Freitag, 7. Mai 2021

Tipp zum Muttertag: Einfach mal nichts tun!

Bundesverband der Rentenberater e.V. | Kaiserdamm 97 | 14057 Berlin


 
PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 07.05.2021
 
Tipp zum Muttertag: Einfach mal nichts tun!

Bei der Zuordnung von Erziehungszeiten sollten Mütter sich nicht drängen lassen.
 

Mütter erhalten kurz nach der Geburt ihres Kindes ein Schreiben der Rentenversicherung. Damit werden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, die Erziehungszeit (KEZ), die bei der Rente berücksichtigt wird, einem bestimmten Elternteil zuzuordnen. Es folgt eine Art Warnhinweis: Wenn Eltern ihre Kinder zu gleichen Teilen erziehen oder überwiegend die Mutter, ist eine Zuordnung auf den Vater höchstens für zwei Monate rückwirkend möglich.

Dem ersten Schreiben folgt ein zweites mit dem eigentlichen Antrag und - wenn der Vater als überwiegend Erziehender angegeben wird - auch noch ein drittes. Bei vielen Eltern entsteht der Eindruck, sie müssten auf jeden Fall frühzeitig festlegen, wem die Rentenpunkte für Kindererziehung zugutekommen sollen. Für viele Eltern kann es sich aber lohnen, die Zuordnung der Kindererziehung für die Rente offenzuhalten.

Kein Grund zur Eile - warum die meisten Eltern abwarten können (oder sollten)

In bestimmten Konstellationen bringen Rentenpunkte für Kindererziehung einem Elternteil ein Vielfaches mehr als dem anderen. Weil diese Umstände bei der Geburt des Kindes noch gar nicht absehbar sind, sollten Eltern sich nicht unnötig früh festlegen.

Wenn Eltern die KEZ ohnehin der Mutter zuordnen wollen, brauchen sie ohnehin nichts zu tun. Dass die Zeiten der Mutter angerechnet werden, kann auch erst dann festgelegt werden, wenn eine Rente beantragt wird. Die Geburtsurkunde des Kindes reicht als Beleg aus.

Bei gemeinsamer bzw. überwiegender Erziehung der Mutter kann die KEZ nur mit einer 'gemeinsamen Erklärung' bei dem Vater angerechnet werden - und dann auch nur zwei Monate rückwirkend. Wenn allerdings plausibel belegt werden kann, dass der Vater überwiegend erzogen hat, kann er die Erziehungszeiten komplett bekommen.

Rentenvorteil: Einige tausend Euro

Dass ein Elternteil mehr von den Erziehungszeiten profitiert als der andere, ist zum Beispiel bei Erwerbsminderung oder Tod des Ehepartners der Fall.

Erwerbsminderungs- oder Witwen-Renten erhöhen sich durch die Zurechnungszeit, und Rentenpunkte für Kindererziehung wirken sich dadurch mehrfach positiv aus: Sie erhöhen die Rente selber und sie erhöhen den Wert der Hochrechnung.


Betroffene erhalten - bei vergleichbarer Rentendauer - oft einige tausend bis, in Einzelfällen, sogar mehrere zehntausend Euro mehr.

Vorteile hat die spätere Zuordnung u.U. auch zum Start einer Rente. Dann nämlich, wenn die Erziehungszeiten dem Elternteil zugeordnet werden kann, der die Wartezeitmonate dringender benötigt als der andere.

Wichtig: Grundrente und Erziehungszeiten!

Ab 2021 kommt mit der Grundrente noch ein Fall hinzu, der das Abwarten lohnenswert machen kann. Überwiegend sind es gerade die Mütter, die eher Grundrentenzuschläge bekommen werden, weil sie unregelmäßiger gearbeitet haben.

"Leider ist es meistens so, dass Grundrente und Elternrente sich überwiegend auf-heben.", sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

Wenn nun ausgerechnet die Erziehungszeiten die Zuschläge aus der Grundrente aufheben, ist es für die Eltern natürlich sinnvoller, die Erziehungszeiten dem Vater zuzuordnen. Auch wenn der ohnehin schon die höhere Rente bekommt. 1

"Dem Grundsatz nach sollen die Erziehungszeiten einen Ausgleich schaffen, für Zeiten in denen Eltern nicht oder weniger arbeiten konnten. Deswegen würden wir uns wünschen, dass die Zeiten einfach dort berücksichtigt werden, wo der Nachteilsausgleich am größten ist.", erklärt Voss. "Bei den Erziehungszeiten nach dem Zeitprinzip zu entscheiden, ist schlicht nicht sachgemäß, oft ungerecht und läuft dann auch ins Leere."

Da die Berechnung der Grundrente sehr komplex ist, lassen sich Vorteile umso besser abschätzen, je älter die Eltern sind.

Mit der Zuordnung zu warten ist heute auch deswegen sinnvoll, weil sich die Erwerbsbiographien von Eltern immer mehr angleichen. Im Schnitt haben Mütter längere Arbeitszeiten als früher und Väter arbeiten häufiger in Teilzeit. Wenn Mütter aber zu viel verdient haben, wird die Kindererziehungszeit gekürzt. Diese Ungerech-tigkeit kann mitunter vermieden werden, indem einzelne Zeitspannen auf den Vater verschoben werden, wenn dieser weniger verdient hat oder einige Monate in Elternzeit war.

Beratung dringend empfohlen

Für eine bestimmte Gruppe empfiehlt sich, der Aufforderung nach frühzeitiger Klärung nachzukommen: Wenn bei den Eltern von Beginn an die Absicht besteht, die Erziehung dem Vater zuzuordnen, er die Kinder aber nicht überwiegend erziehen wird.

Um die beiden wesentlichen Fragen zu beantworten (Was bringt die Zuordnung und wie kann sie gelingen?) sollten Betroffene unbedingt eine Rentenberaterin oder einen Rentenberater aufsuchen. Für die meisten Betroffenen ist ohne Beratung völlig unklar, welche finanziellen Konsequenzen vermeintlich einfache Entscheidungen haben können.

Über die Homepage www.rentenberater.de finden Ratsuchende einen unabhängigen Rentenexperten in ihrer Nähe.

 

Freitag, 4. Dezember 2020

"Corona-Hilfen für Rentner sollten verlängert werden."

Bundesverband der Rentenberater plädiert für die Ausweitung des Sozialschutzpakets.

Für dieses Jahr gilt: Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann in 2020 bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Davon können alle Rentner profitieren, die vor Corona nur 6.300 Euro dazuverdienen durften.

Die Neuregelung, die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, sollte vor allem dort Anreize setzen, wo dringend Arbeitskräfte gebraucht werden.

Diese Regelung hatte der Bundesverband der Rentenberater e.V. ausdrücklich unterstützt, zumal sich - durch weiter geleistete Beiträge - auch die laufende Altersrente später erhöht.

„Aktuell müssen wir wohl davon ausgehen, dass uns die Pandemie mit all ihren Folgen noch eine Weile begleitet.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Deswegen plädieren wir unbedingt dafür, dass die verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten für Flexi-Rentner auf 2021 ausgeweitet werden.“, betont Voss.


"Eine Verlängerung wäre jetzt das richtige Signal!"

Auf unbestimmte Zeit werden viele Menschen weiter Kurzarbeitergeld beziehen müssen und damit weniger Geld in der Tasche haben.

„Für ältere Arbeitnehmer könnte es sinnvoll sein, eine vorgezogene Teil-Rente zu beantragen. Auf diese Weise könnten sie den Verdienstausfall ausgleichen.“

Und nicht nur Neu-Rentner profitieren von der Regelung. Auch wer schon eine abschlagsfreie Rente bezieht, könnte nun weiter oder wieder arbeiten, da die Rente bis zur Einkommensgrenze von 44.590 Euro unberührt bliebe.

Positiver Nebeneffekt: Da weiter Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, gibt es später auch mehr Rente. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente neu berechnet und erhöht sich entsprechend.

Vor den Corona-Hilfen war das für langjährig Versicherte nicht attraktiv, weil das erzielte Einkommen über 6.300,- Euro die Rente anteilig reduziert hat. Durch die Regelungen des Sozialschutzpakets bleibt die Rente bis zur Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro unberührt.

Allerdings soll diese Regelung am 31. Dezember 2020 enden und bislang ist von der Bundesregierung über eine Verlängerung nicht entschieden worden.

„Dieses sinnvolle Instrument sollte jetzt unbedingt verlängert werden, weil es sowohl für den Einzelnen als auch für Unternehmen wirtschaftliche Anreize setzt, die zur Abfederung der Krise führen können.“, sagt Voss.

„Gerade im Gesundheitsbereich oder in der Bildung könnte so qualifiziertes Personal zurückgewonnen werden.“, verdeutlicht Voss.


Wichtig: Den Vorgang unbedingt von einem Rentenberater prüfen lassen

Die Kombination Rente plus Einkommen kann sich im Einzelfall aber auch negativ auswirken, z.B. wenn Versicherte Krankengeld oder eine Betriebsrente beziehen. Sogar die oben beschriebenen positiven Effekte beim Kurzarbeitergeld könnten sich umkehren.

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Sozialschutzpaket gefordert, dass negative Konsequenzen auf jeden Fall ausgeschlossen werden müssen.

„Wir würden uns wünschen, dass der Gesetzgeber nun bei einer Verlängerung die Chance nutzt, sicherzustellen, dass die Regelung nur zu Gunsten der Versicherten wirkt.“, sagt Voss.

Ob sich die Neuregelung nun im Einzelfall tatsächlich positiv auswirkt, sollten Versicherte also unbedingt von registrierten Rentenberatern prüfen lassen.

 

Samstag, 11. Juli 2020

Die Grundrente kommt. Es wurde auch höchste Zeit!

Berlin, 03.07.2020
Die Grundrente kommt. Es wurde auch höchste Zeit!
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. begrüßt, dass die Bundesregierung die Grundrente noch vor der Sommerpause verabschiedet hat.
„Dass wir in Deutschland eine Grundrente bekommen, durch die Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet haben, mehr bekommen als die Grundsicherung, war überfällig.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.  
 
Besonders wichtig war nach Ansicht der Rentenexperten, dass die Grundrente nach jahrelanger Diskussion nun doch noch vor der Sommerpause verabschiedet  wurde. Das sei ein starkes Signal in Richtung der Menschen, die bisher befürchten mussten, von ihrer Rente nicht leben zu können.
 
Positiv bewerten die Rentenexperten die Finanzierung über einen zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von 1,4 Milliarden. So werden nicht nur die Beitragszahler belastet. Allerdings hätte man hier durch eine Erstattungsvorschrift des Bundes zielgerichtet sicherstellen sollen, dass die tatsächlichen Kosten einschließlich der Verwaltungskosten vom Bund vollständig getragen werden.
 
Ärgerlich findet die Präsidentin, dass für den Zugang zur Grundrente nun doch die Einkommenssteuerbescheide aus den letzten Berufsjahren herangezogen werden und nicht das ab Rentenbeginn zu erwartende Einkommen.
 
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 bedeutet das, dass zunächst nur die Einkommen aus den Jahren 2019 oder 2018 die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung der Grundrente bilden. Weil aber die letzten Berufsjahre häufig die einkommensstärkeren Jahre sind, kann sich der Bezug der Grundrente bei vielen Berechtigten um bis zu 3 Jahre verzögern.
 
Den Änderungsvorschlägen des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf angeschlossen.
 
Auch werden Zeiten des Mutterschutzes und (in vertretbarem Maß) der Arbeitslosigkeit endgültig nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt. 
„Unserer Auffassung nach ist das eine unzulässige Benachteiligung dieser Personengruppen. Frauen im Mutterschutz dürfen ja gar nicht arbeiten. Aber für diese ‚Zwangspause' gibt es keine Anrechnung in der Grundrente. Das ist schlicht nicht fair.“, erläutert Voss.
Menschen, die schon jetzt zu niedrige Renten beziehen, sollten sich zudem im Klaren darüber sein, dass sie unter Umständen bis Ende 2022 auf ihre Grundrente warten müssen. Zunächst werden nämlich die Anträge von ‚Neu-Rentnern' mit Blick auf die Grundrente bearbeitet. Ansprüche von Bestandsrentnern sollen erst danach berücksichtigt werden.
 
„Die Deutsche Rentenversicherung rechnet aktuell mit einem Beginn für die Bestandsrentner ab dem 01.07.2021. Aber man darf gespannt sein, ob und wie sie das umsetzen werden. Zum einen gibt es die bekannten personellen Engpässe und für den automatisierten Datenabgleich mit dem Finanzamt gibt es bisher kein Verfahren, auf das sie aufsetzen können.“, erklärt Voss.
 
Offen bleiben auch wichtige Fragen des Datenschutzes, „so halten wir zum Beispiel den automatisierten Datenabgleich bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebensgemeinschaften rechtlich für bedenklich.“, sagt Voss.
 
Fazit:
Das Gesetz zur Grundrente war längst überfällig und ist in seinen Eckpunkten gut für viele Menschen, die wegen zu geringer Einkommen keine auskömmliche Alterssicherung erwerben konnten. Ein umfassender Schutz vor Altersarmut ist die Grundrente nicht und es wird für viele Versicherte noch Klärungsbedarf geben.

Freitag, 19. Juni 2020

Flexi-Rentner können aktuell doppelt profitieren

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 18.06.2020

Durch das Corona-Schutzpaket können Rentner im Jahr 2020 bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Außerdem erhöht sich durch die weiteren Rentenbeiträge die spätere Altersrente.

Renten-Tipp: Anspruch jetzt prüfen lassen!
Wer bis zum 30. Juni 2020 einen Rentenantrag stellt, bekommt unter Umständen rückwirkend Rente ab 1. Januar 2020.

Volle Rente plus volles Gehalt
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann in diesem Jahr bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Davon profitieren natürlich alle arbeitenden Rentner, die vor Corona nur 6.300 Euro dazuverdienen durften. Die Neuregelung, die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, sollte vor allem dort Anreize setzen, wo dringend Arbeitskräfte gebraucht werden.

Gerade für Rentner mit einer abschlagsfreien Altersrente ist der finanzielle Anreiz weiterzuarbeiten, besonders hoch. Bis zur Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro erfolgt keine Anrechnung auf die Altersrente.Für Viele war der Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte bisher nicht attraktiv, wenn sie in ihren aktuellen Jobs (zu) gut verdienten. Das erzielte Einkommen hätte die gesetzliche Rente reduziert. Gegebenenfalls sogar auf Null. Das ist nun mit den Regelungen des ersten Sozialschutzpakets anders. Bis zur Grenze von 44.590 Euro bleibt die Rente unberührt.
Da für die neben der Rente ausgeübte Beschäftigung auch weitere Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, erhöhen diese den späteren Rentenanspruch. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente dann neu berechnet und erhöht sich entsprechend.

Besonders attraktiv: Wer den Rentenantrag bis Ende Juni stellt, erhält die Rente gegebenenfalls sogar rückwirkend ab Januar 2020.
Ob sich die Neuregelung bei der Hinzuverdienstgrenze für die Flexi-Rente allerdings im Einzelfall wirklich positiv auswirkt, sollten Versicherte unbedingt von registrierten Rentenberatern prüfen lassen.
Versicherte, die auf Basis der neuen Regelungen eine Frühverrentung in Betracht ziehen, sollten deswegen auf jeden Fall vorher Kontakt zu einem registrierten Rentenberater aufnehmen.

Freitag, 31. Januar 2020

Warum Geringverdiener weiter auf die Grundrente warten werden

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 27.01.2020

Fehler bei der Vorbereitung und Mangel an Einsicht werden den Start der Grundrente deutlich verzögern.
Bei einer Anhörung im BMAS wurde am Mittwoch, den 22. Januar 2020 in Berlin der Gesetzentwurf zur Grundrente vorgestellt. Trotz der ausdrücklichen und grundsätzlichen Zustimmung zu dem Vorhaben, hat auch der Bundesverband der Rentenberater e.V. einige kritische Punkte angesprochen und Verbesserungsvorschläge eingebracht. Allerdings wurden die eingebrachten Vorschläge lediglich zur Kenntnis genommen, Änderungen seien „wegen der Kürze der Zeit“ bis zur Abstimmung im Parlament nicht mehr vorgesehen.
Nun zeichnet sich zwar eine Fristverlängerung bis Mitte Februar ab; nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. sind wichtige Nachbesserungen in so kurzer Zeit aber kaum einzuarbeiten.

Systemfehler 1 - Verspätete Auszahlung nach 2 oder 3 Jahren

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hat den BMAS in seiner Stellungnahme auf ein grundlegendes Verfahrensproblem hingewiesen.
Wenn bei Rentenbeginn erstmals geprüft wird, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, soll dafür ausschließlich der vorletzte Steuerbescheid des Versicherten herangezogen werden. Liegt der Bruttoverdienst im geprüften Jahr innerhalb einer Toleranz über der Einkommensgrenze von 15.000 EUR, geht der Versicherte leer aus und bekommt beim Eintritt in die Rentenphase (zunächst) nur die Minirente ohne den Grundrentenzuschuss.
Im Folgejahr wird wieder geprüft; dieses Mal ausschließlich mit dem Steuerbescheid des letzten Arbeitsjahres. Hat der Versicherte auch hier mehr als 15.000 EUR verdient, bekommt er wieder keine Grundrente.
Erst wenn der Steuerbescheid seines ersten Jahres als Rentner vorliegt, kann er nachweisen, was der Rentenversicherung längst klar ist: Dass Anspruch auf Grundrente besteht, er aber u.U. seit zwei Jahren von der Grundsicherung lebt.
„Die letzten Berufsjahre sind häufig die einkommensstärkeren Jahre. Wenn der Anspruch auf Grundrente nun ausschließlich über das Einkommen aus diesen Jahren geprüft wird, stehen viele Menschen, die auf die Grundrente angewiesen wären, erst mal mit leeren Händen da. Und sie bekommen auch keinen Cent nachträglich, obwohl sie zwei Jahre mit ihrer Minirente bzw. mit Grundsicherung überbrücken mussten.“
„Das hat mit dem eigentlichen Ziel der Grundrente als ‚Respekt-Rente‘ nichts zu tun.“, betont die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Anke Voss.
Die dringliche Anregung, diesen Systemfehler zu korrigieren, blieb in der Anhörung leider unbeachtet.

Systemfehler 2 - Mutterschutz, freiwillige Beitragszeiten und Arbeitslosigkeit

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert außerdem, dass Zeiten des Mutterschutzes bei der Grundrente nicht berücksichtigt werden.
„Wenn du schwanger bist, gibt es ein Beschäftigungsverbot, d.h. du musst aufhören zu arbeiten. Der Schutz der Mütter, die Fürsorge für die Kinder sind in Deutschland ein hohes Gut. Aber wenn diesen Müttern später zur Grundrente unter Umständen genau diese entscheidenden Wochen fehlen, dann ist das einfach ungerecht.“
Auch dafür, dass Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Gesetzentwurf nicht in die Grundrentenzeiten eingerechnet werden, gibt es nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. keinen sachlichen Grund.
„Wer für bestimmte Zeiträume freiwillig versichert war, hat sich versicherungskonform verhalten; darf also nicht benachteiligt werden.“, sagt Voss.
Gleiches gilt für Zeiten der Arbeitslosigkeit. Hier wurden z.T. ebenfalls Rentenbeiträge entrichtet. Und die Lebensarbeitsleistung der Menschen, die nur kurzzeitig und häufig unverschuldet ohne Beschäftigung waren, muss selbstverständlich ebenfalls gewürdigt werden.

Systemfehler 3 - Erwerbsminderungsrenten
Unverständlich ist auch, dass im aktuellen Entwurf die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrenten nicht berücksichtigt wird.
„Nur weil jemand unverschuldet krank geworden ist, soll seine Lebensleistung nicht entsprechend gewürdigt werden, wenn er die Voraussetzungen für die Grundrente erfüllt? Das kann der Gesetzgeber nicht wollen.“

Systemfehler 4 - Automatisierter Datenabgleich
Auch auf die drängendsten Fragen zum automatisierten Datenabgleich zwischen Rentenversicherung und Finanzämtern gab es keine zufriedenstellenden Antworten.
„Außer dem Hinweis, die Absprachen mit den Finanzbehörden würden laufen, gibt es keine Informationen dazu, wie das umgesetzt werden soll.“, wundert sich Voss. „Einen solchen automatischen Abgleich hat es bisher noch nie gegeben und wir haben den Eindruck, da soll etwas durchgepeitscht werden, was technisch noch gar nicht gelöst ist.“
Zudem hält der Bundesverband der Rentenberater e.V. eine automatisierte Einkommensabfrage - ohne Zustimmung oder Widerspruchsregelung der Betroffenen - für datenschutzrechtlich fragwürdig.
„Auf unsere Frage, ob denn z.B. bei getrennt veranlagten Ehepartnern Daten ohne Zustimmung der Betroffenen ‚einfach‘ ausgetauscht werden dürfen, gibt es keine schlüssige Antwort.“, stellt Voss fest.
Es dürfte darüber hinaus kaum vermittelbar sein, warum bei Ehepartnern die Daten abgeglichen werden sollen, bei unverheirateten Paaren aber nicht.

Fazit
Alle angesprochenen Punkte machen es nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. nicht nur unwahrscheinlich, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form vom Parlament akzeptiert wird.
In der vorliegenden Fassung wird die Grundrente ihrem Anspruch, wichtiges Instrument zur Sicherung des auskömmlichen Lebens im Alter zu sein, nicht ausreichend gerecht.
Die handwerklichen Fehler, die der Entwurf aktuell noch enthält, würden vor allem zu Lasten der Versicherten gehen.

Mittwoch, 13. November 2019

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 11.11.2019

Die Grundrente bewahrt viele Versicherte vor Armut im Alter – eine echte Würdigung der Lebensleistung ist sie in der vorliegenden Form jedoch nicht.

Die Grundrente kommt mit Einkommensprüfung unter Berücksichtigung von Freibeträgen. Geringverdiener mit 35 Versicherungsjahren können jetzt auf annähernd 80 % einer Durchschnittsrente kommen. 

„Grundsätzlich ist das Konzept einfach, nachvollziehbar und gerecht: Nach jahrzehntelanger Beitragszahlung sollen Versicherte ein bestimmtes Mindestrentenniveau erreichen, ohne beim Staat oder dem Rententräger als Bittsteller auftreten zu müssen. Damit könnte das Vertrauen in die gesetzliche Rente als wichtigster Baustein der Alterssicherung nachhaltig gestärkt werden.“, erklärt Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.

„Eine grundsätzliche Würdigung der Lebensleistung, wie sie von allen Regierungsparteien seit Jahren versprochen wurde, ist im vorliegenden Koalitionsbeschluss aber leider nicht zu erkennen.“, bedauert Voss.
Die Grundrente erreicht in der vorgelegten Form nämlich nur einen Teil der Geringverdiener, weshalb der Bundesverband der Rentenberater e.V. die geplante Einkommensprüfung nach wie vor für problematisch hält. Dem deutschen Rentensystem ist eine solche Prüfung bei Anrechten aus eigenem Erwerbsleben eigentlich fremd.

„Natürlich ist eine Grundrente ‚mit Prüfung‘ besser als gar keine. Aber wenn der Partner zu viel verdient, ist die Lebensleistung der Betroffenen eben weiterhin weniger oder gar nichts wert.“

Im Übrigen werden bei anderen Alterseinkommen keine Abstriche auf der Basis der Familieneinkommen gemacht. Reguläre Altersrenten sowie Pensionen von Beamten werden auch bei zusätzlichen Familieneinkommen in der Regel voll ausgezahlt. Bei Beamten kommt die (vergleichbare) Aufstockung auf die Mindestpension ebenfalls ohne jegliche Einkommensprüfung aus.

Positiv bewertet Voss, dass sowohl bei Einkommensgrenzen als auch bei den Grundrentenzeiten Gleitzonen eingerichtet werden sollen. So kann sichergestellt werden, dass auch Versicherte mit etwas weniger als 35 Beitragsjahren oder geringfügig höherem Einkommen von der Grundrente profitieren. Abzuwarten bleibt, wie groß der Verwaltungsaufwand für die Einkommensprüfungen tatsächlich wird.

Ob zum Austausch der erforderlichen Daten wirklich - wie jetzt angekündigt - ein einfacher Abgleich mit dem Finanzamt ausreicht, darf bezweifelt werden.
„Das berührt ja auch massiv den Datenschutz.“, erklärt Voss. „Wie sollen denn z.B. bei getrennt veranlagten Partnern Daten ohne Zustimmung der Betroffenen ‚einfach‘ ausgetauscht werden.“

Erfreulich ist aus Sicht des Bundesverbands der Rentenberater e.V. die beabsichtigte Entlastung bei den Krankenkassenbeiträgen auf Betriebsrenten. „Das ist ein wichtiger Schritt.“, betont Voss. „Davon sind nämlich bis zu 18 Millionen Menschen betroffen, die u.U. Aussicht auf eine Betriebsrente haben.“ Die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag bedeutet für viele Leistungsempfänger eine spürbare Entlastung und de facto mehr Geld im Portemonnaie.

Gerade im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung erhofft sich der Bundesverband der Rentenberater e.V. weitere Anreize von der Politik. „In jedem Fall müssen jetzt weitere Anstrengungen im Kampf gegen Altersarmut folgen. Auch andere Risikogruppen müssen nun besser abgesichert werden.“, so Voss weiter. Zwar werden beispielsweise erwerbsgeminderte Rentner seit Anfang 2019 bessergestellt, wirklich armutsfest wird die Rente in vielen Fällen aber trotzdem nicht sein.

Freitag, 8. November 2019

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 21.10.2019


Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts, nach der berufstätige Eltern bei der Rente schlechter gestellt werden können, als Eltern ohne Arbeit.

Eltern erhalten während der Erziehung eines Kindes Beitragszeiten in der Rentenversicherung gutgeschrieben. 36 Monate gibt es für jedes ab 1992 geborene Kind. Für frühere Geburten sind es 30 Monate. Dabei wird einem Elternteil für jedes Jahr der Kindererziehung ein Rentenzuwachs von etwa einem Entgeltpunkt in Aussicht gestellt - das entspricht der Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners.
Allerdings kommen zwei Drittel der Betroffenen im Osten und immerhin fast ein Fünftel im Westen, die derzeit in Rente gehen, nur unvollständig oder gar nicht in den Genuss dieser Zuschläge.

Sind Eltern während der Kindererziehung nämlich gleichzeitig berufstätig, werden die Zuschläge gekürzt oder fallen schlimmstenfalls ganz weg. Ursache hierfür ist eine Vorschrift im Rentenrecht, die regelt, dass Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung und Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen berücksichtigt werden. Die Rechtmäßigkeit der Regelung hat das Bundessozialgericht nun in einem aktuellen Urteil bestätigt.

„Das ist ein Skandal.“, sagt Christian Lindner, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater e.V. „Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Thema schon 1996 klar formuliert, dass der Wert der Kindererziehung nicht geschmälert oder gar aufgehoben werden darf, weil die Erziehungsperson während der ersten Lebensphase des Kindes versicherungspflichtig gearbeitet hat.“
Es gibt also keine Rechtfertigung, diese Leistung nur deshalb zu kürzen, weil die betroffenen Eltern während der Kindererziehung gleichzeitig Rentenansprüche durch Arbeit erworben haben.

Eltern, die bereits Rente bekamen, haben infolge der Ausweitung der Kindererziehungszeit für den vor 1992 geborenen Nachwuchs einen pauschalen Zuschlag von 1,5 Entgeltpunkten pro Kind erhalten. Anders als bei den Neurentnern spielte bei ihnen die neben der Kindererziehung ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Rolle.

Das BSG hält diese unterschiedliche Behandlung für gerechtfertigt, weil so die Umsetzung wohl vereinfacht werden sollte. Ein Argument, das aus Sicht des Rentenberaters keinesfalls überzeugt.
„Es gab bei der Neuberechnung von Bestandsrenten überhaupt keinen Mehraufwand. Weder war eine umfassende Neuberechnung, noch irgendein Mitwirken der Betroffenen nötig.“, erklärt Lindner. „Es ist einfach so, dass die Bestandsrenten nicht gedeckelt wurden und die anderen, die Neuen, eben schon.“
Aktuell werden Eltern mit Arbeit also zu Rentnern 2. Klasse gemacht, ohne, dass wirklich nachvollziehbare Gründe genannt werden.
Geradezu bemerkenswert erscheint die Urteilsbegründung: Die Beitragsbemessungsgrenze, heißt es da, sei bei der Rente ‚systemimmanent‘ und wirke immer auch als ‚Leistungsgrenze‘. Die Rentendeckelung auch während der Erziehungszeiten sei daher gerechtfertigt und verfassungsgemäß.
Schon aus dem Wort ‚Beitragsbemessungsgrenze‘ (BBG) ergibt sich der Zusammenhang mit ‚Beiträgen‘. Für die Anerkennung von Erziehungsleistung werden aber gerade keine Beiträge geleistet, weil dafür auch gar keine Entgelte gezahlt werden. Es besteht aus Sicht des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. schlicht kein sachlicher Zusammenhang.

Bliebe noch der Aspekt ‚Leistungsbegrenzung‘. Aber will das höchste deutsche Sozialgericht die Erziehungsleistung arbeitender Eltern durch Billigung einer Obergrenze wirklich geringer schätzen?
„Vor drei Jahren lag das gleiche Thema schon einmal beim Bundesverfassungsgericht“, erläutert Rentenexperte Lindner. „Damals wurde das Verfahren - nach über 13 Jahren - eingestellt, weil die Klägerin inzwischen verstorben war. Vielleicht bekommt das Bundesverfassungsgericht nun eine zweite Chance und kann diese Ungleichbehandlung beenden.“

Das öffentliche Interesse an einer ungekürzten Anerkennung von Erziehungszeiten auch für arbeitende Eltern dürfte hoch sein. Mit Blick auf die Zahlen der Rentenversicherung geht die Anzahl der Betroffenen wohl knapp an die Millionengrenze. Zurzeit kommen jedes Jahr 170.000 bis 180.000 Betroffene mit gekürzter Rente hinzu.