Montag, 16. März 2015

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung ab 1.01.2015

Am 1.01.2015 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) inkraftgetreten.

Ziele dieses Gesetzes sind z.B. die Stärkung und Neuausrichtung der Finanzgrundlage der Gesetzlichen Krankenversicherung, Stärkung der Beitragsautonomie der Krankenkassen & Weiterentwicklung des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen mit dem Ziel einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung.

Der bisherige allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung von bisher 15,5% wird ab 1.01.2015 auf 14,6% herabgesenkt. Dieser neue Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt und gilt bundeseinheitlich für alle Kassen.

Im Gegenzug wird ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag ebenfalls zum 1.01.2015 eingeführt. Dieser Beitrag ist kassenindividuell und in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festzusetzen. Eine Änderung des Beitrages ist durch Änderung der Satzung möglich. Der Zusatzbeitrag ist vom Mitglied alleine zu tragen. Bei einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages haben die Mitglieder das Recht einer Sonderkündigung und eines Kassenwechsels. Die Krankenkasse ist verpflichtet auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Den aktuell höchsten Zusatzbeitrag mit 1,3% erhebt die Brandenburgische BKK. Gar keinen Zusatzbeitrag erheben zur Zeit die BKK Euregio und die Metzinger BKK. Eine Übersicht zu den Zusatzbeiträgen finden Sie auch auf der Internetseite des Spitzenverbandes des Bundes der Krankenkassen.

Vor einem Wechsel ist jedoch auch zwingend ein Blick auf den Leistungskatalog der jeweiligen Krankenkasse zu werfen! Neben dem Preis sind vor allem das Angebot an über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Leistungen und der Service wichtige Kriterien. Nutzen Sie bitte die Informationsangebote der Krankenkassen!

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