Mittwoch, 5. Februar 2014

Erwerbsminderungsrente - Ein Praxisverfahren in Stichpunkten

  • Rentenantrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungrente am 23.01.2012 unter Vorlage Befundberichte der behandelnden Ärzte.
  • Rentenablehnungsbescheid bereits am 16.02.2012, nach einer Bearbeitungszeit von nur ca. 3 Wochen.
  • Widerspruch zur Fristwahrung mit Antrag auf Akteneinsicht am 23.02.2012.
  • Widerspruchsbegründung nach Akteneinsicht am 28.03.2012.
  • Aus der Akteneinsicht war ersichtlich, dass der Rentenversicherungsträger im Antragsverfahren lediglich Ermittlungen im Wege einer amtsärztlichen Begutachtung bei einem Internisten am 8.02.2012 durchgeführt hat, obwohl die Krankheitsmerkmal einer rheumatologischen, psychiatrischen oder/und algesiologischen Begutachtung entsprachen.
    Es erfolgte keine Würdigung der im Antrag beigebrachten fachärztlichen Unterlagen. Ebenfalls erfolgte keine Befragung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen.
  • Ablehnender Widerspruchsbescheid am 22.05.2012
  • Klage zur Fristwahrung mit erneutem Antrag auf Akteneinsicht vor dem Sozialgericht in Stuttgart am 1.06.2012.
  • Begründung der Klage nach Akteneinsicht am 9.07.2012.
  • Aus der Akteneinsicht war erneut ersichtlich, dass die nunmehr Beklagte Rentenversicherung wiederholt keine antragsgemäßen Ermittlungen durchgeführt hat. Es erfolgte lediglich ein Verweis auf den internistischen Amtsgutachter und ein fragwürdiger Hinweis, dass keine neuen medizinischen Sachverhalt vorgebracht wurden.
  • Zwischenzeitlich (von 19.03. bis 29.03.2013) wurde die Versicherte stationär schmerztherapeutisch behandelt. Eine psychiatrische und auch psychotherapeutische Behandlung wurde durchgehend engmaschig in Anspruch genommen.
  • Im Auftrag des Sozialgerichts wurde ein psychiatrisches Fachgutachten mit Untersuchung am 18.06.2013 durchgeführt.
  • Das Begutachtungsergebnis stützte das Klagebegehren der Klägerin mit einem Leistungsfall bei voller Erwerbsminderung seit spätestens Antragstellung im Januar 2012.
  • Die Beklagte anerkennt mit Stellungnahme an das Sozialgericht vom 30.07.2013 das aufgehobene Leistungsvermögen mit Untersuchungsdatum ab 18.06.2013. Eine Rentengewährung wird jedoch verneint, da die Beklagte noch immer die Auffassung vertritt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf Dauer sondern auf absehbare Zeit vorliegen.
  • Nach diversem Briefwechsel und Stellungnahmen über das Sozialgericht, erklärt die Beklagte am 18.09.2013 erneut ihre Rechtsauffassung auch unter Verweis auf die Ansicht des amtlichen Sozialmediziners, welcher unseres Erachtens wiederum inhaltlich komplett am gerichtlichen Gutachter und dessen Ergebnis vorbei argumentiert.
  • Nach erneuter Stellungnahme und Fehlinterpretation von Seiten des Sozialmediziners am 25.10.2013, wobei offensichtlich auch unsachliche und bereits entkräftete Behauptungen gemacht wurden, sah sich das Sozialgericht veranlasst den Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung vorzusehen.
  • Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart am 5.02.2014 um 8:30 Uhr.
  • Nach kurzer Zeugenbefragung der Klägerin seitens der Vorsitzenden Richterin und Klarstellung kleinerer Sachverhalte unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag (Voll-Anerkenntnis) bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer mit einem Leistungsfall ab Rentenantragstellung im Januar 2012 und Rentenbeginn ab 1.02.2012 bei vollumfänglicher Kostenübernahme.
  • Die zu erwartende Rentennachzahlungssumme beläuft sich auf mehr als 21.000,- €.
Sozialgericht Stuttgart

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