Dienstag, 23. Februar 2016

Korrektur der Kindererziehungszeiten brachte ca. 4.500 Euro Rentennachzahlung



Meine Mandantin beauftragte mich mit der Überprüfung ihres Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie wurde im Jahr 1952 in Griechenland geboren und ist im Wege der Migrationswelle Anfang der 70er Jahre nach Deutschland zugewandert.

Nach auftragsgemäßer Prüfung wurde festgestellt, dass der Rentenversicherungsträger die Zeiten der Kindererziehung und Kinderberücksichtigung unzureichend anerkannt hatte. Daraufhin wurde ein entsprechender Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt.

Aufgrund einer schwereren Erkrankung meiner Mandantin wurde zudem zugleich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht. Relativ unproblematisch gewährte der Rentenversicherungsträger meiner Mandantin eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ab. Unbeachtet hierbei blieb jedoch, dass meine Mandantin zusätzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zustehen hätte müssen. Aus diesem Grund wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht eingereicht. Nach langjährigem Verfahren kam es nach mündlicher Verhandlung zu einem Vergleich. Meiner Mandantin wurde rückwirkend eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Nach abschließender Rentenbescheiderteilung wurde festgestellt, dass der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X von der Behörde noch immer nicht abgearbeitet wurde. Mit Verzicht auf eine erneute Einreichung von Rechtsmittel, wurde die Rentenversicherung unter Übersendung einer Entwurfskopie des Überprüfungsantrages gebeten nun endlich auch die Kindererziehungs- & Kinderberücksichtigungszeiten rechtmäßig zu erfassen. Der Rentenversicherungsträger setzte dies umgehend um und korrigierte sowohl den Bescheid über die teilweise als auch den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente.

Es ergab sich aufgrund dieser Korrektur ein Rentennachzahlbetrag inkl. Zinsen in Höhe von ca. 4.500,-.

Aufgrund der Rentenform zum 1.07.2014 wird die Zuerkennung dieser Kindererziehungszeit eine weitere monatliche Rentenerhöhung von ca. 28,- € pro Kind zur Folge haben.

Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung



Arbeitsunfähige Personen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Dies kann von hoher Bedeutung sein, sofern anderweitige Sozialleistungen, wie z.B. das Krankengeld oder Arbeitslosengeld, sich dem Ende neigen, sozusagen “ausgesteuert“ werden.

Doch wann ist man erwerbsgemindert? Laut Gesetzestext liegt eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vor, wenn der oder die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Regelung klingt sehr pauschal und beinhaltet aufgrund laufender Rechtssprechung eine Fülle von Interpretationsmöglichkeiten und Ausnahmeregelungen.

Gewisse Personenkreise haben unter anderem einen besonderen Berufsschutz. Andere wiederum können trotz drei- bis sechsstündigem Restleistungsvermögen dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen.

Eine Erwerbsminderungsrente wird immer nur auf Antrag gewährt. Hierbei müssen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt werden. Das sorgfältige Zusammentragen aktueller Befundberichte der behandelnden Ärzte ist diesbezüglich sehr wichtig. Auch andere behördliche Entscheidungen, wie z.B. vom Versorgungs-/ Landratsamt, dem medizinischen Dienst der Krankenkasse, der Pflegeversicherung, der Agentur für Arbeit oder der Unfallversicherung, können zur Entscheidungsfindung des Rentenversicherungsträgers beitragen, ohne jedoch dass der Rentenversicherungsträger diesen Entscheidungen verpflichtend folgen muss.

Vor Rentenantragstellung wird unbedingt empfohlen gewisse Optimierungsmöglichkeiten zu beachten. So kann es unter anderem der Fall sein, dass die Sozialleistungen der Krankenversicherung oder der Agentur für Arbeit wesentlich höher sind. Auch sollte ein Antrag keinesfalls voreilig gestellt werden, wenn z.B. das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fragwürdig erscheint.

Sollte Ihr Antrag negativ verbeschieden bzw. abgelehnt werden, empfehle ich Ihnen spätestens dann einen Fachmann Ihres Vertrauens heranzuziehen.

Donnerstag, 21. Januar 2016

Gute Rendite – Das Comeback der gesetzlichen Rente

Quelle: Das Erste.de - Sendung Plusminus

Ab 50 Jahren die gesetzliche Rente durch Extrabeiträge aufstocken – eine geplante Gesetzesänderung, hinter der ein lukratives Angebot steckt. Denn in Zeiten von Niedrigzinsen schafft sie vor allem bei älteren Arbeitnehmern ab 50 oft mehr Rendite als Privatrenten. "Plusminus" zeigt, wie es sich lohnen kann.

Gesetzliche Rente liege vorne

Drei Prozent, ja drei Prozent Zinsen für das Geld – wo gibt es die denn momentan? Auf dem Sparbuch? Mit einer Lebensversicherung? Oder gar der gesetzlichen Rente? Es ist die gesetzliche Rente, die zurzeit drei Prozent bringt – ein überraschender Befund. Keiner kommt auf die Idee, Werner Siepe schon. Der Finanzmathematiker kann rechnen. Siepe erzählt: "Es hat sicherlich Zeiten gegeben, bis zum Ausbruch der Finanzkrise, wo eine kapitalgedeckte Rente der gesetzlichen Rente überlegen war, nur ist das jetzt nicht mehr."
Dass die staatliche Rentenversicherung derzeit im Vergleich mit privaten Altersvorsorgeprodukten so attraktiv ist, liegt vor allem an der Niedrigzinspolitik der EZB, der hohen Beschäftigung im Land, den gestiegenen Löhnen und an den niedrigsten Rentenversicherungsbeiträgen seit 25 Jahren.

Gut auf der langen Strecke

Eine starke gesetzliche Rente ist für Norbert Blüm keine Überraschung. Einst hatte Blüm gesagt: "Zum Mitschreiben. Die Rente ist sicher." Das klingt bis heute nach und momentan besonders gut. Norbert Blüm, Bundesminister AD: "Die Arbeit als Grundlage ist immer noch sicherer, als die Alterssicherung dem Trubel der Finanzwirtschaft auszusetzen. Und ein Blick in die letzten hundert Jahre der Alterssicherung zeigt ja, wie auf der langen Strecke die Rentenversicherung immer gut abschneidet."
Mit der gesetzlichen Rente jetzt mehr rausholen – diese Möglichkeit gibt es: Wer vorzeitig in Rente gehen will, mit 63, der kann die entstehenden Abschläge ausgleichen mit freiwilligen Einzahlungen. Das gilt für alle ab 55 Jahren. Wie attraktiv das ist, wird total unterschätzt, weiß Werner Siepe: "Im Moment sieht es so aus, gerade für die Älteren, die ja dürfen, Arbeitnehmer ab 55, dass die gesetzliche Rente die anderen privaten Renten in der Tat schlägt, was man auch rechnerisch sehr einfach beweisen kann."
Die Annahmen: Ein heute 55-Jähriger legt die nächsten zwölf Jahre, jeden Monat gut 200 Euro beiseite. In der Summe sind das 30.000 Euro. Die gesetzliche Rente brächte ab Rentenbeginn mit 67 Jahren 126 Euro pro Monat. Eine vergleichbare Rentenversicherung beim besten privaten Anbieter bringt 95 Euro und auch die Rürup Rente, ein staatlich gefördertes Produkt, kommt hier nur auf 95 Euro.

Was tun mit der ausbezahlten Kapital-Lebensversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung lohnt sich zur zusätzlichen Altersvorsorge. Jahrelang hat man auch Michael Santak das Gegenteil erzählt. Santak ist Verlagsangestellter aus Heidelberg: "Ich bin jetzt 58 Jahre alt, meine Kinder sind aus dem Haus und ich habe vor kurzem eine Kapitallebensversicherung ausbezahlt bekommen, die ich jetzt für die Altersvorsorge einsetzen möchte, weil ich mit 63 in Rente gehen will." Sein eigentlicher Rentenbeginn wäre mit 66 Jahren, dann bekommt er 1.777 Euro. Er möchte aber schon mit 63 Jahren aufhören. Ihm blieben 1.591 Euro – das ist ein Rentenabschlag von 186 Euro jeden Monat.
Michael Santak gehört zu denjenigen, die mit freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung Rentenabschläge ausgleichen dürfen. Wissen das auch die, bei denen er um Rat fragt? Er vereinbart Termine bei Honorarberatern, und zwar explizit bei unabhängigen Honorarberatern. Werden die ihm freiwillige Beiträge empfehlen?

Liegt Falschberatung vor?

Unsere Stichprobe mit versteckter Kamera zeigen wir Versicherungsexperte und Verbraucherschützer Axel Kleinlein.

O-Töne des Beratungsgesprächs:

Berater: "Ich muss ihnen davon abraten. Die Rentenversicherung hat doch ein Demografieproblem."
Kunde: "Wäre es denn bei mir sinnvoll den Rentenabschlag durch zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen – das geht doch?"
Berater: "Nein, das ist nicht möglich und wenn schon. Das macht doch niemand, das will keiner und das bringt auch nichts."
Hier wirft Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten ein: "Das hier so Grund weg abzulehnen, ist nicht der richtige Ansatz, im Gegenteil. Da müsste man überlegen, ob da nicht sogar eine Falschberatung vorliegen könnte."
Berater: "Ja, diese Möglichkeit gibt es. Kann ich aber nicht empfehlen. Der Betrag ist weg und bringt keine Zinsen."
Berater: "Haben sie schon mal an gebrauchte Photovoltaik-Anlagen gedacht? Die jährliche Rendite liegt da bei fünf bis sieben Prozent."
Der Kommentar von Axel Kleinlein dazu: "Das ist schon überraschend, wenn einem statt einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung eine Photovoltaik-Anlage empfohlen wird. Das geht an vielen Beratungszielen vorbei." Sechs Honorarberater hat unser Lockvogel besucht. Nur ein einziger sprach von sich aus die gesetzliche Rente als Anlagealternative an. Nannte das aber gleich "exotisch".
Alex Kleinlein schätzt das so ein: "Die Finanzindustrie, die Banken, die Versicherungen, die Fondsgesellschaften haben hier offensichtlich gute Arbeit geleistet, den Ruf der gesetzlichen Rentenversicherung zu diskreditieren, so dass wir aus den Blick verloren haben, dass das eigentlich eine gute Anlage ist."

Die Vorteile der gesetzlichen Rente

Die gesetzliche Rente – eine gute Anlage. Ginge es nach der rentenpolitischen Arbeitsgruppe der großen Koalition, dann könnten schon ab Sommer noch viel mehr Bürger profitieren. Der Vorschlag: Die Altersgrenze der Berechtigten soll von 55 auf 50 Jahre gesenkt werden. Für Millionen gesetzlich Versicherter wäre das mehr Zeit zum Einzahlen.
Mit ausgedacht hat sich das Peter Weiß von der CDU. Der Rentenpolitiker hat mit dem Gesetzesvorschlag all diejenigen im Auge, die früher in Rente gehen wollen. Aber auch ohne neues Gesetz hat das Ganze einen Clou. Peter Weiß erklärt die Bedeutung: "Auch wenn ich gar nicht mit Abschlägen in Rente gehe, sondern bis zur Altersgrenze künftig bis 67 Jahre durcharbeite, dann habe ich das noch als zusätzliche Rente obendrauf." Ein Bombenangebot, das schon heute gilt. Doch kaum einer, gerade mal 800 Bürger, machen davon Gebrauch.
Hat Norbert Blüm eine Erklärung? Er sagt: "Verstehe ich auch nicht, wie ich mir überhaupt wünsche, dass die Rentenversicherung mehr von ihren Vertretern kämpferisch dargestellt wird, ihre Vorteile –  das ist mir viel zu ängstlich. Die müssen ihr Licht doch nicht unter den Scheffel stellen."
Doch das tun sie offenbar, denn vor der "Plusminus"-Kamera wollte kein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung für sein Produkt werben.
Autor: Stefan Jäger

Montag, 7. Dezember 2015

Falle Rentenberechnung - fiktive Hochrechnung des Entgelts vor Rentenbeginn

Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2011, AZ: B 13 R 29/11 R, entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern praktizierte Art und Weise der Hochrechnung richtig ist und den Vorgaben des § 194 Abs. 1 SGB VI entspricht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass entsprechend § 70 Abs. 4 SGB VI auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Rente nicht mit diesen tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelten neu festgestellt wird.

Die Rentenbescheidprüfungen haben aus der Praxis ergeben, dass diese gesetzlich und gerichtlich tolerierte Berechnung in den meisten Rentenfällen für die Versicherten eine Rentenminderung zur Folge hat. Die Beträge schwanken hierbei von ein paar Cent bis hin zu niedrigen zweistelligen Eurobeträgen.

Demnach gilt speziell bei der Rentenantragstellung bereits auf diesen Sachverhalt zu achten. Vor allem dann, wenn Sie zum Beschäftigungsende noch sozialversicherungspflichtige Prämien oder sonstige Einmalzahlungen erwarten dürfen. Die Zustimmung zu dieser Hochrechnung ist im Rentenantrag im Kleingedruckten als Einwilligungserklärung unter (derzeit) Punkt 15 zu (derzeit) Ziffer 10.4.1 verankert.



Sollten Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Rentenantrag dieser Hochrechnung zugestimmt haben, ist ein Verzicht auf die Hochrechnung nur möglich, wenn Sie den Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurücknehmen und anschließend einen neuen Rentenantrag stellen. Im Regelfall akzeptiert die Deutsche Rentenversicherung den fristwahrenden Widerspruch als neuen Rentenantrag. Beachten Sie jedoch hierbei zwingend, dass aus dem zuvor eingereichten Rentenantrag keine Rechte mehr hergeleitet werden können.

Grundsätzlich empfehlen wir die Prüfung des Rentenbescheides und der damit verknüpften lebenslangen Geldleistung. Die Kosten einer solchen Prüfung sind überschaubar und amortisieren sich selbst bei nur kleinen Korrekturen innerhalb von kurzer Zeit. Ist Ihr Rentenbescheid korrekt, so haben Sie zumindest die Gewisheit "und einen ruhigeren Schlaf".  

Freitag, 27. November 2015

Zwangsberentet? Geht sowas denn überhaupt?

Mit dieser Frage erschien kürzlich ein Kunde zur Beratung. Grundsätzlich muss diese Frage mit einem "JA" beantwortet werden, jedoch ist der Weg zur Zwangsberentung ein wenig komplexer.

Fordert eine Behörde einen Versicherten auf innerhalb einer Frist einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen, kann dieser Antrag auf Rehabilitation gemäß § 116 SGB VI in einen Antrag auf Rente umgedeutet werden.

Dies ist dann der Fall, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

Das Dispositionsrecht des Versicherten wird damit eingeschränkt. Was ist jedoch, wenn dieses Recht nicht eingeschränkt wird?

Mein Mandant erkrankte arbeitsunfähig und bezog bis zu seiner Aussteuerung Krankengeld für 78 Wochen. Während des Krankengeldbezugs hatte ihn seine Krankenkasse aufgefordert einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung war gegeben. Die gesetzliche Rentenversicherung vertrat jedoch die Ansicht, dass eine ambulante Behandlung weiterhin ausreichend sei und lehnte den Antrag auf Rehabilitation ab.

Nach Beendigung des Krankengeldanspruchs meldete sich mein Mandat bei der Agentur für Arbeit im Wege der Nahtlosigkeitsregelung arbeitslos. Auch die Agentur für Arbeit vertrat die Ansicht, dass der Versicherte einen Antrag auf Rehabilitation stellen sollte und fordert erneut auf. Auch dieser Aufforderung folgte mein Mandant am 15.08.2014.

Mit Ablehnungsbescheid vom 23.09.2014 wurde auch diesem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation wegen fehlender medizinischen Voraussetzungen nicht entsprochen. Nach Auffassung und Feststellung der gesetzlichen Rentenversicherung seien derart Leistungen auch weiterhin nicht erforderlich. Eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung sei ausreichend. Die beratenden Ärzte der Rentenversicherung haben keine Gefahr einer Erwerbsminderung erkannt.

Dieser Bescheid der Rentenversicherung vom 23.09.2014 wurde mit Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat bestandskräfitg. Insoweit ist das bis dato eingeschränkte Dispositionsrecht meines Mandanten wieder aufgehoben worden.

Nun wünschte mein Mandant mit Rentenantrag vom 28.01.2015, nach schriftlicher Aufforderung zur Rentenantragstellung durch die Rentenversicherung und nahezu zeitgleicher Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung von monatlich ca. 1.300,- Euro durch die Agentur für Arbeit, die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente oder Altersrente mit Beginn zum 1.02.2015 nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung.

Auf Rückfrage teilte die gesetzliche Rentenversicherung mit, dass eine Altersrente mit einem Rentenbeginn ab 1.02.2015 um ca. 32,- Euro netto monatlich höher ausfallen würde als die von der Rentenversicherung vorgesehene rückwirkende Erwerbsminderungsrente ab 1.08.2014 (in Höhe von monatlich ca. 1.000,- Euro) wegen des Rehabilitationsantrages vom 15.08.2014. Da mein Mandant jedoch von einer evtl. Rentennachzahlung nicht profitieren würde, da auf diese Zahlungen die Agentur für Arbeit aufgrund des höheren Arbeitslosengeldes einen Erstattungsanspruch geltend machen kann, lag somit berechtigtes Interesse meines Mandanten vor, durch Verschieben des Rentenbeginns eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruches zu erreichen.


monatlich 10 Euro mehr Rente...

Bereits vor ca. einem Jahr berichteten wir über einen Fall aus der Praxis .

Unser Mandant hatte nach langjährigem Verfahren gegen seine Krankenversicherung in der zweiten Instanz Recht bekommen. Ihm wurde rückwirkend eine Krankengeldzahlung in Höhe von insgesamt 8.047,75 Euro (ohne Zinsen) für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 zugesprochen.

Gegen dieses Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az: L 11 KR 1242/14) hatte die Krankenversicherung fristgerecht eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 20/15 B) eingereicht. Das Bundessozialgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss abgewiesen und der Krankenversicherung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgetragen.

Unser Mandant ist mittlerweile Rentner. In seinem Rentenbescheid wurde die obige Zeit vom 1.12.2010 bis 25.03.2011 vorerst nicht als Versicherungszeit anerkannt, weil das Urteil des Landessozialgerichts aufgrund der Beschwerde noch nicht rechtsbindend wurde.

Als auch dieses Problem gelöst wurde, haben wir gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Rentenbescheides beantragt und nach der Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte aus dem Sozialleistungsanspruch Krankengeld verlangt.

Die Krankenversicherung meldete dem Rentenversicherungsträger demnach ein Gesamtentgelt für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 in Höhe von 13.678,- Euro.

Hierdurch resultierte ab Rentenbeginn zusätzlich eine um monatlich 10,06 Euro höhere Rente.


Dienstag, 9. Juni 2015

Rentenerhöhung zum 1.07.2015

Der aktuelle Rentenwert erhöht sich im Westen pro Entgeltpunkt um 0,60 €. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Durchschnittseinkommen. Wer also in Deutschland z.B. 40 Jahre in Höhe des Durchschnittseinkommens verdient hat, erhält ab 1.07.2015 monatlich brutto 24,- € mehr Rente.