Die entsprechenenden Pauschbeträge werden in § 33b EStG geregelt. Gemäß Absatz 3 kommt es hierbei zu folgender Staffelung:
- 310,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 25 - 30
- 430,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 35 - 40
- 570,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 45 - 50
- 720,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 55 - 60
- 890,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 65 - 70
- 1.060,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 75 - 80
- 1.230,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 85 - 90
- 1.420,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 95 - 100
Bei Berücksichtigung besonderer Merkzeichen kann es zudem zu einem erhöhten Pauschbetrag kommen. Den Nachweis einer Behinderung erbringt im Normalfall das zuständige Versorgungs- / Landratsamt. Bei rückwirkender Feststellung der Behinderung kann der Pauschbetrag auf für bereits vergangene Jahre in Anspruch genommen werden.
Bei der Beantragung, Optimierung und Verfahrensumsetzung gegenüber der Behörde kann Ihnen der Rentenberater & Rechtsbeistand als Fachmann behilflich sein. Zu steuerrechtlichen Auswirkungen und Fragen sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen