Mittwoch, 27. Juli 2016

Aktuelle Rechengrößen ab 07/2016

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hat die aktuellen Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 01.07.2016 in einer Übersicht zusammengestellt.

Sie finden unter anderem die Angaben zu den Bemessungsgrenzen, Durchschnittsentgelten, Beitragsätzen, aktueller Rentenwert, Umrechnungshilfen und weiteres.


Mittwoch, 20. Juli 2016

„Die Flexi-Rente ist ein wichtiger Schritt – ein tragfähiges Konzept gegen Altersarmut fehlt aber immer noch!"

PRESSEMITTEILUNG, Berlin, 19.07.2016


Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert: „Die geburtenstarken Jahrgänge drängen in die Rente und die Politik lässt Geringverdiener weiter auf Lösungen warten."

Nachdem sich eine Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen schon vor längerem auf die Eckpunkte geeinigt hatte, wurde nun vom Bundesarbeitsministerium ein Referentenentwurf zur Flexi-Rente vorgelegt. Immerhin, möchte man sagen. Einige Punkte, die der Bundesverband der Rentenberater e.V. seit Jahren fordert, wie z.B. flexiblere Hinzuverdienstgrenzen, sollen nun endlich beschlossen werden. Sinnvolle Regeln für die zusätzliche Zahlung freiwilliger Beiträge gibt es aber noch immer nicht.
„Und die bürokratischen Hürden, die mit der Flexi-Rente verbunden sind, scheinen erheblich zu sein.", sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Das muss man sich nochmal gründlich anschauen. Was aber vor allem fehlt, ist ein tragfähiges Konzept für Geringverdiener und gegen Altersarmut." „Gerade für Rentner mit Minirenten oder Grundsicherung ändert sich durch die flexiblen Hinzuverdienstgrenzen gar nichts. Das bedeutet nur, was sie längst wissen: Dass sie neben der Rente arbeiten müssen. Wenn sie überhaupt einen Job finden. Aber an einen flexiblen Einstieg in die Rente ist da doch gar nicht zu denken."

Anhand der folgenden Beispiele zeigt der Bundesverband der Rentenberater e.V. weiteren Handlungsbedarf und Lösungsansätze auf.

Beispiel 1 – Rente für Geringverdiener
Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP vom Oktober 2009 wurden unter der Überschrift "Kampf gegen Altersarmut" neue Konzepte angekündigt. Im März 2012 wurde ein erster Referentenentwurf vorgelegt, aber außer einer kleinen Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente und die Erhöhung des Reha-Budgets wurde nichts umgesetzt - alles andere ist wieder in der Schublade verschwunden.
Laut Entwurf sollten zum Beispiel zusätzliche Berechnungspunkte für Geringverdiener eingeführt werden. Im Prinzip so etwas, wie die alte Mindestrente – diese wieder einzuführen, fordert der Bundesverband der Rentenberater e.V. immer wieder.
Auch die Idee, dass Arbeitnehmer zusätzlich freiwillige Beiträge einzahlen können, um ihre spätere Rente zu erhöhen, ist leider nicht umgesetzt worden.

Beispiel 2 – Rente wegen Erwerbsminderung
In der Rentenreform von 2014 wurden die Dauer der Zurechnungszeit zwar nochmal verlängert und eine Art Vergleichsberechnung der letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung eingeführt, aber nach wie vor gelten die hohen Abschläge von 10,8 %.
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert, diese komplett zu streichen. Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger oder gar nicht mehr arbeiten kann, muss ohnehin schon mit weniger Geld auskommen. Zusätzliche Abschläge und komplizierte Hinzuverdienstgrenzen erschweren die Lage.

Beispiel 3 – Niedrige Arbeitslosenquote und volle Rentenkasse
Spare in guten Zeiten, dann kannst du in schlechteren auch etwas ausgeben. Durch die guten Beschäftigungszahlen landet viel Geld in der Rentenkasse. Mehr als für Leistungen aktuell benötigt wird und Geld, das wegen der geburtenstarken Jahrgänge, die zwischen 2020 und 2030 in Rente gehen, dringend benötigt wird.
Die Überschüsse sollten nicht - wie aktuell gesetzlich vorgesehen - nur dazu genutzt werden, den Beitragssatz zu reduzieren, sondern auch, um vorzusorgen und in bessere Leistungen zu investieren.
Deshalb sollte die Obergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage nach Ansicht des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. von 1,5 auf 2 Monatsausgaben angehoben werden, damit so entstehende Spielräume für Leitungsverbesserungen und künftige Herausforderungen verwendet werden können.

Beispiel 4 – Anerkennung von Erziehungszeiten
„Dass die Berücksichtigung von Erziehungszeiten überhaupt aus der Rentenkasse finanziert wird, war von Beginn an extrem ärgerlich und ein sprachlicher Trick, weil immer wieder von der „Mütterrente" gesprochen wurde.", ärgert sich die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Marina Herbrich.
„Das klingt so, als ob es sich um eine echte Rente für eine vergleichbare Arbeitsleistung handelt. Den Nutzen hat aber die gesamte Gesellschaft und deswegen müssen auch alle für die Kosten aufkommen und nicht nur diejenigen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Punkt!"
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert für die Anerkennung von Erziehungszeiten die Finanzierung aus Steuermitteln.

Montag, 21. März 2016

Steuerfreibetrag bei Behinderung

Die Nachteile anerkannter Behinderungen werden steuerrechtlich als Ausgaben bei  außergewöhnlicher Belastung anerkannt.

Die entsprechenenden Pauschbeträge werden in § 33b EStG geregelt. Gemäß Absatz 3 kommt es hierbei zu folgender Staffelung:

  • 310,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 25 - 30
  • 430,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 35 - 40
  • 570,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 45 - 50
  • 720,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 55 - 60
  • 890,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 65 - 70
  • 1.060,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 75 - 80
  • 1.230,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 85 - 90
  • 1.420,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 95 - 100

Bei Berücksichtigung besonderer Merkzeichen kann es zudem zu einem erhöhten Pauschbetrag kommen. Den Nachweis einer Behinderung erbringt im Normalfall das zuständige Versorgungs- / Landratsamt. Bei rückwirkender Feststellung der Behinderung kann der Pauschbetrag auf für bereits vergangene Jahre in Anspruch genommen werden.

Bei der Beantragung, Optimierung und Verfahrensumsetzung gegenüber der Behörde kann Ihnen der Rentenberater & Rechtsbeistand als Fachmann behilflich sein. Zu steuerrechtlichen Auswirkungen und Fragen sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.

Dienstag, 23. Februar 2016

Korrektur der Kindererziehungszeiten brachte ca. 4.500 Euro Rentennachzahlung



Meine Mandantin beauftragte mich mit der Überprüfung ihres Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie wurde im Jahr 1952 in Griechenland geboren und ist im Wege der Migrationswelle Anfang der 70er Jahre nach Deutschland zugewandert.

Nach auftragsgemäßer Prüfung wurde festgestellt, dass der Rentenversicherungsträger die Zeiten der Kindererziehung und Kinderberücksichtigung unzureichend anerkannt hatte. Daraufhin wurde ein entsprechender Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt.

Aufgrund einer schwereren Erkrankung meiner Mandantin wurde zudem zugleich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht. Relativ unproblematisch gewährte der Rentenversicherungsträger meiner Mandantin eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ab. Unbeachtet hierbei blieb jedoch, dass meine Mandantin zusätzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zustehen hätte müssen. Aus diesem Grund wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht eingereicht. Nach langjährigem Verfahren kam es nach mündlicher Verhandlung zu einem Vergleich. Meiner Mandantin wurde rückwirkend eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Nach abschließender Rentenbescheiderteilung wurde festgestellt, dass der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X von der Behörde noch immer nicht abgearbeitet wurde. Mit Verzicht auf eine erneute Einreichung von Rechtsmittel, wurde die Rentenversicherung unter Übersendung einer Entwurfskopie des Überprüfungsantrages gebeten nun endlich auch die Kindererziehungs- & Kinderberücksichtigungszeiten rechtmäßig zu erfassen. Der Rentenversicherungsträger setzte dies umgehend um und korrigierte sowohl den Bescheid über die teilweise als auch den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente.

Es ergab sich aufgrund dieser Korrektur ein Rentennachzahlbetrag inkl. Zinsen in Höhe von ca. 4.500,-.

Aufgrund der Rentenform zum 1.07.2014 wird die Zuerkennung dieser Kindererziehungszeit eine weitere monatliche Rentenerhöhung von ca. 28,- € pro Kind zur Folge haben.

Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung



Arbeitsunfähige Personen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Dies kann von hoher Bedeutung sein, sofern anderweitige Sozialleistungen, wie z.B. das Krankengeld oder Arbeitslosengeld, sich dem Ende neigen, sozusagen “ausgesteuert“ werden.

Doch wann ist man erwerbsgemindert? Laut Gesetzestext liegt eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vor, wenn der oder die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Regelung klingt sehr pauschal und beinhaltet aufgrund laufender Rechtssprechung eine Fülle von Interpretationsmöglichkeiten und Ausnahmeregelungen.

Gewisse Personenkreise haben unter anderem einen besonderen Berufsschutz. Andere wiederum können trotz drei- bis sechsstündigem Restleistungsvermögen dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen.

Eine Erwerbsminderungsrente wird immer nur auf Antrag gewährt. Hierbei müssen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt werden. Das sorgfältige Zusammentragen aktueller Befundberichte der behandelnden Ärzte ist diesbezüglich sehr wichtig. Auch andere behördliche Entscheidungen, wie z.B. vom Versorgungs-/ Landratsamt, dem medizinischen Dienst der Krankenkasse, der Pflegeversicherung, der Agentur für Arbeit oder der Unfallversicherung, können zur Entscheidungsfindung des Rentenversicherungsträgers beitragen, ohne jedoch dass der Rentenversicherungsträger diesen Entscheidungen verpflichtend folgen muss.

Vor Rentenantragstellung wird unbedingt empfohlen gewisse Optimierungsmöglichkeiten zu beachten. So kann es unter anderem der Fall sein, dass die Sozialleistungen der Krankenversicherung oder der Agentur für Arbeit wesentlich höher sind. Auch sollte ein Antrag keinesfalls voreilig gestellt werden, wenn z.B. das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fragwürdig erscheint.

Sollte Ihr Antrag negativ verbeschieden bzw. abgelehnt werden, empfehle ich Ihnen spätestens dann einen Fachmann Ihres Vertrauens heranzuziehen.