Langjährig Versicherte können nach 45 Beitragsjahren ab
63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Kurzzeitige Unterbrechungen der
Erwerbsbiografie aufgrund von Arbeitslosigkeit werden angerechnet.
Was ist neu?
Wer 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. Juli
2014 ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Bisher müssen Versicherte für
jeden Monat, den sie vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aus dem
Arbeitsleben ausscheiden, dauerhaft Abschlag bei ihrer Rente in Kauf
nehmen.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren wird neben den Pflichtbeitragszeiten
berücksichtigt: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit
(Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern
Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10.
Lebensjahr. Außerdem werden Schlechtwetter-, Insolvenz- oder
Kurzarbeitergeld angerechnet. Dagegen nicht berücksichtigt werden Zeiten
mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld
II, da es sich nicht um Versicherungsleistungen handelt.
Warum wird die Rente ab 63 eingeführt?
Mit der abschlagsfreien Rente ab 63 werden die Menschen belohnt, die
durch ihre lange rentenversicherungspflichtige Beschäftigung mit
entsprechender Beitragszahlung das Rentensystem wesentlich gestützt
haben. Sie sind bereits in jungen Jahren ins Arbeitsleben eingestiegen
und haben über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige
Tätigkeit und Pflege sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Für diese Menschen wird die
Möglichkeit geschaffen nach 45 Beitragsjahren zwei Jahre vor dem
regulären Renteneintrittsalter abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Schrittweise Anhebung der Rente ab 63
Zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente, das heißt zunächst: mit 63
Jahren. Aus der Rente ab 63 wird dann schrittweise die Rente ab 65.
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente
nach dem 1. Juli 2014 beginnt, können mit 63 eine Rente ohne Abschläge
erhalten, sofern sie auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für
Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die
Altersgrenze langsam an, mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer also
nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren
abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
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