Montag, 21. März 2016

Steuerfreibetrag bei Behinderung

Die Nachteile anerkannter Behinderungen werden steuerrechtlich als Ausgaben bei  außergewöhnlicher Belastung anerkannt.

Die entsprechenenden Pauschbeträge werden in § 33b EStG geregelt. Gemäß Absatz 3 kommt es hierbei zu folgender Staffelung:

  • 310,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 25 - 30
  • 430,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 35 - 40
  • 570,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 45 - 50
  • 720,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 55 - 60
  • 890,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 65 - 70
  • 1.060,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 75 - 80
  • 1.230,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 85 - 90
  • 1.420,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 95 - 100

Bei Berücksichtigung besonderer Merkzeichen kann es zudem zu einem erhöhten Pauschbetrag kommen. Den Nachweis einer Behinderung erbringt im Normalfall das zuständige Versorgungs- / Landratsamt. Bei rückwirkender Feststellung der Behinderung kann der Pauschbetrag auf für bereits vergangene Jahre in Anspruch genommen werden.

Bei der Beantragung, Optimierung und Verfahrensumsetzung gegenüber der Behörde kann Ihnen der Rentenberater & Rechtsbeistand als Fachmann behilflich sein. Zu steuerrechtlichen Auswirkungen und Fragen sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.

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