Dienstag, 23. Februar 2016

Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung



Arbeitsunfähige Personen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Dies kann von hoher Bedeutung sein, sofern anderweitige Sozialleistungen, wie z.B. das Krankengeld oder Arbeitslosengeld, sich dem Ende neigen, sozusagen “ausgesteuert“ werden.

Doch wann ist man erwerbsgemindert? Laut Gesetzestext liegt eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vor, wenn der oder die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Regelung klingt sehr pauschal und beinhaltet aufgrund laufender Rechtssprechung eine Fülle von Interpretationsmöglichkeiten und Ausnahmeregelungen.

Gewisse Personenkreise haben unter anderem einen besonderen Berufsschutz. Andere wiederum können trotz drei- bis sechsstündigem Restleistungsvermögen dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente beanspruchen.

Eine Erwerbsminderungsrente wird immer nur auf Antrag gewährt. Hierbei müssen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt werden. Das sorgfältige Zusammentragen aktueller Befundberichte der behandelnden Ärzte ist diesbezüglich sehr wichtig. Auch andere behördliche Entscheidungen, wie z.B. vom Versorgungs-/ Landratsamt, dem medizinischen Dienst der Krankenkasse, der Pflegeversicherung, der Agentur für Arbeit oder der Unfallversicherung, können zur Entscheidungsfindung des Rentenversicherungsträgers beitragen, ohne jedoch dass der Rentenversicherungsträger diesen Entscheidungen verpflichtend folgen muss.

Vor Rentenantragstellung wird unbedingt empfohlen gewisse Optimierungsmöglichkeiten zu beachten. So kann es unter anderem der Fall sein, dass die Sozialleistungen der Krankenversicherung oder der Agentur für Arbeit wesentlich höher sind. Auch sollte ein Antrag keinesfalls voreilig gestellt werden, wenn z.B. das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fragwürdig erscheint.

Sollte Ihr Antrag negativ verbeschieden bzw. abgelehnt werden, empfehle ich Ihnen spätestens dann einen Fachmann Ihres Vertrauens heranzuziehen.

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