Meine Mandantin beauftragte mich mit der Überprüfung ihres
Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie wurde im
Jahr 1952 in Griechenland geboren und ist im Wege der Migrationswelle Anfang
der 70er Jahre nach Deutschland zugewandert.
Nach auftragsgemäßer Prüfung wurde festgestellt, dass der
Rentenversicherungsträger die Zeiten der Kindererziehung und
Kinderberücksichtigung unzureichend anerkannt hatte. Daraufhin wurde ein
entsprechender Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt.
Aufgrund einer schwereren Erkrankung meiner Mandantin wurde
zudem zugleich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht. Relativ
unproblematisch gewährte der Rentenversicherungsträger meiner Mandantin eine
Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ab. Unbeachtet hierbei blieb
jedoch, dass meine Mandantin zusätzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung
nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zustehen
hätte müssen. Aus diesem Grund wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage beim Sozialgericht eingereicht. Nach langjährigem Verfahren kam es nach
mündlicher Verhandlung zu einem Vergleich. Meiner Mandantin wurde rückwirkend eine
zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Nach abschließender Rentenbescheiderteilung wurde festgestellt,
dass der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X von der Behörde noch immer nicht
abgearbeitet wurde. Mit Verzicht auf eine erneute Einreichung von Rechtsmittel,
wurde die Rentenversicherung unter Übersendung einer Entwurfskopie des
Überprüfungsantrages gebeten nun endlich auch die Kindererziehungs- &
Kinderberücksichtigungszeiten rechtmäßig zu erfassen. Der Rentenversicherungsträger
setzte dies umgehend um und korrigierte sowohl den Bescheid über die teilweise
als auch den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente.
Es ergab sich aufgrund dieser Korrektur ein
Rentennachzahlbetrag inkl. Zinsen in Höhe von ca. 4.500,- €.
Aufgrund der Rentenform zum 1.07.2014 wird die Zuerkennung
dieser Kindererziehungszeit eine weitere monatliche Rentenerhöhung von ca. 28,-
€ pro Kind zur Folge haben.
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