlichen Zustimmung zu dem Vorhaben, hat auch der Bundesverband der Rentenberater e.V. einige kritische Punkte angesprochen und Verbesserungsvorschläge eingebracht. Allerdings wurden die eingebrachten Vorschläge lediglich zur Kenntnis genommen, Änderungen seien „wegen der Kürze der Zeit“ bis zur Abstimmung im Parlament nicht mehr vorgesehen.
Nun zeichnet sich zwar eine Fristverlängerung bis Mitte Februar ab; nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. sind wichtige Nachbesserungen in so kurzer Zeit aber kaum einzuarbeiten.

Systemfehler 1 - Verspätete Auszahlung nach 2 oder 3 Jahren

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hat den BMAS in seiner Stellungnahme auf ein grundlegendes Verfahrensproblem hingewiesen.
Wenn bei Rentenbeginn erstmals geprüft wird, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, soll dafür ausschließlich der vorletzte Steuerbescheid des Versicherten herangezogen werden. Liegt der Bruttoverdienst im geprüften Jahr innerhalb einer Toleranz über der Einkommensgrenze von 15.000 EUR, geht der Versicherte leer aus und bekommt beim Eintritt in die Rentenphase (zunächst) nur die Minirente ohne den Grundrentenzuschuss.
Im Folgejahr wird wieder geprüft; dieses Mal ausschließlich mit dem Steuerbescheid des letzten Arbeitsjahres. Hat der Versicherte auch hier mehr als 15.000 EUR verdient, bekommt er wieder keine Grundrente.
Erst wenn der Steuerbescheid seines ersten Jahres als Rentner vorliegt, kann er nachweisen, was der Rentenversicherung längst klar ist: Dass Anspruch auf Grundrente besteht, er aber u.U. seit zwei Jahren von der Grundsicherung lebt.
„Die letzten Berufsjahre sind häufig die einkommensstärkeren Jahre. Wenn der Anspruch auf Grundrente nun ausschließlich über das Einkommen aus diesen Jahren geprüft wird, stehen viele Menschen, die auf die Grundrente angewiesen wären, erst mal mit leeren Händen da. Und sie bekommen auch keinen Cent nachträglich, obwohl sie zwei Jahre mit ihrer Minirente bzw. mit Grundsicherung überbrücken mussten.“
„Das hat mit dem eigentlichen Ziel der Grundrente als ‚Respekt-Rente‘ nichts zu tun.“, betont die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Anke Voss.
Die dringliche Anregung, diesen Systemfehler zu korrigieren, blieb in der Anhörung leider unbeachtet.

Systemfehler 2 - Mutterschutz, freiwillige Beitragszeiten und Arbeitslosigkeit

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert außerdem, dass Zeiten des Mutterschutzes bei der Grundrente nicht berücksichtigt werden.
„Wenn du schwanger bist, gibt es ein Beschäftigungsverbot, d.h. du musst aufhören zu arbeiten. Der Schutz der Mütter, die Fürsorge für die Kinder sind in Deutschland ein hohes Gut. Aber wenn diesen Müttern später zur Grundrente unter Umständen genau diese entscheidenden Wochen fehlen, dann ist das einfach ungerecht.“
Auch dafür, dass Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Gesetzentwurf nicht in die Grundrentenzeiten eingerechnet werden, gibt es nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. keinen sachlichen Grund.
„Wer für bestimmte Zeiträume freiwillig versichert war, hat sich versicherungskonform verhalten; darf also nicht benachteiligt werden.“, sagt Voss.
Gleiches gilt für Zeiten der Arbeitslosigkeit. Hier wurden z.T. ebenfalls Rentenbeiträge entrichtet. Und die Lebensarbeitsleistung der Menschen, die nur kurzzeitig und häufig unverschuldet ohne Beschäftigung waren, muss selbstverständlich ebenfalls gewürdigt werden.

Systemfehler 3 - Erwerbsminderungsrenten
Unverständlich ist auch, dass im aktuellen Entwurf die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrenten nicht berücksichtigt wird.
„Nur weil jemand unverschuldet krank geworden ist, soll seine Lebensleistung nicht entsprechend gewürdigt werden, wenn er die Voraussetzungen für die Grundrente erfüllt? Das kann der Gesetzgeber nicht wollen.“

Systemfehler 4 - Automatisierter Datenabgleich
Auch auf die drängendsten Fragen zum automatisierten Datenabgleich zwischen Rentenversicherung und Finanzämtern gab es keine zufriedenstellenden Antworten.
„Außer dem Hinweis, die Absprachen mit den Finanzbehörden würden laufen, gibt es keine Informationen dazu, wie das umgesetzt werden soll.“, wundert sich Voss. „Einen solchen automatischen Abgleich hat es bisher noch nie gegeben und wir haben den Eindruck, da soll etwas durchgepeitscht werden, was technisch noch gar nicht gelöst ist.“
Zudem hält der Bundesverband der Rentenberater e.V. eine automatisierte Einkommensabfrage - ohne Zustimmung oder Widerspruchsregelung der Betroffenen - für datenschutzrechtlich fragwürdig.
„Auf unsere Frage, ob denn z.B. bei getrennt veranlagten Ehepartnern Daten ohne Zustimmung der Betroffenen ‚einfach‘ ausgetauscht werden dürfen, gibt es keine schlüssige Antwort.“, stellt Voss fest.
Es dürfte darüber hinaus kaum vermittelbar sein, warum bei Ehepartnern die Daten abgeglichen werden sollen, bei unverheirateten Paaren aber nicht.

Fazit
Alle angesprochenen Punkte machen es nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. nicht nur unwahrscheinlich, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form vom Parlament akzeptiert wird.
In der vorliegenden Fassung wird die Grundrente ihrem Anspruch, wichtiges Instrument zur Sicherung des auskömmlichen Lebens im Alter zu sein, nicht ausreichend gerecht.
Die handwerklichen Fehler, die der Entwurf aktuell noch enthält, würden vor allem zu Lasten der Versicherten gehen.

Mittwoch, 13. November 2019

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 11.11.2019

Die Grundrente bewahrt viele Versicherte vor Armut im Alter – eine echte Würdigung der Lebensleistung ist sie in der vorliegenden Form jedoch nicht.

Die Grundrente kommt mit Einkommensprüfung unter Berücksichtigung von Freibeträgen. Geringverdiener mit 35 Versicherungsjahren können jetzt auf annähernd 80 % einer Durchschnittsrente kommen. 

„Grundsätzlich ist das Konzept einfach, nachvollziehbar und gerecht: Nach jahrzehntelanger Beitragszahlung sollen Versicherte ein bestimmtes Mindestrentenniveau erreichen, ohne beim Staat oder dem Rententräger als Bittsteller auftreten zu müssen. Damit könnte das Vertrauen in die gesetzliche Rente als wichtigster Baustein der Alterssicherung nachhaltig gestärkt werden.“, erklärt Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

„Eine grundsätzliche Würdigung der Lebensleistung, wie sie von allen Regierungsparteien seit Jahren versprochen wurde, ist im vorliegenden Koalitionsbeschluss aber leider nicht zu erkennen.“, bedauert Voss.
Die Grundrente erreicht in der vorgelegten Form nämlich nur einen Teil der Geringverdiener, weshalb der Bundesverband der Rentenberater e.V. die geplante Einkommensprüfung nach wie vor für problematisch hält. Dem deutschen Rentensystem ist eine solche Prüfung bei Anrechten aus eigenem Erwerbsleben eigentlich fremd.

„Natürlich ist eine Grundrente ‚mit Prüfung‘ besser als gar keine. Aber wenn der Partner zu viel verdient, ist die Lebensleistung der Betroffenen eben weiterhin weniger oder gar nichts wert.“

Im Übrigen werden bei anderen Alterseinkommen keine Abstriche auf der Basis der Familieneinkommen gemacht. Reguläre Altersrenten sowie Pensionen von Beamten werden auch bei zusätzlichen Familieneinkommen in der Regel voll ausgezahlt. Bei Beamten kommt die (vergleichbare) Aufstockung auf die Mindestpension ebenfalls ohne jegliche Einkommensprüfung aus.

Positiv bewertet Voss, dass sowohl bei Einkommensgrenzen als auch bei den Grundrentenzeiten Gleitzonen eingerichtet werden sollen. So kann sichergestellt werden, dass auch Versicherte mit etwas weniger als 35 Beitragsjahren oder geringfügig höherem Einkommen von der Grundrente profitieren. Abzuwarten bleibt, wie groß der Verwaltungsaufwand für die Einkommensprüfungen tatsächlich wird.

Ob zum Austausch der erforderlichen Daten wirklich - wie jetzt angekündigt - ein einfacher Abgleich mit dem Finanzamt ausreicht, darf bezweifelt werden.
„Das berührt ja auch massiv den Datenschutz.“, erklärt Voss. „Wie sollen denn z.B. bei getrennt veranlagten Partnern Daten ohne Zustimmung der Betroffenen ‚einfach‘ ausgetauscht werden.“

Erfreulich ist aus Sicht des Bundesverbands der Rentenberater e.V. die beabsichtigte Entlastung bei den Krankenkassenbeiträgen auf Betriebsrenten. „Das ist ein wichtiger Schritt.“, betont Voss. „Davon sind nämlich bis zu 18 Millionen Menschen betroffen, die u.U. Aussicht auf eine Betriebsrente haben.“ Die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag bedeutet für viele Leistungsempfänger eine spürbare Entlastung und de facto mehr Geld im Portemonnaie.

Gerade im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung erhofft sich der Bundesverband der Rentenberater e.V. weitere Anreize von der Politik. „In jedem Fall müssen jetzt weitere Anstrengungen im Kampf gegen Altersarmut folgen. Auch andere Risikogruppen müssen nun besser abgesichert werden.“, so Voss weiter. Zwar werden beispielsweise erwerbsgeminderte Rentner seit Anfang 2019 bessergestellt, wirklich armutsfest wird die Rente in vielen Fällen aber trotzdem nicht sein.

Freitag, 8. November 2019

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 21.10.2019


Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts, nach der berufstätige Eltern bei der Rente schlechter gestellt werden können, als Eltern ohne Arbeit.

Eltern erhalten während der Erziehung eines Kindes Beitragszeiten in der Rentenversicherung gutgeschrieben. 36 Monate gibt es für jedes ab 1992 geborene Kind. Für frühere Geburten sind es 30 Monate. Dabei wird einem Elternteil für jedes Jahr der Kindererziehung ein Rentenzuwachs von etwa einem Entgeltpunkt in Aussicht gestellt - das entspricht der Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners.
Allerdings kommen zwei Drittel der Betroffenen im Osten und immerhin fast ein Fünftel im Westen, die derzeit in Rente gehen, nur unvollständig oder gar nicht in den Genuss dieser Zuschläge.

Sind Eltern während der Kindererziehung nämlich gleichzeitig berufstätig, werden die Zuschläge gekürzt oder fallen schlimmstenfalls ganz weg. Ursache hierfür ist eine Vorschrift im Rentenrecht, die regelt, dass Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung und Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen berücksichtigt werden. Die Rechtmäßigkeit der Regelung hat das Bundessozialgericht nun in einem aktuellen Urteil bestätigt.

„Das ist ein Skandal.“, sagt Christian Lindner, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater e.V. „Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Thema schon 1996 klar formuliert, dass der Wert der Kindererziehung nicht geschmälert oder gar aufgehoben werden darf, weil die Erziehungsperson während der ersten Lebensphase des Kindes versicherungspflichtig gearbeitet hat.“
Es gibt also keine Rechtfertigung, diese Leistung nur deshalb zu kürzen, weil die betroffenen Eltern während der Kindererziehung gleichzeitig Rentenansprüche durch Arbeit erworben haben.

Eltern, die bereits Rente bekamen, haben infolge der Ausweitung der Kindererziehungszeit für den vor 1992 geborenen Nachwuchs einen pauschalen Zuschlag von 1,5 Entgeltpunkten pro Kind erhalten. Anders als bei den Neurentnern spielte bei ihnen die neben der Kindererziehung ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Rolle.

Das BSG hält diese unterschiedliche Behandlung für gerechtfertigt, weil so die Umsetzung wohl vereinfacht werden sollte. Ein Argument, das aus Sicht des Rentenberaters keinesfalls überzeugt.
„Es gab bei der Neuberechnung von Bestandsrenten überhaupt keinen Mehraufwand. Weder war eine umfassende Neuberechnung, noch irgendein Mitwirken der Betroffenen nötig.“, erklärt Lindner. „Es ist einfach so, dass die Bestandsrenten nicht gedeckelt wurden und die anderen, die Neuen, eben schon.“
Aktuell werden Eltern mit Arbeit also zu Rentnern 2. Klasse gemacht, ohne, dass wirklich nachvollziehbare Gründe genannt werden.
Geradezu bemerkenswert erscheint die Urteilsbegründung: Die Beitragsbemessungsgrenze, heißt es da, sei bei der Rente ‚systemimmanent‘ und wirke immer auch als ‚Leistungsgrenze‘. Die Rentendeckelung auch während der Erziehungszeiten sei daher gerechtfertigt und verfassungsgemäß.
Schon aus dem Wort ‚Beitragsbemessungsgrenze‘ (BBG) ergibt sich der Zusammenhang mit ‚Beiträgen‘. Für die Anerkennung von Erziehungsleistung werden aber gerade keine Beiträge geleistet, weil dafür auch gar keine Entgelte gezahlt werden. Es besteht aus Sicht des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. schlicht kein sachlicher Zusammenhang.

Bliebe noch der Aspekt ‚Leistungsbegrenzung‘. Aber will das höchste deutsche Sozialgericht die Erziehungsleistung arbeitender Eltern durch Billigung einer Obergrenze wirklich geringer schätzen?
„Vor drei Jahren lag das gleiche Thema schon einmal beim Bundesverfassungsgericht“, erläutert Rentenexperte Lindner. „Damals wurde das Verfahren - nach über 13 Jahren - eingestellt, weil die Klägerin inzwischen verstorben war. Vielleicht bekommt das Bundesverfassungsgericht nun eine zweite Chance und kann diese Ungleichbehandlung beenden.“

Das öffentliche Interesse an einer ungekürzten Anerkennung von Erziehungszeiten auch für arbeitende Eltern dürfte hoch sein. Mit Blick auf die Zahlen der Rentenversicherung geht die Anzahl der Betroffenen wohl knapp an die Millionengrenze. Zurzeit kommen jedes Jahr 170.000 bis 180.000 Betroffene mit gekürzter Rente hinzu.

Mittwoch, 20. Februar 2019

"Freiwillige Rentenbeiträge erhöhen die Rente!"

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 18.02.2019


Wer bis zum 1. April 2019 freiwillig Rentenbeiträge für 2018 nachzahlt, profitiert auf unterschiedliche Weise, z.Bsp.:

- um überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben
  (z.B. in Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten),
- um früher (abschlagsfrei) in Rente zu gehen,
- und natürlich für eine höhere Rente.

REZ - Rente für Erziehungszeiten (die sog. Mütterrente)

„Besonders für Eltern kann es sinnvoll sein, prüfen zu lassen, wie sich freiwillige Beiträge konkret auswirken.“, erklärt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Um überhaupt eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre. Eltern bekommen seit dem 01.01.2019 (für ihre vor 1992 geborenen Kinder) 2,5 Beitragsjahre für die Erziehungszeiten angerechnet – sechs Monate mehr als bisher. Bei zwei Kindern wäre der grundsätzliche Anspruch also schon gesichert.
Aber auch wer nur ein Kind hat und nur wenige oder keine Rentenbeiträge vorweisen kann, könnte durch freiwillige Beiträge einen Rentenanspruch erwerben.

Wichtig ist: Stichtag ist der 1. April 2019

Beiträge können bis dahin für das komplette Jahr 2018 eingezahlt werden, das Geld muss allerdings spätestens am 1. April 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben sein. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt für 2018 bei 83,70 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.209 Euro.

Freiwillige Zahlungen für die „Rente mit 63“ 

Wer von der Regelung zur sogenannten Rente mit 63 profitieren möchte, sollte prüfen lassen, ob bzw. wann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit erfüllt werden könnte. Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge. Allerdings ist eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Deswegen sollten sich Betroffene unbedingt vorher von einem unabhängigen Rentenberater beraten lassen.

Höhere Rente, auch wenn schon Rente gezahlt wird!

Auch wer schon eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann durch freiwillige Zahlungen die Höhe der späteren Rente beeinflussen. Durch die Bestimmungen bei der „Flexi-Rente“ können alle, die schon eine Rente beziehen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beträge einzahlen.

Einerseits besteht die Möglichkeit durch Einzahlungen Abschläge auszugleichen, andererseits durch Zahlung freiwilliger Beiträge die spätere Rente zu erhöhen. Das gilt aber eigentlich nur für vorgezogene Altersrenten, also bis zur Regelaltersgrenze.
„Aber selbst wenn man das reguläre Rentenalter erreicht hat, kann man freiwillige Zahlungen leisten.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Dazu muss dann eine Teilrente beantragt werden - das könnten auch 99 % sein. „Dann wären freiwillige Beiträge möglich, was allerdings die Wenigsten wissen.“,
erklärt Voss. „Wichtig ist, das von Experten prüfen zu lassen.“

Beratung dringend empfohlen!

Freiwillige Beiträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sinnvoll. Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert seit langem, diese
Regelung zu lockern und z.B. auch für Pflichtversicherte die Zahlung freiwilliger Beiträge zuzulassen.

Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen, nämlich einen Rentenanspruch zu erwerben oder die spätere Rente zu erhöhen, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen.

Donnerstag, 7. Februar 2019

"Neue" Grundrente

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 03.02.2019
 
Ein Konzept gegen Altersarmut, das den Namen verdient!“
Bundesverband der Rentenberater e.V. unterstützt die neue Grundrente von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hat die aktuellen Pläne von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit Zufriedenheit zur Kenntnis genommen. „Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet haben, müssen im Alter mehr bekommen als die Grundsicherung.“, erklärt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Ab dem 1. Januar 2021 sollen die Renten von Geringverdienern aufgewertet werden. Wer künftig nach 35 Beitragsjahren weniger als 80% des Durchschnittsverdienstes erzielt hat (im Jahresschnitt), soll pauschal aufgewertet werden. Auch wer immer nur Mindestlohn verdient hat, würde so eine Rente von circa 900 Euro bekommen.

Da finden sich Ideen aus der ‚Rente nach Mindestentgeltpunkten‘ wieder, die wir seit Jahren fordern. Gut ist, dass die Grundrente nicht nur für Neu-, sondern auch für Bestandsrentner gelten soll.“, findet Voss. „Die ursprünglichen Pläne zur Grundrente waren noch eine ziemliche Enttäuschung. Das neue Konzept passt für mich deutlich besser.

Aus Sicht der Rentenexpertin bestechen die neuen Vorschläge besonders durch die unbürokratische Umsetzung. Die Gesamtentgeltpunkte werden durch mindestens 35 Versicherungsjahre geteilt - wer auf weniger als 0,8 Punkte kommt, wird höher bewertet. Auf diese Weise werden nicht nur Versicherte mit Mindestlohn erfasst, sondern auch Geringverdiener, die etwas mehr als Mindestlohn verdienen. Da eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung entfallen soll, bleibt der bürokratische Aufwand gering.

Abzuwarten bleibt aus Sicht des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. wie die Idee tatsächlich ausgestaltet wird. Vor allem hinsichtlich der Zeiten, die zu den 35 Jahren angerechnet werden. Dazu heißt es bisher: 35 Jahre mit Beitragszahlung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit.

Was ist z.B. mit denen, die etwas mehr als geringfügig beschäftigt waren? Werden die dann auch pauschal höher bewertet?“, fragt Voss. „Und inwieweit das Konzept Menschen mit gebrochenen Erwerbsbiographien hilft, die vielleicht nicht ganz auf 35 Jahre kommen, muss sich auch noch zeigen.“

Davon betroffen sind davon vor allem Menschen im Osten Deutschlands, denen die neue Grundrente vielleicht nichts bringt.

Mittwoch, 2. Januar 2019

Rentenänderungen zum 1.01.2019

Anrechnung der Erziehungszeiten wird verbessert

Elternteile, die Kinder erzogen haben, welche vor 1992 geboren sind, werden besser abgesichert. Ab 1.01.2019 wird ein halbes Jahr zusätzlich pro Kind angerechnet (insgesamt dann 2,5 Jahre). Dies entspricht einem aktuellen Bruttorentenwert von monatlich ca. 16 EUR.

Verlängerte Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung

Krankheitsbedingte Beendigung der Erwerbstätigkeit wird besser abgesichert. Dieser Personenkreis wird so gestellt, als hätte er nunmehr vergleichsweise länger gearbeitet. Ab 1.01.2019 wird die sogenannte Zurechnungszeit für Renteneintritte ab 2019 auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend erfolgt eine schrittweise Anhebung bis auf das vollendete 67. Lebensjahr.

Entlasung von Geringverdienern

Geringverdiener zahlen künftig weniger Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung. Es wird jedoch sichergestellt, dass die geringeren Rentenbeiträge nicht zu niedrigeren Rentenansprüchen führen.

Montag, 5. März 2018

Sozialversicherungsträger verlangen hohe Nachzahlungen für mitarbeitende Gesellschafter

Pressemitteilung Bundesverband der Rentenberater e.V., 28.02.2018

Sozialversicherungsträger verlangen hohe Nachzahlungen für mitarbeitende Gesellschafter – Unternehmen droht u.U. die Insolvenz

Weil der Status mitarbeitender Gesellschafter neu eingestuft wird, drohen fünf- bis sechsstellige Beitragszahlungen.

Viele Jahrzehnte lang wurden mitarbeitende Gesellschafter – zum Beispiel in Familienunternehmen – als selbstständig Tätige angesehen und haben sich entsprechend privat abgesichert.

Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger wird in den letzten Jahren verstärkt die Auffassung umgesetzt, dass mitarbeitende Gesellschafter unter Umständen sozialversicherungspflichtig sind. Für diese Mitarbeiter werden nun hohe Beiträge verlangt - auch rückwirkend!

Das kann vor allem für mittelständische Unternehmen, die als GmbH oder als GmbH & Co KG geführt werden, das finanzielle Aus bedeuten. Denn: Je nachdem um welchen Zeitraum und um wie viele Gesellschafter es sich handelt, können so bei einem mittelständischen Unternehmen Forderungen von bis zu 250.000 € auflaufen - oft noch zuzüglich Säumniszuschlägen.

„Auch wenn die Forderungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, dürfen sie nicht zu unzumutbaren Härten führen.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Wir halten vor allem die nachträgliche Beitragsforderung für bedenklich. Wenn es durch unangemessen hohe Forderungen zu Firmeninsolvenzen kommt, sind Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Damit ist nun wirklich niemandem gedient.“ In der Praxis wurde die selbständige Tätigkeit bei Betriebsprüfungen selten geprüft. Da für die Unternehmen also vermeintlich keine Sozialversicherungspflicht vorlag, wurden hierfür auch keine Rücklagen gebildet. 

Fragen?
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Freitag, 9. Februar 2018

Freiwillige Beiträge, höhere Rente.

Pressemitteilung Bundesverband der Rentenberater e.V.

Wer jetzt Beiträge für 2017 nachzahlt, könnte früher und abschlagsfrei in Rente gehen oder sich eine höhere Rente sichern.

Beiträge einzuzahlen kann sich vor allem lohnen, wenn dadurch überhaupt erst ein Rentenanspruch geschaffen wird.


Um überhaupt eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre auf dem Rentenkonto. Diese Zeit können Versicherte auch erreichen, indem sie freiwillige Beiträge zahlen. Wer schon eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann durch freiwillige Zahlungen die Höhe der späteren Rente beeinflussen.

Wichtig ist: Stichtag ist normalerweise der 31. März 2018! In diesem Jahr verlängert sich die Frist wegen der Osterfeiertage bis zum 3. April 2018.

Beiträge können bis dahin für das komplette Jahr 2017 eingezahlt werden, das Geld muss allerdings spätestens am 3. April 2018 bei der Deutschen  Rentenversicherung gutgeschrieben sein. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt für 2017 bei 84,15 Euro, der Höchstbeitrag für 2017 bei 1.187,45 Euro.  


Beispiel „Mütterrente“

„Pro Kind werden einem Elternteil 3 Beitragsjahre gutgeschrieben - 2 Jahre für vor 1992 geborene Kinder. Um eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten. Wer außer Erziehungszeiten nur wenige oder keine Beitragszeiten nachweisen kann, könnte sich also durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen Rentenanspruch sichern.


Beispiel „Rente mit 63“ (Altersrente für besonders langjährig Versicherte)

Wer von der neuen Regelung zur sogenannten Rente mit 63 profitieren möchte, sollte prüfen lassen, ob bzw. wann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit  erfüllt wäre. Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge. Allerdings ist eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Deswegen sollten sich Betroffene unbedingt vorher von einem unabhängigen Rentenberater beraten lassen.


Höhere Rente, auch wenn schon Rente gezahlt wird!

Durch die Bestimmungen bei der Flexi-Rente können alle, die schon eine Rente beziehen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beträge einzahlen. So können Abschläge ausgeglichen und damit die Rente erhöht werden.Das gilt aber eigentlich nur für vorgezogene Altersrenten, also bis zur Regelaltersgrenze. „Aber selbst wenn man das reguläre Rentenalter erreicht hat, kann man die Vorteile der freiwilligen Zahlungen nutzen.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Dann beantragen wir nur eine Teilrente – das könnten auch 99 % sein – und freiwillige Zahlungen sind möglich. Das wissen aber die wenigsten.“, erklärt Voss. „Fürs Alter besser vorzusorgen, ist mit der gesetzlichen Rente möglich. Nun sollte es konsequenterweise solche Möglichkeiten auch für Beschäftige geben.“


Ausgleichzahlungen ab dem 50. Lebensjahr!

Um Rentenabschläge auszugleichen und so später eine höhere Rente zu erzielen, sind  zusätzliche Einmalzahlungen ab dem 50. Lebensjahr möglich - und nicht wie früher ab dem 55.
 

„Das ist durchaus eine brauchbare Alternative zu anderen Vorsorgeprodukten.“, betont Anke Voss. „Da sich die Rente dadurch konkret dauerhaft erhöht, lohnt sich das oft wirklich.“ Solche Einzahlungen können in voller Höhe geleistet werden. Es kann aber, z.B. aus steuerlichen Gründen, sinnvoll sein, sie auf mehrere Jahre zu verteilen. „Das sollten sich Versicherte vorher genau überlegen und durchrechnen lassen. Auch hier ist es wichtig, einen Rentenberater aufzusuchen.“
 

Wenn sich Versicherte dann später doch dazu entscheiden, die Rente ohne Abschläge oder mit geringeren Abschlägen in Anspruch zu nehmen, gehen die gezahlten Beiträge nicht verloren, sondern erhöhen die spätere Rente.

Beratung dringend empfohlen!

Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen, nämlich einen Rentenanspruch zu erwerben oder die spätere Rente zuerhöhen, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen.

Dienstag, 16. Januar 2018

Ergebnisse der Sondierungsgespräche zum Thema Rente

„Wirksamer Schutz vor Altersarmut fängt nicht am Ende an!“
„Es ist ein Anfang, aber für mich nicht der große Wurf.“, kommentiert Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., die Ergebnisse der Sondierungsgespräche zum Thema Rente.

Wichtige Verbesserungen wurden nach Ansicht von Anke Voss bei der Erwerbsminderungsrente erzielt. „Was der Bundesverband der Rentenberater e.V. seit Langem gefordert hat, schlägt sich nun hoffentlich auch im politischen Handeln nieder. Dass die Zurechnungszeit sofort auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben werden soll, ist lange überfällig und wirklich gut.“, sagt Voss. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in Rente gehen zu müssen, zählt in Deutschland mit zu den größten Armutsrisiken.

„Die meisten Erwerbsminderungsrentner müssen jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Häufig gehen mehr als 10 % der beschlossenen Verbesserungen gleich wieder verloren. Konsequent wäre gewesen, jetzt auch die Abschläge bei dieser Rentenart abzuschaffen.“

Die Einführung einer so genannten Grundrente ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dass Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet haben, ein Alterseinkommen oberhalb der Grundsicherung erhalten, ist nach Auffassung der Rentenexpertin eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Allerdings müssen die Betroffenen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ihre gesamten Vermögensverhältnisse offenlegen. „Das zu prüfen, dürfte einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten und die Rentenversicherung müsste wie eine Art zweites Finanzamt Aufgaben übernehmen, die dort eigentlich nicht hingehören“, ist Anke Voss überzeugt. Außerdem dürften Menschen, die sparsam waren und trotz schwieriger Umstände zusätzliche Vorsorge getroffen haben, am Ende nicht die Dummen sein.

Bei der Festschreibung des Rentenniveaus auf 48% bis 2025 sind die Sondierer hinter den Erwartungen der Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. zurückgeblieben. Aus ihrer Sicht wäre es notwendig gewesen, das Niveau maßvoll anzuheben. Eine über Generationen hinweg legitimierte 1. Säule bräuchte ein Leistungsniveau von mehr als 50 %.

Der Konstruktionsfehler der so genannten Mütterrente wird bei der geplanten „Mütterrente II“ fortgesetzt: „Offenbar soll die Anerkennung von Erziehungszeiten weiter aus der Rentenkasse finanziert werden. Es ist und bleibt ungerecht, dafür nur Arbeiter und Angestellte heranzuziehen. Die finanzielle Anerkennung von Kindererziehungszeiten muss als gesamtgesellschaftliche Leistung selbstverständlich von allen Teilen der Gesellschaft getragen werden - also durch Steuergelder.“, meint Anke Voss. „Warum die Gerechtigkeit steigt, wenn ein drittes Kindererziehungsjahr nur bei den Müttern berücksichtigt wird, die vor 1992 drei oder mehr Kinder erzogen haben, bleibt ein Geheimnis der Ideengeber.“  

Positiv beurteilt die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., dass die Arbeitgeber wieder zur Hälfte an den Krankenversicherungsbeiträgen der Beschäftigten beteiligt werden sollen und damit die Beitragsparität wiederhergestellt wird.


Der Bundesverband der Rentenberater e.V. ist seit 1976 die allgemein anerkannte Berufsorganisation der in Deutschland tätigen Rentenberater. Rentenberater sind unabhängige Rechtsberater und nur ihren Mandanten verpflichtet. Sie sind Spezialisten auf dem Gebiet des Rentenrechts und können wie Anwälte ihre Mandanten im Rahmen ihrer Befugnisse vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten. Über die im Bundesverband der Rentenberater e.V. organisierten Rentenberater erhalten Ratsuchende fachkundige Hilfe in Fragen des Sozialversicherungsrechts sowie der betrieblichen und berufsständischen Vorsorge.
Kontakt:
Bundesverband der Rentenberater e.V.
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Telefax: 030 62725503

Donnerstag, 7. Dezember 2017

Hinweis Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Klärung des Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung geht es um Ihr Geld.

Überprüfen Sie die Zusammenstellung Ihrer Versicherungszeiten auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die Höhe der späteren Rente hängt entscheidend von den zurückgelegten Versicherungsjahren ab. Werden nicht alle rechtserheblichen Zeiten im Versicherungskonto erfasst, können Einbußen bei der späteren Rente entstehen. Jeder zusätzlich anzurechnende Monat kann mehr Geld für Sie bedeuten. Bei einem Durchschnittsverdiener bringt ein Versicherungsjahr aktuell monatlich 31,03 Euro* mehr dynamische Rente (*brutto, Stand Juli 2017).

Veranlassen Sie deshalb die Übersendung eines Versicherungsverlaufes und leiten Sie sofern erforderlich ein Kontenklärungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Sorgfältige Angabe lohnen sich für eine exakte Rentenauskunft als auch für eine schnelle Erledigung eines späteren Rentenantrages.


Tel. (0711) 90711888
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Montag, 17. Juli 2017

Neues Gesetz ermöglicht Rentnern den Ausstieg aus der privaten Krankenversicherung

PRESSEMITTEILUNG Der Bundesverband der Rentenberater e.V. informiert:


Privat und freiwillig krankenversicherte Rentner können u.U. ab dem 1. August 2017 in die Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) wechseln. Besonders interessant ist diese neue Wechselmöglichkeit für Privatversicherte. Zugelassene Rentenberater beraten und unterstützen bei der Antragsstellung.

Ab dem 1. August 2017 tritt ein Gesetz in Kraft, das die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner neu regelt. Und mit diesem Gesetz wird für Rentnerinnen und Rentnern der Wechsel in die (ggf. günstigere) Pflichtversicherung der Rentner möglich. Der entscheidende Satz lautet: „Auf die (...) erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet."

„Das ist eine sehr gute Nachricht für alle Rentner, die bisher viel Geld für ihre Krankenversicherung bezahlen mussten. Denn ein Wechsel wird jetzt möglich und kann in vielen Fällen sehr viel Geld sparen.", sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Maßgeblich für einen Wechsel ist, dass die sogenannte 9/10-Regelung überprüft wird. Sie besagt, dass Rentner in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens mindestens zu 90 % der Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein mussten. Und zwar egal, ob freiwillig, pflicht-, oder familienversichert. Da ab dem 1. August 2017 auf diese Zeit für jedes Kind pauschal 3 Jahre angerechnet werden, sollten Betroffene nun die mögliche Mitgliedschaft in der KVdR prüfen lassen.

„Leider wird das nicht automatisch umgestellt.", kritisiert Herbrich. „Also müssen die Betroffenen selbst aktiv werden. Weder die Krankenversicherung und schon gar nicht die Deutsche Rentenversicherung werden das von sich aus in die Wege leiten."
Diese Neuregelung wird auch auf Altfälle angewendet, also auch für Alle, die am 1. August 2017 bereits Rentner sind.

Weil der Wechsel unter bestimmten Voraussetzungen besonders für Privatversicherte lukrativ sein könnte, sollten sich Betroffene unbedingt beraten lassen.

Donnerstag, 2. Februar 2017

Pressemitteilung Bundesverband der Rentenberater

Freiwillige Beiträge zünden den Renten-Turbo! Lücken schließen dank Flexirenten-Gesetz

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 28.01.2017

Freiwillige Beiträge zünden den Renten-Turbo!
Lücken schließen dank Flexirenten-Gesetz

Beiträge für das Jahr 2016 nachzuzahlen, kann sich ebenfalls richtig lohnen. Zum Beispiel, um überhaupt einen Rentenanspruch zu sichern oder früher in Rente zu gehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist bekanntermaßen ein vergleichsweise renditestarkes Vorsorgesystem. Immer mehr Menschen denken deswegen darüber nach, ob sie durch freiwillige Zahlungen ihre Rente erhöhen können. Wer schon eine vorgezogene Altersrente bekam, für den war das bisher nicht möglich – auch wenn das eigentliche Rentenalter noch nicht erreicht war. Ausgeschlossen waren also z.B. langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen.

Durch die neuen Bestimmungen in der Flexi-Rente können seit Januar 2017 auch diese Rentner freiwillige Beträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. So können einerseits Abschläge ausgeglichen und zum anderen die (spätere) Rente unter Umständen deutlich erhöht werden.

Zweite Neuerung: Dank des neuen Gesetzes sind nun große zusätzliche Einmalzahlungen ab dem 50. Lebensjahr möglich – und nicht erst ab 55, wie bisher.

„Damit es sich wirklich lohnt, sollten Versicherte schon in etwa über eine fünfstellige Summe verfügen können.“, sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Dafür ist das aber gerade aktuell eine brauchbare Alternative zu anderen Vorsorgeprodukten. Wenn sich die Rente dadurch ganz konkret erhöht, kann sich das für Einzelne wirklich lohnen.“

Vor allem dann, wenn Versicherte eigentlich gar nicht die Absicht haben, früher in Rente zu gehen. Denn mit diesen Einzahlungen werden dann ja keine Abschläge ausgeglichen – sie werden also der späteren Rente zugerechnet.

„Was wir schon lange gefordert haben, ist jetzt in Teilen umgesetzt.“, freut sich die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Fürs Alter besser vorsorgen, ist nun mit der gesetzlichen Rente möglich, sollte aber konsequenterweise auch für Beschäftige gelten.“

Wichtig: Mit freiwilligen Beiträgen kann Rentenanspruch gesichert werden

Um überhaupt eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre auf dem Rentenkonto. Auch über freiwillige Beiträge kann man einen Anspruch auf Rente erwerben und über die Beitragssumme die Höhe der späteren Rente beeinflussen. Wichtig ist der Stichtag 31. März 2017!

Noch bis zu diesem Datum können die Beiträge für das komplette Jahr 2016 eingezahlt werden. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei 84,15 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.159,40 Euro.

Beratung dringend empfohlen!

Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen, nämlich einen Rentenanspruch zu erwerben oder die spätere Rente zu erhöhen, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen.

Donnerstag, 22. September 2016

Prüfung Rentenbescheid - Deutsch-Polnisches Abkommen

Ein Fall aus der Praxis:

Anfang April besuchte mich ein Mandant mit der Bitte seinen Rentenbescheid auf dessen Richtigkeit rechnerisch zu überprüfen. Vorgelegt wurden mir hierbei eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 11.09.2015 und ein Rentenbewilligungsbescheid der gleichen Behörde vom 29.03.2016.

Bereits auf dem ersten Blick konnte dabei erkannt werden, dass zwischen der Auskunft vom September 2015 und dem Bescheid vom März 2016 eine erhebliche Abweichung im Rentenbruttobetrag ersichtlich war. Mit Auskunft wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum September 2015 brutto 1.696,46 Euro monatlich betragen würde. Mit Rentenbewilligungsbescheid vom 29.03.2016 wurde dem Versicherten ab 1.05.2015 jedoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von nur noch monatlich 1.524,79 Euro brutto gewährt. Damit also monatlich 171,67 Euro weniger als zuvor behördlich ohne Rechtsverbindlichkeit ausgegeben.

Nach Prüfung des Bescheides konnte auch der Fehler unmittelbar ermittelt werden. Bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die nachgewiesenen Zeiten nach deutsch-polnischem Rentenabkommen hat die Behörde eine Kürzung um 0,7 durchgeführt. Diese Kürzung war entsprechend der rechtlichen Vorschriften aufzuheben und die Rente neu zu berechnen. Im Widerspruchsverfahren wurde gegenüber der Behörde namens und im Auftrag meines Mandanten dementsprechend begründet. 

Mit Bescheid vom 14.07.2016 hat die Deutsche Rentenversicherung den Rentenbescheid korrigiert und dem Widerspruch abgeholfen. Die monatliche Bruttorente des Versicherten beträgt somit ab dem 1.05.2015, begründet mit einem Leistungsfall / Eintritt der Erwerbsminderung zum 8.10.2014, fortan 1.630,85 Euro und nach Rentenanpassung zum 1.07.2016 gar 1.735,73 Euro. Dies entspricht centgenau dem ermittelten Rentenbetrag aus der rechnerischen Bescheidprüfung (siehe Foto). Unser Mandant erhält neben der nun deutlich höheren Monatsrente auch eine Nachzahlung von insgesamt 1.838,36 Euro. Die Kosten der Bescheidprüfung als auch für das durchgeführte Widerspruchsverfahren haben sich in diesem Fall durchaus gelohnt, und dabei steht die sachliche Prüfung der Versicherungszeiten noch aus...

Dienstag, 6. September 2016

Pflegegeld auch ins Ausland?

Wer kennt ihn nicht, den "Gastarbeiter", der in den 60er Jahren nach Deutschland gekommen ist, Familie gegründet hat und bei Erreichen des Rentenalters wieder zurück in die alte Heimat zog? Oder den Deutschen, der seinen Ruhestand teilweise oder auf Dauer unter der Sonne Spaniens verbringt?

Was passiert denn nun, wenn eine dieser Personen im Ausland (EU, EWR oder Schweiz) lebend zum Pflegefall wird? Hat diese Person mit seinen Deutschen Rentenbezügen dann auch Anspruch auf Pflegegeld?

Der EuGH sagt ja, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Deutsche Kranken- bzw. Pflegeversicherung muss auch bei Verzug ins Ausland, z.B. über den Bezug einer Rente (KVdR), gezahlt werden. Viele Rentner verbringen ihr Lebensalter in der "alten" oder "neuen" Heimat. Hierbei bleibt aufgrund der Deutschen Rente die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner erhalten, wenn im Ausland keine vergleichbaren Bezüge gezahlt werden und somit kein Versicherungschutz im ausländischen Wohnland besteht. Wird nun eine solche Person zum Pflegefall, so kann es durchaus sein, dass ein Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Ein weiterer Vorteil: Wer einen Angehörigen, der als pflegebedürftig anerkannt ist, wöchentlich mindestens 14 Stunden betreut, erwirbt dadurch unter Umständen ebenfalls Rentenansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung. 

Kennen Sie jemanden oder haben Sie Fragen zu diesem Thema? Scheuen Sie sich nicht davor uns zu kontaktieren.

Donnerstag, 1. September 2016

Macht ein Verschlechterungsantrag bei Schwerbehinderung denn immer Sinn?

2011 konnte im Wege eines Widerspruchsverfahrens die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von insgesamt 60 erzielt werden.

Für meine Mandantin war das damals von großem Interesse und großer Bedeutung, da Sie dadurch auch einen vorgezogenen Altersrentenbeginn mit deutlich geringeren Rentenabschlägen erzielen konnte. Zusätzlich gab es entsprechend steuerrechtliche Vorteile.

Anfang 2016 besuchte mich meine Mandantin erneut. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und Sie beabsichtige einen Änderungsantrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung wegen Verschlimmerung der bisher berücksichtigten bzw. neu aufgetretener Gesundheitsstörungen. Vor allem ein Schlafapnoe-Syndrom mache ihr zu schaffen.

Nach eingehender Prüfung musste meiner Mandantin von ihrem Vorhaben abgeraten werden. Der bereits anerkannte Gesamt-Grad der Behinderung von 60 sei unter Berücksichtigung der bereits anerkannten Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen, der entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke (Fibromyalgiesyndrom), der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und der Depression großzügig bewertet.

Ein Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung bedingt einen Einzel-GdB von 20. D.h., dass nach der vorliegenden Kalkulation der Gesamt-GdB zwar geringfügig ansteigen, jedoch sich der Gesamt-Grad eher nicht verändern würde.

Von einem Antrag sei vor allem auch im Hinblick einer Prüfung der bislang festgestellten Behinderungen, aufgrund mangelnder engmaschiger Behandlung bei den Fachärzten, abzuraten.

Haben Sie auch eine Behinderung und fragen sich, ob die Höhe des Grades der Behinderung richtig ermittelt wurde? Gerne bin ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen behiflich.