Mit Bescheid aus dem August 2013 ist unserem Mandanten eine Altersrente für langjährig Versicherte ab Oktober 2013 zuerkannt worden.
In der Anlage 2 Seite 2 des Rentenbescheides war ersichtlich, dass
unserem Mandanten neben einer Pflichtbeitragszeit bei Bezug von Arbeitslosengeld und Berufsausbildung
zusätzlich eine Anrechnungszeit bei Fachschulbesuch nach § 58 SGB VI zuerkannt wurde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Agentur für Arbeit Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen vorschreibt.
Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011 sind rentenmindernde Anrechnungszeiten bei Fachschulbesuch neben
Arbeitslosigkeitszeiten aus dem Versicherungskonto der Versicherten zu
entfernen. Die Deutsche Rentenversicherung folgte diesem Urteil bei Erlass des Rentenbescheides offensichtlich nicht.
Nach Widerspruchsbegründung und entsprechender Antragstellung auf Herausnahme der Anrechnungszeit bei Fachschulausbildung, parallel zur vorrangigen Beitragszeit bei Arbeitslosengeldbezug, aus dem Versicherungskonto unseres
Mandanten, und die Neuberechnung der Rente mit Beginn zum 1.10.2013, ergab sich ein um 14,50 € monatlich höhere Rente.
Diese Fälle stellen leider trotz eindeutiger Rechtssprechung keine Seltenheit dar. Auch Differenzen von bis zu 30,- € monatlich sind nicht unüblich. Die Kosten einer Rentenbescheidprüfung durch Fachleute haben sich oft nach kurzer Zeit ammortisiert.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen