Nach langjähriger gerichtlicher Angelegenheit, bis hin zur Beschwerde vor dem Bundessozialgericht, wurde die Krankenversicherung mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8.07.2015 abschließend verurteilt dem Kläger ein bis dato nicht ausgezahltes Krankengeld für die Zeit von 12/2010 bis 3/2011 in Höhe von 8.047,75 Euro auszubezahlen.
Die Krankenversicherung des Klägers vertritt die Auffassung, dass das nachgezahlte Krankengeld nicht zu verzinsen ist, da die Krankengeldzahlung erst durch Beschluss des Bundessozialgerichts am 8.07.2015 fällig geworden ist. Eine Verzinsung könne daher frühestens ab dem 1.09.2015, d.h. nach Ablauf des August 2015 nach Eintritt der Fälligkeit beginnen.
Die beklagte Krankenversicherung wurde im außergerichtlichen Vorverfahren darauf hingewiesen, dass eine Verzinsung nach § 44 SGB I trotzdem zusteht, sofern der Leistungsanspruch erst in einem Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt nachträglich festgestellt wird. Diesem Hinweis wollte die Krankenversicherung nicht folgen und erlies sodann erneut einen klagefähigen Widerspruchsbescheid.
Im nun anhängigen Klageverfahren wurde nochmals dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Krankengeldzahlung zwangsläufig vorlagen (§ 40 SGB I). Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit deren Entstehen fällig (§ 41 SGB I).
Die Verzingungspflicht gelte auch dann, wenn zu einer Rechtsfrage zunächst unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Berechtigten und dem Sozialleistungsträger bestehen, so dass eine Klärung durch die Sozialgerichtsbarkeit erforderlich ist. Geht diese zugunsten des Berechtigten aus, besteht Verzinsungspflicht. Im Gerichtsverfahren kann zur Leistung nur verurteilt werden, wenn der geltend gemachte Anspruch fällig ist.
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