Mittwoch, 2. April 2014

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Die Ausgabe summa summarum 2/2014 der Deutschen Rentenversicherung:

Am 31. Januar 2014 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Bundesrat zugeleitet. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz soll ein Teil der im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vorgesehenen rentenrechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht Leistungsverbesserungen in vier Bereichen vor: die Einführung einer „Mütterrente“, eine abschlagsfreie Altersrente ab 63 und eine Verbesserung der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen. In Kraft treten sollen die Regelungen im Wesentlichen bereits zum 1. Juli 2014. Die Einführung einer „solidarischen Lebensleistungsrente“ soll ausweislich des Koalitionsvertrags „voraussichtlich bis 2017“ erfolgen und ist im Gesetzentwurf nicht enthalten. 

Mütterrente

Kern des Gesetzentwurfs ist die Aufstockung der Rente für Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind. Wird am 30. Juni 2014 schon eine Rente gezahlt, soll die Aufstockung ab Juli 2014 in Höhe eines Entgeltpunkts pro Kind erfolgen. In den alten Bundesländern entspricht dies einem Betrag von etwa 28 Euro. Sind Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag einen Entgeltpunkt (Ost), d. h. etwa 26 Euro. Es handelt sich dabei um Bruttobeträge, die sich um Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und gegebenenfalls um Steuern vermindern. Maßgebend für den Zuschlag ist, ob eine Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes im Versicherungskonto gespeichert ist.

Denjenigen, die ab dem 1. Juli 2014 in Rente gehen, wird ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit im Versicherungskonto gutgeschrieben. Für diese Kindererziehungszeiten gelten dieselben Regelungen wie für die bisher schon angerechneten Kindererziehungszeiten.

Die schon laufenden Renten stellen die Rentenversicherungsträger von Amts wegen um. In den anderen Fällen wird das Versicherungskonto angepasst, wenn z. B. eine Kontenklärung erfolgt oder wenn ein Rentenantrag gestellt wird.
 

Abschlagsfreie Rente ab 63

Bislang können besonders langjährig Versicherte mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto belegt haben. Zeiten der Arbeitslosigkeit bleiben dabei unberücksichtigt. Ab dem 1. Juli sollen Versicherte mit 45 Beitragsjahren einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Berücksichtigungszeiten schon mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen können. Angerechnet werden sollen allerdings nur Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, nicht aber Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II. Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld gleichgestellt und sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Altersgrenze von 63 soll beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 soll wieder die Altersgrenze von 65 Jahren gelten.


Absicherung Erwerbsgeminderter

Zur Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung Erwerbsgeminderter sieht der Gesetzentwurf zwei Maßnahmen vor: eine Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre und eine veränderte rentenrechtliche Berücksichtigung der letzten vier Jahre vor
Eintritt der Erwerbsminderung. 


Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Versicherte rentenrechtlich im Wesentlichen so gestellt, als hätten sie bis zur Vollendung des 60. – künftig bis zur Vollendung des 62. – Lebensjahrs gearbeitet. Die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre vollzieht die Anhebung der Regelaltersgrenze nach und verhindert, dass das Niveau der Erwerbsminderungsrenten im Vergleich zu den Altersrenten weiter sinkt.

Hintergrund der zweiten Maßnahme ist, dass die pro Jahr erworbenen Rentenanwartschaften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei einigen Erwerbsgeminderten schon in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung deutlich zurückgehen. Dies kann sich negativ auf die Bewertung der Zurechnungszeit auswirken. Die vier Jahre, die unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen, sollen deshalb künftig bei der Bewertung der Zurechnungszeit nur noch berücksichtigt werden, wenn dies für die Erwerbsgeminderten günstiger ist.

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