Heute mal wieder etwas aus der Rubrik "Fehler im Rentenbescheid"
Der Rentenversicherungsträger ermittelt oftmals für die letzten drei Beschäftigungsmonate ein fiktives hochgerechnetes Entgelt im Versicherungsverlauf der Anlage 2 des Rentenbescheides, welches somit ein Teil der Berechnungsgrundlage des monatlichen Rentenzahlbetrages wird (§ 70Absatz 4 SGB VI).
Hierbei kommt es nicht selten zu Nachteilen für die Versicherten bzw. Rentner. Nach wiederholten Klageverfahren und entsprechenden Urteilen ist ein derart fiktiv errechnetes Entgelt im Versicherungsverlauf zu berichtigen, wenn das tatsächliche Entgelt für den besagten Zeitraum eine Änderung zugunsten des Versicherten zur Folge hätte und der Versicherte dies beim Rentenversicherungsträger auch entsprechend beantragt.
Mittwoch, 27. Juni 2012
Dienstag, 26. Juni 2012
Altersvorsorge / Versicherungspflicht Selbständiger
hierzu zitiere ich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
"Zukünftig sollen alle Personen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, zu einer obligatorischen Alterssicherung verpflichtet werden.
Das verbessert den sozialen Schutz von Selbstständigen und wirkt ihrer möglichen Abhängigkeit von Grundsicherungsleistungen im Alter entgegen. Bestehende Alterssicherungslücken sollen so geschlossen und die Rechtslage in Deutschland an die im Ausland angepasst werden.
Den Artikel zum Rentenreformpaket finden Sie unter folgendem Link:
"Zukünftig sollen alle Personen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, zu einer obligatorischen Alterssicherung verpflichtet werden.
Das verbessert den sozialen Schutz von Selbstständigen und wirkt ihrer möglichen Abhängigkeit von Grundsicherungsleistungen im Alter entgegen. Bestehende Alterssicherungslücken sollen so geschlossen und die Rechtslage in Deutschland an die im Ausland angepasst werden.
Die wesentlichen Grundzüge des Konzepts sind:
- Die Altersvorsorgepflicht gilt für alle Selbstständigen mit Ausnahme von bereits anderweitig abgesicherten Personen wie Künstlern, Publizisten, Landwirten sowie in berufsständischen Versorgungswerken abgesicherten Selbstständigen (zum Beispiel Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte etc.).
- Selbstständige im rentennahen Alter (über 50-Jährige) sowie nebenberuflich oder geringfügig bis 400 Euro pro Monat verdienende Selbstständige werden von der Vorsorgepflicht ausgenommen.
- Für heute bereits selbstständig Tätige zwischen 30 und 50 Jahren, die vorgesorgt haben bzw. vorsorgen, gibt es Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen.
- Die Pflicht zur Altersvorsorge gilt bis zur Grenze einer Basissicherung.
- Die Altersvorsorge und ihre Erträge dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Alterssicherung muss als Rente ausgezahlt werden.
- Die besondere Situation von Selbstständigen wird durch Möglichkeiten zur flexiblen Beitragszahlung und durch Beitragsfreiheit in der Existenzgründungsphase berücksichtigt. Durch Erleichterungen in der Einstiegsphase sollen Unternehmensgründungen nicht gefährdet werden.
- Im Gegenzug zur Einführung einer generellen Altersvorsorgepflicht werden bisherige Versicherungspflichtregelungen für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft (insbesondere die Handwerkerpflichtversicherung).
- Die Altersvorsorgepflicht soll operativ zentral durchgeführt werden. Als Kompetenz- und Wissensträger bietet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund an."
Den Artikel zum Rentenreformpaket finden Sie unter folgendem Link:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/rentenreformpaket-zuschussrente.html#doc69238bodyText7
Dienstag, 10. April 2012
Neuer Schwerbehindertenausweis ab 1.01.2013

Das Bundeskabinett hat heute (28. März 2012) eine Änderung der Schwerbehindertenausweis-Verordnung beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimung des Bundesrates. Ab dem 1. Januar 2013 wird es möglich sein, den Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte auszustellen.
Der bisher ausgestellte Papierausweis hat das relativ große Format von 13,5 mal 9,5 Zentimeter. Künftig wird der Schwerbehindertenausweis in Plastik gefertigt und dasselbe kleine Format haben wie der neue Personalausweis, der Führerschein und Bankkarten. Er wird damit benutzerfreundlicher. Außerdem enthält er den Nachweis der Schwerbehinderung erstmals auch in englischer Sprache. Für Blinde wird die Buchstabenfolge sch-b-a in Brailleschrift aufgedruckt, damit diese Menschen ihren neuen Schwerbehindertenausweis besser von anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können.
Die mit dem Ausweis verbundenen Rechte bleiben unverändert. Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest. Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden jedoch nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
Die vorhandenen alten Ausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Daten und Fakten
- Ausweis heute 13,5 mal 9,5 Zentimeter aus Papier
- Ausweis künftig aus Plastik im Bankkartenformat
- neuer Ausweis kann ab dem 1.1.2013 ausgestellt werden (Ausweisausgabe erfolgt durch die Länder)
- den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest
- spätestens ab dem 1.1.2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt
- vorhandene alte Ausweise bleiben gültig. Es müssen also nicht alle im Umlauf befindlichen SB-Ausweise umgetauscht werden
Das neue Rentenreformpaket
...Kern der Rentenreform ist die Zuschussrente, die Lebensleistung in der Rente gerecht belohnt. Weitere Bestandteile sind Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente und die Kombirente. Daneben sind Anpassungen beim Reha-Budget und bei der freiwilligen Beitragsleistung geplant. Die Riester-Rente wird deutlich verbraucherfreundlicher...Den kompletten Artikel inkl. der einzelnen Bestandteile lesen Sie direkt auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sonntag, 8. April 2012
Beitragsbemessung freiwillige Krankenversicherung
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ihrer Krankenkasse zur Beitragsbemessung regelmäßig ihren Steuerbescheid vorlegen, sofern sie die Beitragsbemessungsgrenze (z.B. 2012: jährlich 45.900,- Euro) nicht übersteigen.
Bei Einkommenssteigerungen wird der Beitrag ab Folgemonat Vorlage des Steuerbescheides für die Zukunft bis zur Vorlage des nächsten Steuerbescheides angepasst. Die bisherig gezahlten Beiträge werden nicht rückwirkend verändert. Die Krankenkasse darf grundsätzlich weder gezahlte Beiträge zurückzahlen noch Nachzahlungen fordern.
Doch in manchen Fällen dürfen die Krankenkassen auch rückwirkend Beiträge anpassen und nachfordern.
Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, liegt im Regelfall noch kein Steuerbescheid für die entsprechenden Einkünfte vor. In solchen Fällen wird das Einkommen geschätzt und die Beiträge vorläufig festgesetzt. Sobald der erste Steuerbescheid vorgelegt wird, werden die Beiträge entsprechend dem tatsächlichen Einkommen angepasst. Ist es höher, wird der Beitrag sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit angepasst. Differenzen müssen hierbei nachgezahlt werden.
Wird ein Steuerbescheid verspätet vorgelegt, so hat die Krankenkasse ebenfalls das Recht Beiträge nachzufordern, da der Steuerbescheid unmittelbar nach Erhalt unaufgefordert bei der Krankenkasse vorzulegen ist.
Bei Einkommenssteigerungen wird der Beitrag ab Folgemonat Vorlage des Steuerbescheides für die Zukunft bis zur Vorlage des nächsten Steuerbescheides angepasst. Die bisherig gezahlten Beiträge werden nicht rückwirkend verändert. Die Krankenkasse darf grundsätzlich weder gezahlte Beiträge zurückzahlen noch Nachzahlungen fordern.
Doch in manchen Fällen dürfen die Krankenkassen auch rückwirkend Beiträge anpassen und nachfordern.
Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, liegt im Regelfall noch kein Steuerbescheid für die entsprechenden Einkünfte vor. In solchen Fällen wird das Einkommen geschätzt und die Beiträge vorläufig festgesetzt. Sobald der erste Steuerbescheid vorgelegt wird, werden die Beiträge entsprechend dem tatsächlichen Einkommen angepasst. Ist es höher, wird der Beitrag sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit angepasst. Differenzen müssen hierbei nachgezahlt werden.
Wird ein Steuerbescheid verspätet vorgelegt, so hat die Krankenkasse ebenfalls das Recht Beiträge nachzufordern, da der Steuerbescheid unmittelbar nach Erhalt unaufgefordert bei der Krankenkasse vorzulegen ist.
Finanzamt wertet Rentenbezugsmitteilungen aus
Neben den beim Finanzamt steuerlich bereits erfassten Rentnern, wurde im September 2010 mit der Auswertung der steuerlich bisher nicht geführten Rentner begonnen.
Die Auswertung erfolgt in zwei Phasen bis zum Frühjahr 2012. Dabei werden die Daten der Rentenbezugsmitteilungen daraufhin überprüft, ob voraussichtlich Steuerpflicht besteht. Sofern ja, soll der Rentenbezieher mit einem automatisiert erstelltem Anschreiben zur Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 aufgefordert werden.
Die Auswertung erfolgt in zwei Phasen bis zum Frühjahr 2012. Dabei werden die Daten der Rentenbezugsmitteilungen daraufhin überprüft, ob voraussichtlich Steuerpflicht besteht. Sofern ja, soll der Rentenbezieher mit einem automatisiert erstelltem Anschreiben zur Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 aufgefordert werden.
Freitag, 6. April 2012
Geld zurück bei Krankenkassenbeiträge auf Riester-Rente
Wenn sich Arbeitgeber an der Finanzierung einer Riester-Rente beteiligt haben, ohne dass es sich hierbei um eine Form betrieblicher Altersversorgung handelte, sind Beiträge aus der zu erwartenden Riesterrente an die Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu entrichten.
Sowohl das Bundesverfassungs- als auch das Bundessozialgericht haben entsprechend entschieden.
Die Krankenkassen erstatten zuviel gezahlte Beiträge lediglich auf Antrag und entsprechend der Verjährungsrichtlinien zurück.
Sowohl das Bundesverfassungs- als auch das Bundessozialgericht haben entsprechend entschieden.
Die Krankenkassen erstatten zuviel gezahlte Beiträge lediglich auf Antrag und entsprechend der Verjährungsrichtlinien zurück.
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