Donnerstag, 21. Januar 2016

Gute Rendite – Das Comeback der gesetzlichen Rente

Quelle: Das Erste.de - Sendung Plusminus

Ab 50 Jahren die gesetzliche Rente durch Extrabeiträge aufstocken – eine geplante Gesetzesänderung, hinter der ein lukratives Angebot steckt. Denn in Zeiten von Niedrigzinsen schafft sie vor allem bei älteren Arbeitnehmern ab 50 oft mehr Rendite als Privatrenten. "Plusminus" zeigt, wie es sich lohnen kann.

Gesetzliche Rente liege vorne

Drei Prozent, ja drei Prozent Zinsen für das Geld – wo gibt es die denn momentan? Auf dem Sparbuch? Mit einer Lebensversicherung? Oder gar der gesetzlichen Rente? Es ist die gesetzliche Rente, die zurzeit drei Prozent bringt – ein überraschender Befund. Keiner kommt auf die Idee, Werner Siepe schon. Der Finanzmathematiker kann rechnen. Siepe erzählt: "Es hat sicherlich Zeiten gegeben, bis zum Ausbruch der Finanzkrise, wo eine kapitalgedeckte Rente der gesetzlichen Rente überlegen war, nur ist das jetzt nicht mehr."
Dass die staatliche Rentenversicherung derzeit im Vergleich mit privaten Altersvorsorgeprodukten so attraktiv ist, liegt vor allem an der Niedrigzinspolitik der EZB, der hohen Beschäftigung im Land, den gestiegenen Löhnen und an den niedrigsten Rentenversicherungsbeiträgen seit 25 Jahren.

Gut auf der langen Strecke

Eine starke gesetzliche Rente ist für Norbert Blüm keine Überraschung. Einst hatte Blüm gesagt: "Zum Mitschreiben. Die Rente ist sicher." Das klingt bis heute nach und momentan besonders gut. Norbert Blüm, Bundesminister AD: "Die Arbeit als Grundlage ist immer noch sicherer, als die Alterssicherung dem Trubel der Finanzwirtschaft auszusetzen. Und ein Blick in die letzten hundert Jahre der Alterssicherung zeigt ja, wie auf der langen Strecke die Rentenversicherung immer gut abschneidet."
Mit der gesetzlichen Rente jetzt mehr rausholen – diese Möglichkeit gibt es: Wer vorzeitig in Rente gehen will, mit 63, der kann die entstehenden Abschläge ausgleichen mit freiwilligen Einzahlungen. Das gilt für alle ab 55 Jahren. Wie attraktiv das ist, wird total unterschätzt, weiß Werner Siepe: "Im Moment sieht es so aus, gerade für die Älteren, die ja dürfen, Arbeitnehmer ab 55, dass die gesetzliche Rente die anderen privaten Renten in der Tat schlägt, was man auch rechnerisch sehr einfach beweisen kann."
Die Annahmen: Ein heute 55-Jähriger legt die nächsten zwölf Jahre, jeden Monat gut 200 Euro beiseite. In der Summe sind das 30.000 Euro. Die gesetzliche Rente brächte ab Rentenbeginn mit 67 Jahren 126 Euro pro Monat. Eine vergleichbare Rentenversicherung beim besten privaten Anbieter bringt 95 Euro und auch die Rürup Rente, ein staatlich gefördertes Produkt, kommt hier nur auf 95 Euro.

Was tun mit der ausbezahlten Kapital-Lebensversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung lohnt sich zur zusätzlichen Altersvorsorge. Jahrelang hat man auch Michael Santak das Gegenteil erzählt. Santak ist Verlagsangestellter aus Heidelberg: "Ich bin jetzt 58 Jahre alt, meine Kinder sind aus dem Haus und ich habe vor kurzem eine Kapitallebensversicherung ausbezahlt bekommen, die ich jetzt für die Altersvorsorge einsetzen möchte, weil ich mit 63 in Rente gehen will." Sein eigentlicher Rentenbeginn wäre mit 66 Jahren, dann bekommt er 1.777 Euro. Er möchte aber schon mit 63 Jahren aufhören. Ihm blieben 1.591 Euro – das ist ein Rentenabschlag von 186 Euro jeden Monat.
Michael Santak gehört zu denjenigen, die mit freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung Rentenabschläge ausgleichen dürfen. Wissen das auch die, bei denen er um Rat fragt? Er vereinbart Termine bei Honorarberatern, und zwar explizit bei unabhängigen Honorarberatern. Werden die ihm freiwillige Beiträge empfehlen?

Liegt Falschberatung vor?

Unsere Stichprobe mit versteckter Kamera zeigen wir Versicherungsexperte und Verbraucherschützer Axel Kleinlein.

O-Töne des Beratungsgesprächs:

Berater: "Ich muss ihnen davon abraten. Die Rentenversicherung hat doch ein Demografieproblem."
Kunde: "Wäre es denn bei mir sinnvoll den Rentenabschlag durch zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen – das geht doch?"
Berater: "Nein, das ist nicht möglich und wenn schon. Das macht doch niemand, das will keiner und das bringt auch nichts."
Hier wirft Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten ein: "Das hier so Grund weg abzulehnen, ist nicht der richtige Ansatz, im Gegenteil. Da müsste man überlegen, ob da nicht sogar eine Falschberatung vorliegen könnte."
Berater: "Ja, diese Möglichkeit gibt es. Kann ich aber nicht empfehlen. Der Betrag ist weg und bringt keine Zinsen."
Berater: "Haben sie schon mal an gebrauchte Photovoltaik-Anlagen gedacht? Die jährliche Rendite liegt da bei fünf bis sieben Prozent."
Der Kommentar von Axel Kleinlein dazu: "Das ist schon überraschend, wenn einem statt einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung eine Photovoltaik-Anlage empfohlen wird. Das geht an vielen Beratungszielen vorbei." Sechs Honorarberater hat unser Lockvogel besucht. Nur ein einziger sprach von sich aus die gesetzliche Rente als Anlagealternative an. Nannte das aber gleich "exotisch".
Alex Kleinlein schätzt das so ein: "Die Finanzindustrie, die Banken, die Versicherungen, die Fondsgesellschaften haben hier offensichtlich gute Arbeit geleistet, den Ruf der gesetzlichen Rentenversicherung zu diskreditieren, so dass wir aus den Blick verloren haben, dass das eigentlich eine gute Anlage ist."

Die Vorteile der gesetzlichen Rente

Die gesetzliche Rente – eine gute Anlage. Ginge es nach der rentenpolitischen Arbeitsgruppe der großen Koalition, dann könnten schon ab Sommer noch viel mehr Bürger profitieren. Der Vorschlag: Die Altersgrenze der Berechtigten soll von 55 auf 50 Jahre gesenkt werden. Für Millionen gesetzlich Versicherter wäre das mehr Zeit zum Einzahlen.
Mit ausgedacht hat sich das Peter Weiß von der CDU. Der Rentenpolitiker hat mit dem Gesetzesvorschlag all diejenigen im Auge, die früher in Rente gehen wollen. Aber auch ohne neues Gesetz hat das Ganze einen Clou. Peter Weiß erklärt die Bedeutung: "Auch wenn ich gar nicht mit Abschlägen in Rente gehe, sondern bis zur Altersgrenze künftig bis 67 Jahre durcharbeite, dann habe ich das noch als zusätzliche Rente obendrauf." Ein Bombenangebot, das schon heute gilt. Doch kaum einer, gerade mal 800 Bürger, machen davon Gebrauch.
Hat Norbert Blüm eine Erklärung? Er sagt: "Verstehe ich auch nicht, wie ich mir überhaupt wünsche, dass die Rentenversicherung mehr von ihren Vertretern kämpferisch dargestellt wird, ihre Vorteile –  das ist mir viel zu ängstlich. Die müssen ihr Licht doch nicht unter den Scheffel stellen."
Doch das tun sie offenbar, denn vor der "Plusminus"-Kamera wollte kein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung für sein Produkt werben.
Autor: Stefan Jäger

Montag, 7. Dezember 2015

Falle Rentenberechnung - fiktive Hochrechnung des Entgelts vor Rentenbeginn

Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2011, AZ: B 13 R 29/11 R, entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern praktizierte Art und Weise der Hochrechnung richtig ist und den Vorgaben des § 194 Abs. 1 SGB VI entspricht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass entsprechend § 70 Abs. 4 SGB VI auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Rente nicht mit diesen tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelten neu festgestellt wird.

Die Rentenbescheidprüfungen haben aus der Praxis ergeben, dass diese gesetzlich und gerichtlich tolerierte Berechnung in den meisten Rentenfällen für die Versicherten eine Rentenminderung zur Folge hat. Die Beträge schwanken hierbei von ein paar Cent bis hin zu niedrigen zweistelligen Eurobeträgen.

Demnach gilt speziell bei der Rentenantragstellung bereits auf diesen Sachverhalt zu achten. Vor allem dann, wenn Sie zum Beschäftigungsende noch sozialversicherungspflichtige Prämien oder sonstige Einmalzahlungen erwarten dürfen. Die Zustimmung zu dieser Hochrechnung ist im Rentenantrag im Kleingedruckten als Einwilligungserklärung unter (derzeit) Punkt 15 zu (derzeit) Ziffer 10.4.1 verankert.



Sollten Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Rentenantrag dieser Hochrechnung zugestimmt haben, ist ein Verzicht auf die Hochrechnung nur möglich, wenn Sie den Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurücknehmen und anschließend einen neuen Rentenantrag stellen. Im Regelfall akzeptiert die Deutsche Rentenversicherung den fristwahrenden Widerspruch als neuen Rentenantrag. Beachten Sie jedoch hierbei zwingend, dass aus dem zuvor eingereichten Rentenantrag keine Rechte mehr hergeleitet werden können.

Grundsätzlich empfehlen wir die Prüfung des Rentenbescheides und der damit verknüpften lebenslangen Geldleistung. Die Kosten einer solchen Prüfung sind überschaubar und amortisieren sich selbst bei nur kleinen Korrekturen innerhalb von kurzer Zeit. Ist Ihr Rentenbescheid korrekt, so haben Sie zumindest die Gewisheit "und einen ruhigeren Schlaf".  

Freitag, 27. November 2015

Zwangsberentet? Geht sowas denn überhaupt?

Mit dieser Frage erschien kürzlich ein Kunde zur Beratung. Grundsätzlich muss diese Frage mit einem "JA" beantwortet werden, jedoch ist der Weg zur Zwangsberentung ein wenig komplexer.

Fordert eine Behörde einen Versicherten auf innerhalb einer Frist einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen, kann dieser Antrag auf Rehabilitation gemäß § 116 SGB VI in einen Antrag auf Rente umgedeutet werden.

Dies ist dann der Fall, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

Das Dispositionsrecht des Versicherten wird damit eingeschränkt. Was ist jedoch, wenn dieses Recht nicht eingeschränkt wird?

Mein Mandant erkrankte arbeitsunfähig und bezog bis zu seiner Aussteuerung Krankengeld für 78 Wochen. Während des Krankengeldbezugs hatte ihn seine Krankenkasse aufgefordert einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung war gegeben. Die gesetzliche Rentenversicherung vertrat jedoch die Ansicht, dass eine ambulante Behandlung weiterhin ausreichend sei und lehnte den Antrag auf Rehabilitation ab.

Nach Beendigung des Krankengeldanspruchs meldete sich mein Mandat bei der Agentur für Arbeit im Wege der Nahtlosigkeitsregelung arbeitslos. Auch die Agentur für Arbeit vertrat die Ansicht, dass der Versicherte einen Antrag auf Rehabilitation stellen sollte und fordert erneut auf. Auch dieser Aufforderung folgte mein Mandant am 15.08.2014.

Mit Ablehnungsbescheid vom 23.09.2014 wurde auch diesem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation wegen fehlender medizinischen Voraussetzungen nicht entsprochen. Nach Auffassung und Feststellung der gesetzlichen Rentenversicherung seien derart Leistungen auch weiterhin nicht erforderlich. Eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung sei ausreichend. Die beratenden Ärzte der Rentenversicherung haben keine Gefahr einer Erwerbsminderung erkannt.

Dieser Bescheid der Rentenversicherung vom 23.09.2014 wurde mit Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat bestandskräfitg. Insoweit ist das bis dato eingeschränkte Dispositionsrecht meines Mandanten wieder aufgehoben worden.

Nun wünschte mein Mandant mit Rentenantrag vom 28.01.2015, nach schriftlicher Aufforderung zur Rentenantragstellung durch die Rentenversicherung und nahezu zeitgleicher Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung von monatlich ca. 1.300,- Euro durch die Agentur für Arbeit, die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente oder Altersrente mit Beginn zum 1.02.2015 nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung.

Auf Rückfrage teilte die gesetzliche Rentenversicherung mit, dass eine Altersrente mit einem Rentenbeginn ab 1.02.2015 um ca. 32,- Euro netto monatlich höher ausfallen würde als die von der Rentenversicherung vorgesehene rückwirkende Erwerbsminderungsrente ab 1.08.2014 (in Höhe von monatlich ca. 1.000,- Euro) wegen des Rehabilitationsantrages vom 15.08.2014. Da mein Mandant jedoch von einer evtl. Rentennachzahlung nicht profitieren würde, da auf diese Zahlungen die Agentur für Arbeit aufgrund des höheren Arbeitslosengeldes einen Erstattungsanspruch geltend machen kann, lag somit berechtigtes Interesse meines Mandanten vor, durch Verschieben des Rentenbeginns eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruches zu erreichen.


monatlich 10 Euro mehr Rente...

Bereits vor ca. einem Jahr berichteten wir über einen Fall aus der Praxis .

Unser Mandant hatte nach langjährigem Verfahren gegen seine Krankenversicherung in der zweiten Instanz Recht bekommen. Ihm wurde rückwirkend eine Krankengeldzahlung in Höhe von insgesamt 8.047,75 Euro (ohne Zinsen) für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 zugesprochen.

Gegen dieses Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az: L 11 KR 1242/14) hatte die Krankenversicherung fristgerecht eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 20/15 B) eingereicht. Das Bundessozialgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss abgewiesen und der Krankenversicherung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgetragen.

Unser Mandant ist mittlerweile Rentner. In seinem Rentenbescheid wurde die obige Zeit vom 1.12.2010 bis 25.03.2011 vorerst nicht als Versicherungszeit anerkannt, weil das Urteil des Landessozialgerichts aufgrund der Beschwerde noch nicht rechtsbindend wurde.

Als auch dieses Problem gelöst wurde, haben wir gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Rentenbescheides beantragt und nach der Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte aus dem Sozialleistungsanspruch Krankengeld verlangt.

Die Krankenversicherung meldete dem Rentenversicherungsträger demnach ein Gesamtentgelt für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 in Höhe von 13.678,- Euro.

Hierdurch resultierte ab Rentenbeginn zusätzlich eine um monatlich 10,06 Euro höhere Rente.


Dienstag, 9. Juni 2015

Rentenerhöhung zum 1.07.2015

Der aktuelle Rentenwert erhöht sich im Westen pro Entgeltpunkt um 0,60 €. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Durchschnittseinkommen. Wer also in Deutschland z.B. 40 Jahre in Höhe des Durchschnittseinkommens verdient hat, erhält ab 1.07.2015 monatlich brutto 24,- € mehr Rente.

Montag, 16. März 2015

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung ab 1.01.2015

Am 1.01.2015 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) inkraftgetreten.

Ziele dieses Gesetzes sind z.B. die Stärkung und Neuausrichtung der Finanzgrundlage der Gesetzlichen Krankenversicherung, Stärkung der Beitragsautonomie der Krankenkassen & Weiterentwicklung des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen mit dem Ziel einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung.

Der bisherige allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung von bisher 15,5% wird ab 1.01.2015 auf 14,6% herabgesenkt. Dieser neue Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt und gilt bundeseinheitlich für alle Kassen.

Im Gegenzug wird ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag ebenfalls zum 1.01.2015 eingeführt. Dieser Beitrag ist kassenindividuell und in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festzusetzen. Eine Änderung des Beitrages ist durch Änderung der Satzung möglich. Der Zusatzbeitrag ist vom Mitglied alleine zu tragen. Bei einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages haben die Mitglieder das Recht einer Sonderkündigung und eines Kassenwechsels. Die Krankenkasse ist verpflichtet auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Den aktuell höchsten Zusatzbeitrag mit 1,3% erhebt die Brandenburgische BKK. Gar keinen Zusatzbeitrag erheben zur Zeit die BKK Euregio und die Metzinger BKK. Eine Übersicht zu den Zusatzbeiträgen finden Sie auch auf der Internetseite des Spitzenverbandes des Bundes der Krankenkassen.

Vor einem Wechsel ist jedoch auch zwingend ein Blick auf den Leistungskatalog der jeweiligen Krankenkasse zu werfen! Neben dem Preis sind vor allem das Angebot an über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Leistungen und der Service wichtige Kriterien. Nutzen Sie bitte die Informationsangebote der Krankenkassen!

Donnerstag, 5. März 2015

Ein Fall aus der Bescheidprüfung - Hier: Arbeitsausfalltage in der DDR

Im November 2014 sprach ein Klient in unserer Kanzlei vor, mit der Bitte seinen Altersrentenbescheid vom 28.10.2014 über die bewilligte Rente für langjährig Versicherte rechnerisch und sachlich zu prüfen.

Neben diverser allgemeiner Fragen zu z.B. Rentenart, versicherungsrechtliche Zeiten, Rentenabschlag, Versorgungsausgleich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kam auch die Frage zu den im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf. Vorrangig ging es hierbei darum, ob die Daten aus dem Sozialverischerungsausweis der ehemaligen DDR korrekt übernommen wurden, und ob die Umrechnung dieser Zeiten auf DM-Niveau rechnerisch richtig ist. 

Nach sachlicher Prüfung konnte bzgl. der Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt werden, dass in den Jahren 1973 bis 1982 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis vermerkt waren, welche die Deutsche Rentenversicherung nicht als solche dokumentiert hat. Demnach wurde ein Rentengutachten erstellt, um neben der allgemeinen rechnerischen Prüfung auch die rechnerische Auswirkung einer Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage auf die monatliche Rente zu überprüfen.

Durch den letztendlich hieraus resultierenden höheren Gesamtleistungswert der Rente und auch der fehlenden Zeiten innerhalb der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, erhöhte sich in diesem Fall die monatliche Rente um ca. 15,- Euro. Neben der Gewissheit dass die Rente nunmehr richtig berechnet ist, amortisieren sich die Kosten der Rentenbescheidprüfung bereits nach ca. 18 Monaten durch den höheren Rentenzahlbetrag.