Donnerstag, 14. April 2011

Das kleine Renten-ABC (D bis )

Durchschnittsentgelt

Damit ist das mittlere Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gemeint, welches jährlich neu festgesetzt wird. Es bildet die Grundlage für die Ermittlung und Errechnung von Entgeltpunkten. Wessen Jahresentgelt genau der Höhe des Durchschnittentgeltes entspricht, der erzielt 1 Entgeltpunkt (Durschnittsverdiener).

Einkommensanrechnung

Unter Einkommensanrechnung versteht man die Berücksichtigung anderer Einkünfte bei der Rente, welche die Rente ggf. um einen Teil oder komplett auf Null mindern. Einkommensanrechnung gibt es bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Auch bei vorgezogenen Altersrente oder Renten wegen Erwerbsminderung werden Einkünfte im Sinne des Hinzuverdienstes angerechnet.

Entgeltersatzleistungen

Hierzu gehören Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- und Arbeitslosengeld. Derart Zeiten gelten rentenrechtlich in aller Regel zu den Pflichtbeitragszeiten.

Entgeltpunkte

Entgeltpunkte orientieren sich am jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Versicherten eines Kalenderjahres. Wer in einem Kalenderjahr genauso viel verdient hat wie das Durchschnittsentgelt, erhält dafür genau 1,0 Entgeltpunkte.

Die Entgeltpunkte aller Versicherungsjahre werden addiert und in die Rentenformel eingesetzt. Je höher der Verdienst, desto höher die Entgeltpunkte und desto höher die Rente.

Entgeltpunkte gibt es über die Gesamtleistungsbewertung auch für manche beitragsfreie Zeiten. Zuschläge an Entgeltpunkte ergeben sich zudem über beitragsgeminderte Zeiten und geringfügige Beschäftigungen. Ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting kann sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten zur Folge haben.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten vor 1992, wo Versicherte aufgrund außergewöhnliche Umstände an einer Beitragszahlung verhindert waren (z.B. politische Haft in der DDR).

Erstattungsanspruch

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich in der Regel, wenn die Rentenversicherung nachträglich und rückwirkend eine Rente bewilligt, in deren Zeitraum ein anderer Sozialleistungsträger (z.B. Krankenversicherung, Agentur für Arbeit) Entgeltersatzleistungen erbracht hat.

Erwerbsminderung

Erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung nur eingeschränkt arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als drei Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Bei einem täglichen Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden gilt man als teilweise erwerbsgemindert.

Erwerbsgeminderte Versicherte haben demnach einen Anspruch auf eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dabei kann auch einer teilweise erwerbsgeminderten Person eine Rente wegen voller Erwerbsminderung arbeitsmarktabhängig gezahlt werden.

Erziehungsrente

Stirbt nach einer Scheidung oder nach einem durchgeführten Rentensplitting der frühere Ehe- oder Lebenspartner, und erzieht die Versicherte Person ein Kind, kann eine Erziehungsrente gezahlt werden.

Die Erziehungsrente dient demnach grundsätzlich als Unterhaltsersatzfunktion. Sie wird aus dem eigenen Versicherungskonto gezahlt und unterliegt der Einkommensanrechnung.



...weiterer Inhalt folgt

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen