Langjährig Versicherte können u.U. durch freiwillige Beiträge die Wartezeit zur Altersrente erfüllen und so früher in Rente gehen
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert: Die Bundesregierung muss endlich die Regeln lockern und freiwillige Zuzahlungen auch Pflichtversicherten ermöglichen
„Wer fürs Alter besser vorsorgen will und kann, soll das auch in der gesetzlichen Rente tun können.", sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Wir fordern seit Jahren, dass neue, offenere Regelungen für Zuzahlungen umgesetzt werden. Die Menschen wurden in den vergangenen Jahren in die private Vorsorge gedrängt und müssen jetzt erleben, dass ihre Lebensver-sicherungen weniger bringen als erwartet. Mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rente könnten sie die spätere Rente direkt erhöhen und diese Möglichkeit sollte künftig auch den Pflichtversicherten offenstehen."
Freiwillige Beiträge sichern Anspruch auf Rente
Um eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre auf dem Rentenkonto. Auch über freiwillige Beiträge kann man einen Anspruch auf Rente erwerben und über die Beitragssumme die Höhe der späteren Rente beeinflussen. Wichtig ist der Stichtag 31. März 2015! Noch bis zu diesem Datum können die Beiträge für das komplette Jahr 2014 eingezahlt werden. Nachzahlungen für länger zurückliegende Zeiträume sind nicht möglich. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei 85,05 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.124,55 Euro.
Rente mit 63 (für besonders langjährig Versicherte)
Wer von der neuen Regelung zur Rente mit 63 profitieren möchte, sollte prüfen lassen, ob durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit schon erfüllt wäre. Zur Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen zum Teil auch freiwillige Beiträge. Allerdings ist eine Reihe von Vorbedingungen zu erfüllen. Deswegen sollten sich Betroffene unbedingt vorher von einem Rentenberater beraten lassen.
Mütterrente
Pro Kind werden einem Elternteil 3 Beitragsjahre gutgeschrieben - 2 Jahren für vor 1992 geborene Kinder. Um eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre. Wer außer Erziehungszeiten nur wenige oder keine Beitragsjahre nachweisen kann, könnte also durch die Zahlung freiwilliger Beiträge Rente bekommen.
Beratung dringend empfohlen
Für alle freiwilligen Zahlungen für das Jahr 2014 gilt der 31. März 2015 als Stichtag. Damit freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rente sinnvoll eingesetzt werden, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen. Freiwillige Zuzahlungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert seit langem, diese Regeln zu öffnen.
Mittwoch, 18. Februar 2015
Lohnenswertes Vorsorgemodell: Noch bis 31. März 2015 freiwillig Renten-Beiträge für das Jahr 2014 nachzahlen!
Bundesverband der Rentenberater - Pressemitteilung vom 16.02.2015
Dienstag, 2. Dezember 2014
Montag, 17. November 2014
Trotz Arbeitunfähigkeit kein Krankengeld!?
Ein Fall aus der Praxis
Im Januar 2011 stellte sich ein 59-jähriger Mandant bei uns vor. Die Krankenversicherung verweigerte ihm die Krankengeldzahlung, obwohl seiner Auffassung nach ein Anspruch bestand und er durchgehend nicht arbeitsfähig gewesen sei.
Der Mandant war zuletzt seit April 2005 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Am 2.11.2010 erkrankte unser Mandant an der Wirbelsäule und wurde notfallärztlich behandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde zugleich bescheiningt. Die Lohnfortzahlung endete bereits zum 30.11.2010, da das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers aufgelöst wurde.
Die Krankenkasse unseres Mandanten nahm bereitwillig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen und sicherte die Krankengeldzahlung im KundenCenter in Stuttgart Bad Cannstatt mündlich zu.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 informierte die Krankenkasse unseren Mandanten schriftlich, dass er ab 12.12.2010 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei und daher ab 11.12.2010 kein Krankengeld mehr gezahlt werde. Unser Mandant hat bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zahlung von der Krankenkasse, auch nicht für den Zeitraum vom 1.12.2010 bis 10.12.2010, erhalten. Unser Mandat hätte es versäumt die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigen zu lassen. Durch die um einen Tag entstandene Lücke sei das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld geendet. An dessen Stelle sei unser Mandant nunmehr familienversichert, ohne Anspruch auf Krankengeld, gewesen.
Irritierenderweise erhielt unser Mandant am 21.12.2010 auch ein zweites Schreiben von seiner Krankenkasse, indem er für die Festsetzung des "Krankengeld für Ihre finanzielle Sicherheit" aufgefordert wurde, die Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2010 einzureichen.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid vom 21.12.2010 wurde frisgerecht Widerspruch erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass er bereits am 10.12.2010 in der Arztpraxis gewesen sei. Die Praxis sei überfüllt gewesen und der Arzt habe ihn daher gebeten zur Samstagssprechstunde am 11.12.2010 nochmals zu erscheinen. Dieser Vortrag wurde vom Arzt bestätigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 wies die Krankenkasse den Widerspruch zurück. Die über den Bezug von Krankengeld aufrechterhaltene Mitgliedschaft unseres Mandanten habe am 10.12.2010 geendet. Aufgrund der ärztliche Feststellung am 11.12.2010 könne frühstens am 12.12.2010 ein Anspruch auf Krankengeld entstehen, zu diesem Zeitpunkt sei unser Mandant jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Hiergegen wurde vor dem Sozialgericht Stuttgart am 2.03.2011 Klage erhoben.Es wurde erneut geltend gemacht, dass es sich um eine durchgehende und nicht erstmalig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit handele. Der behandelnde Arzt wurde vom Sozialgericht als sachverständiger Zeuge vernommen. Es wurde bezeugt, dass unser Mandant am 10.12.2010 bis 12:30 Uhr zur Sprechstunde vorstellig wurde. Da sehr viel los gewesen sei, habe der Arzt vorgeschlagen, am 11. oder 13.12.2010 wieder zu kommen. Seines Erachtens sei das Verfahren der Arbeitsunfähigkeitsverlängerung durchgehend.
Mit Urteil vom 27.02.2014, also etwa drei Jahre nach Klageerhebung, hat das Sozialgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld habe nur bis 10.12.2010 bestanden. Mit Ablauf dieses Tages sei die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Beschäftigter erloschen. Die Mitgliedschaft bleibe nach § 192 Absatz 1 Nr. 2 SGB V nur solange erhalten, wie ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder Krankengeld bezogen werde. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entstehe der Anspruch auf Krankengeld am Tag nach der ärztlichen Festellung der Arbeitsunfähigkeit. Die Erlangung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gehöre zu den Obliegenheiten der Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung seien daher von den Versicherten zu tragen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei bis 10.12.2010 befristet gewesen. Danach sei Arbeitsunfähigkeit erst am 11.12.2010 festgestellt worden, so dass der Anspruch erst am 12.12.2010 habe entstehen können. Wegen der entstandenen Anspruchslücke sei unser Mandant nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ein Ausnahmesachverhalt, in dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise nachgeholt werden könne, liege nicht vor. Derartige Ausnahmen seien in engen Grenzen anerkannt worden, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeisunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden seien, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen zuzurechnen seien. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Dem Mandanten sei möglich und zumutbar gewesen, sich rechtzeitig zur Feststellung bei einem weiteren Arzt vorzustellen. Ihm sei auch zumutbar gewesen, in der Praxis am 10.12.2010 zu warten und den Vorschlag des Arztes mit Verweis auf die notwendige Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit abzulehnen. Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des Vertragsarztes liege nicht vor, da er nicht verpflichtet sei auf die dargestellte Rechtslage hinzuweisen.
Gegen dieses Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart wurde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 12.03.2014 Berufung erhoben.
Unserer Auffassung nach sei eine Obliegenheitsverletzung unseres Mandanten nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und mehrstündiger Wartezeit sei unser Mandant nicht mehr in der Lage gewesen in der Praxis zu verharren. Im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und kurzzeitigem Sitzen habe der Kläger, unser Mandant, zeitweise in entwürdigender Art auf dem Boden der Arztpraxis gelegen. Erst im Anschluss hieran und nach wiederholter Anfrage sei der Vorschlag unterbreitet worden, am Folgetag erneut zu erscheinen. Ein weiteres Warten wie auch das Aufsuchen einer anderen Arztpraxis sei nach mehrstündiger physischer und psychischer Belastung nicht mehr zumutbar gewesen.
Nach dem in der Klageinstanz zumindest die Zahlung von 1.12.2010 bis 10.12.2010 umgesetzt werden konnte (ink. Verzugszinsen), wurde beantragt, dass das Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart in der Gestalt des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides aufgehoben wird, und das die Krankenkasse dazu verklagt wird unserem Mandanten für die Zeit ab 11.12.2010 Krankengeld zu gewähren. Die Krankenkasse beantragte selbstredend die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung unseres Mandanten hatte Erfolg
Nach rechtlicher Würdigung vertritt das Landessozialgericht die Auffassung, dass bei dieser besonderen Konstellation unser Mandant am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt aufsucht, mit diesem spricht und eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet. Gemäß unserer schriftlichen Begründung, der mündlichen Verhandlung und der sachverständigen Zeugenaussage konnte das Gericht hiervon überzeugt werden. Demnach liegt eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor.
Die Obliegenheit unseres Mandanten, zur Aufrechterhaltung seines Krankengeldanspruchs seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich feststellen zu lassen, hat er damit erfüllt. In diesem Ausnahmefall ist mit der am 10.11.2010 begonnenen und am 11.11.2010 fortgeführten Konsultation keine Lücke eingetreten, so dass auch über den 10.11.2010 hinaus der Anspruch auf Krankengeld bestand.
Das kalendertägliche Krankengeld unseres Mandanten betrug 76,71 €.
Unser Mandant hat nunmehr die Schwerbehinderteneigenschaft durch unser Mitwirken erhalten, und wird nach Beendigung seines Arbeitslosengeldanspruches eine entsprechende Altersrente beantragen.
Im Januar 2011 stellte sich ein 59-jähriger Mandant bei uns vor. Die Krankenversicherung verweigerte ihm die Krankengeldzahlung, obwohl seiner Auffassung nach ein Anspruch bestand und er durchgehend nicht arbeitsfähig gewesen sei.
Der Mandant war zuletzt seit April 2005 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Am 2.11.2010 erkrankte unser Mandant an der Wirbelsäule und wurde notfallärztlich behandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde zugleich bescheiningt. Die Lohnfortzahlung endete bereits zum 30.11.2010, da das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers aufgelöst wurde.
Die Krankenkasse unseres Mandanten nahm bereitwillig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen und sicherte die Krankengeldzahlung im KundenCenter in Stuttgart Bad Cannstatt mündlich zu.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 informierte die Krankenkasse unseren Mandanten schriftlich, dass er ab 12.12.2010 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei und daher ab 11.12.2010 kein Krankengeld mehr gezahlt werde. Unser Mandant hat bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zahlung von der Krankenkasse, auch nicht für den Zeitraum vom 1.12.2010 bis 10.12.2010, erhalten. Unser Mandat hätte es versäumt die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigen zu lassen. Durch die um einen Tag entstandene Lücke sei das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld geendet. An dessen Stelle sei unser Mandant nunmehr familienversichert, ohne Anspruch auf Krankengeld, gewesen.
Irritierenderweise erhielt unser Mandant am 21.12.2010 auch ein zweites Schreiben von seiner Krankenkasse, indem er für die Festsetzung des "Krankengeld für Ihre finanzielle Sicherheit" aufgefordert wurde, die Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2010 einzureichen.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid vom 21.12.2010 wurde frisgerecht Widerspruch erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass er bereits am 10.12.2010 in der Arztpraxis gewesen sei. Die Praxis sei überfüllt gewesen und der Arzt habe ihn daher gebeten zur Samstagssprechstunde am 11.12.2010 nochmals zu erscheinen. Dieser Vortrag wurde vom Arzt bestätigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 wies die Krankenkasse den Widerspruch zurück. Die über den Bezug von Krankengeld aufrechterhaltene Mitgliedschaft unseres Mandanten habe am 10.12.2010 geendet. Aufgrund der ärztliche Feststellung am 11.12.2010 könne frühstens am 12.12.2010 ein Anspruch auf Krankengeld entstehen, zu diesem Zeitpunkt sei unser Mandant jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Hiergegen wurde vor dem Sozialgericht Stuttgart am 2.03.2011 Klage erhoben.Es wurde erneut geltend gemacht, dass es sich um eine durchgehende und nicht erstmalig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit handele. Der behandelnde Arzt wurde vom Sozialgericht als sachverständiger Zeuge vernommen. Es wurde bezeugt, dass unser Mandant am 10.12.2010 bis 12:30 Uhr zur Sprechstunde vorstellig wurde. Da sehr viel los gewesen sei, habe der Arzt vorgeschlagen, am 11. oder 13.12.2010 wieder zu kommen. Seines Erachtens sei das Verfahren der Arbeitsunfähigkeitsverlängerung durchgehend.
Mit Urteil vom 27.02.2014, also etwa drei Jahre nach Klageerhebung, hat das Sozialgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld habe nur bis 10.12.2010 bestanden. Mit Ablauf dieses Tages sei die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Beschäftigter erloschen. Die Mitgliedschaft bleibe nach § 192 Absatz 1 Nr. 2 SGB V nur solange erhalten, wie ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder Krankengeld bezogen werde. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entstehe der Anspruch auf Krankengeld am Tag nach der ärztlichen Festellung der Arbeitsunfähigkeit. Die Erlangung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gehöre zu den Obliegenheiten der Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung seien daher von den Versicherten zu tragen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei bis 10.12.2010 befristet gewesen. Danach sei Arbeitsunfähigkeit erst am 11.12.2010 festgestellt worden, so dass der Anspruch erst am 12.12.2010 habe entstehen können. Wegen der entstandenen Anspruchslücke sei unser Mandant nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ein Ausnahmesachverhalt, in dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise nachgeholt werden könne, liege nicht vor. Derartige Ausnahmen seien in engen Grenzen anerkannt worden, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeisunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden seien, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen zuzurechnen seien. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Dem Mandanten sei möglich und zumutbar gewesen, sich rechtzeitig zur Feststellung bei einem weiteren Arzt vorzustellen. Ihm sei auch zumutbar gewesen, in der Praxis am 10.12.2010 zu warten und den Vorschlag des Arztes mit Verweis auf die notwendige Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit abzulehnen. Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des Vertragsarztes liege nicht vor, da er nicht verpflichtet sei auf die dargestellte Rechtslage hinzuweisen.
Gegen dieses Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart wurde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 12.03.2014 Berufung erhoben.
Unserer Auffassung nach sei eine Obliegenheitsverletzung unseres Mandanten nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und mehrstündiger Wartezeit sei unser Mandant nicht mehr in der Lage gewesen in der Praxis zu verharren. Im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und kurzzeitigem Sitzen habe der Kläger, unser Mandant, zeitweise in entwürdigender Art auf dem Boden der Arztpraxis gelegen. Erst im Anschluss hieran und nach wiederholter Anfrage sei der Vorschlag unterbreitet worden, am Folgetag erneut zu erscheinen. Ein weiteres Warten wie auch das Aufsuchen einer anderen Arztpraxis sei nach mehrstündiger physischer und psychischer Belastung nicht mehr zumutbar gewesen.
Nach dem in der Klageinstanz zumindest die Zahlung von 1.12.2010 bis 10.12.2010 umgesetzt werden konnte (ink. Verzugszinsen), wurde beantragt, dass das Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart in der Gestalt des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides aufgehoben wird, und das die Krankenkasse dazu verklagt wird unserem Mandanten für die Zeit ab 11.12.2010 Krankengeld zu gewähren. Die Krankenkasse beantragte selbstredend die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung unseres Mandanten hatte Erfolg
Nach rechtlicher Würdigung vertritt das Landessozialgericht die Auffassung, dass bei dieser besonderen Konstellation unser Mandant am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt aufsucht, mit diesem spricht und eine Fortsetzung des Termins mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag stattfindet. Gemäß unserer schriftlichen Begründung, der mündlichen Verhandlung und der sachverständigen Zeugenaussage konnte das Gericht hiervon überzeugt werden. Demnach liegt eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor.
Die Obliegenheit unseres Mandanten, zur Aufrechterhaltung seines Krankengeldanspruchs seine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich feststellen zu lassen, hat er damit erfüllt. In diesem Ausnahmefall ist mit der am 10.11.2010 begonnenen und am 11.11.2010 fortgeführten Konsultation keine Lücke eingetreten, so dass auch über den 10.11.2010 hinaus der Anspruch auf Krankengeld bestand.
Das kalendertägliche Krankengeld unseres Mandanten betrug 76,71 €.
Unser Mandant hat nunmehr die Schwerbehinderteneigenschaft durch unser Mitwirken erhalten, und wird nach Beendigung seines Arbeitslosengeldanspruches eine entsprechende Altersrente beantragen.
Freitag, 10. Oktober 2014
WISO-Sendung vom 6. Oktober 2014 - Falscher Rentenbescheid
Schauen Sie das verlinkte Video ab ca. Minute 23:40
Falsche Rentenbescheide - Wer diesen nicht liest (und versteht), handelt offenbar "grob farhlässig"!?
Falsche Rentenbescheide - Wer diesen nicht liest (und versteht), handelt offenbar "grob farhlässig"!?
Dienstag, 7. Oktober 2014
„Rente 2014: Sicher ist nur, dass viele Probleme nicht gelöst wurden!“
Zu den Rentenberatertagen 2014 vom 11. bis 13. September in Lübeck zieht der Bundesverband der Rentenberater e.V. Bilanz und fordert weitere Anstrengungen
In den ersten Ankündigungen zum Rentenpaket war schon erkennbar, dass es mit der sogenannten Mütterrente und der Rente mit 63 Verbesserungen für weite Teile der Bevölkerung geben würde. Auch die verbesserten Regelungen bei der Erwerbs-minderungsrente sind ein Schritt in die richtige Richtung.
Trotzdem kritisiert Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., dass in anderen wichtigen Bereichen nach wie vor geeignete Konzepte fehlen. „Die geburtenstarken Jahrgänge rücken ins Rentenalter vor - viele davon mit geringen oder sogar prekären Einkommens- und Vorsorgeverhältnissen. Außer der Ankündigung, sich dieses Themas als nächstes anzunehmen, haben wir von der zuständigen Ministerin noch nichts gehört. Wir brauchen dringend ein schlüssiges Konzept gegen Altersarmut, sonst werden in den nächsten Jahren noch viel mehr Menschen ergänzende staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen.“
Ein wichtiger Schritt wäre die Flexibilisierung beim Übergang in die Altersrente. Heute sind die Hinzuverdienstregeln zu eng definiert und für die Betroffenen kaum nachvollziehbar. Sie erschweren den Menschen einen gleitenden Übergang in die Altersrente und entziehen außerdem der Wirtschaft wichtige Arbeitskräfte. Die Gesellschaft kann es sich nicht leisten, auf das Fachwissen der Älteren zu verzichten und viele Menschen werden von der Rente allein nicht leben können. Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert daher die Bundesregierung auf, weitere wichtige Reformen zugunsten der Versicherten vorzunehmen.
Bereits vor der Einführung der sogenannten Mütterrente hat der Bundesverband der Rentenberater e.V. gefordert, die entstehenden Kosten nicht aus der „Rentenkasse“ zu finanzieren. „Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum diese gesamt-gesellschaftliche Aufgabe nicht von allen Einkommensgruppen getragen wird. Die Kosten werden nur den Versicherten aufgebürdet und besonders die geburtenstarken Jahrgänge durch höhere Beiträge und Leistungskürzungen belasten.“ erklärt Marina Herbrich. „Die Bundesregierung hat hier eindeutig ein falsches Signal gesetzt.“
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert von der Bundesregierung einen sorgfältigeren Umgang bei der Finanzierung von Gesetzesänderungen und die Versorgungsansprüche aus Erziehungszeiten als gesamtgesellschaftliche Aufgabe durch Steuern zu finanzieren.
Donnerstag, 17. Juli 2014
Mütter ohne Mütterrente – Probleme bei der Rente mit 63 – die Tücken und Lücken im neuen Rentengesetz
PRESSEMITTEILUNG, Bundesverband der Rentenberater Berlin, 17.07.2014
Viele Mütter müssen auf die höhere Rente für Erziehungszeiten noch bis Ende 2014 warten. Beim Einstieg in die abschlagsfreie Rente mit 63 gibt es eine interessante Option für 61 Jährige.
Für viele Rentnerinnen und Rentner war der Blick auf die aktuelle Rentenanpassung eine kleine Enttäuschung. Von der für Juli angekündigten höheren Rente für Erziehungszeiten – der sogenannten Mütterrente – war noch nichts auf dem Konto zu sehen.
„Wir haben in den vergangenen Wochen eine große Zahl von Anruferinnen, die nun ziemlich irritiert sind.“, sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Die Umstellung geht bei der Deutschen Rentenversicherung nur schrittweise und nicht für alle zum gleichen Zeitpunkt. Das wurde den Betroffenen nur leider nie so konkret gesagt.“
„Wichtig ist jetzt vor allem, dass die Rentnerinnen erfahren, dass sie die höhere Rente auf jeden Fall bekommen, unter Umständen eben rückwirkend. Und: Wer schon Rentner ist, muss auch nichts beantragen.“, betont Herbrich. Nur wer neu in Rente geht, sollte seinen Antrag sicherheitshalber vorab von einem Rentenberater prüfen lassen. „Durch die Mehrarbeit für die Sachbearbeiter nach der Reform können auch einfach mehr Fehler passieren.“, erklärt die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.
Schwierig scheint nach ersten Informationen des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. auch die Umsetzung der abschlagsfreien Rente mit 63 zu sein. In die vorgeschriebenen 45 Versicherungsjahre dürfen Zeiten der Arbeitslosigkeit nur eingerechnet werden, wenn es sich um ALG I handelt. Die Rentenversicherung erkennt zurzeit bei der Prüfung der 45 Jahre Zeiten der Arbeitslosigkeit gar nicht an, weil sie schlicht nicht weiß, ob es sich um ALG I, II oder Arbeitslosenhilfe gehandelt hat.
„Diese Probleme sind hausgemacht.“, sagt Marina Herbrich. „Die Deutsche Rentenversicherung hatte schon sehr früh darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung der verschiedenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit meist gar nicht möglich ist. Wenn dann für den Versicherten die schlechteste Möglichkeit angenommen wird, werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit erst einmal nicht berücksichtigt. Der Versicherte muss hier einen Nachweis für Zeiten bringen, die der Behörde eigentlich bekannt sind. Wer auf so ein Problem stößt, sollte auf jeden Fall einen Rentenberater aufsuchen.“
Auch beim Einstieg in die Rente mit 63 gibt es ein interessantes Detail, allerdings zu Gunsten der Versicherten. Unter Umständen ist es nämlich gar nicht nötig bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu arbeiten. Wer mit 61 Jahren arbeitslos wird und mit einem versicherungspflichtigen Minijob weiter arbeitet, bekommt die so überbrückten 2 Jahre bis zur Rente mit 63 auf seine 45 Versicherungsjahre voll angerechnet. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden bei der Rente mit 63 nur in Ausnahmefällen mit berechnet.
Mittwoch, 25. Juni 2014
Rentenbescheidprüfung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Rentengutachten - Rentenreform 1.07.2014
Ein Fall aus der Praxis
Anfang des Jahres sprach eine Versicherte mit Ihrem Rentenbescheid vor und wollte diesen auf seine Richtigkeit geprüft haben.
Der am 7.03.1951 geborenen Versicherten wurde mit Rentenbeginn zum 1.04.2014 nach dreijähriger Altersteilzeitarbeit eine Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich netto 1.275,91 Euro zuerkannt. Diese Rentenart beinhaltet einen Rentenabschlag bzw. eine dauerhafte Minderung von 7,2%.
Durch die Rentenreform zum 1.07.2014 und die damit verbundene Verbesserung der sogenannten Mütterrente, als auch durch die Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum selbigen Zeitpunkt, hätte sich die monatliche Nettorente der Versicherten bereits um 41,83 Euro auf 1.317,75 Euro erhöht.
Da die Versicherte jedoch die Voraussetzungen für die mit Rentenreform 2014 neugeschaffene und abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei Vollendung des 63. Lebensjahres ebenfalls erfüllte, wurde ermittelt wie sich die Verschiebung des Rentenbeginns auf den Stichtag zum 1.07.2014 auswirkt.
Hierbei kamen wir zu dem Ergebnis, dass diese "neue" Rente weitere 102,17 Euro monatlich netto höher sein würde. Der monatliche Rentenzahlbetrag würde sodann 1.419,92 Euro betragen.
Die Versicherte hat sich demnach entschieden auf den Rentenbezug für die Monate April, Mai und Juni 2014 zu verzichten und die gezahlten Renten i.H.v. insgesamt 3.827,76 € an die Deutsche Rentenversicherung zurückzubezahlen.
Durch die dann ab 1.07.2014 höhere Rente amortisiert sich der obige Rückzahlungsbetrag bereits nach nur ca. 3 Jahren und 2 Monaten. Wir sind der Meinung, dass unsere Mandantin hierbei ein sagenhaftes wirtschaftliches Geschäft gemacht hat.
Oder wie sehen Sie das? Würden Sie auf eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 100,- € verzichten, wenn der Beitragsaufwand hierfür gerade mal 4.000,- € beträgt? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Anfang des Jahres sprach eine Versicherte mit Ihrem Rentenbescheid vor und wollte diesen auf seine Richtigkeit geprüft haben.
Der am 7.03.1951 geborenen Versicherten wurde mit Rentenbeginn zum 1.04.2014 nach dreijähriger Altersteilzeitarbeit eine Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich netto 1.275,91 Euro zuerkannt. Diese Rentenart beinhaltet einen Rentenabschlag bzw. eine dauerhafte Minderung von 7,2%.
Durch die Rentenreform zum 1.07.2014 und die damit verbundene Verbesserung der sogenannten Mütterrente, als auch durch die Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum selbigen Zeitpunkt, hätte sich die monatliche Nettorente der Versicherten bereits um 41,83 Euro auf 1.317,75 Euro erhöht.
Da die Versicherte jedoch die Voraussetzungen für die mit Rentenreform 2014 neugeschaffene und abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei Vollendung des 63. Lebensjahres ebenfalls erfüllte, wurde ermittelt wie sich die Verschiebung des Rentenbeginns auf den Stichtag zum 1.07.2014 auswirkt.
Hierbei kamen wir zu dem Ergebnis, dass diese "neue" Rente weitere 102,17 Euro monatlich netto höher sein würde. Der monatliche Rentenzahlbetrag würde sodann 1.419,92 Euro betragen.
Die Versicherte hat sich demnach entschieden auf den Rentenbezug für die Monate April, Mai und Juni 2014 zu verzichten und die gezahlten Renten i.H.v. insgesamt 3.827,76 € an die Deutsche Rentenversicherung zurückzubezahlen.
Durch die dann ab 1.07.2014 höhere Rente amortisiert sich der obige Rückzahlungsbetrag bereits nach nur ca. 3 Jahren und 2 Monaten. Wir sind der Meinung, dass unsere Mandantin hierbei ein sagenhaftes wirtschaftliches Geschäft gemacht hat.
Oder wie sehen Sie das? Würden Sie auf eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 100,- € verzichten, wenn der Beitragsaufwand hierfür gerade mal 4.000,- € beträgt? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
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