Wie in einem früheren Blog bereits mitgeteilt, hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorung für verfassungswidrig erklärt.
Nach Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes werden nunmehr Zeiten des Mutterschutzes ab dem 18.05.1990 den Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeit, zuzüglich Anrechnung auf die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten.
Eine Tarifeinigung zur Anerkennung von Mutterschutzzeiten vor dem 18.05.1990 ist bislang noch nicht erfolgt, wird aber in den nächsten Monaten erwartet.
Ein Antrag auf Überprüfung der Betriebsrentenansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis oder Beschäftigung wird daher dringend empfohlen.
Info-Telefon Deutschland (0711) 652 262 15
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen