Donnerstag, 31. März 2011

Das kleine Renten-ABC


Coach, Trainer oder Unternehmensberater? Auswirkung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung unterstellt in Einzelfällen, ich zitiere aus einem meiner aktuell anhängigen Fälle, dass ein Coach / Trainer i.d.R. Wissen vermittelt, ähnlich wie bei einem typischen Lehrer.

"Der in diesem Zusammenhang häufig verwendete Begriff "Coaching" ist sprachlich geprägt durch seine ursprüngliche Verwendung im Sport, wird jedoch als neudeutscher und derzeit modischer Begriff für zahlreiche verschiedene Betreuungs- und Beratungsprozesse verwendet.

Nach einer Definition ist Coaching die individuelle Beratung von einzelnen Personen oder Gruppen in auf die Arbeitswelt bezogenen, fachlich-sachlichen und / oder psychologisch-soziodynamischen Fragen beziehungsweise Problemen. Nach einer anderen Umschreibung des Begriffs handelt es sich um eine Kombination aus individueller Beratung, persönlichem Feedback und praxisorientiertem Training bzw. um einen personenzentrierten Beratungs- und Betreuungsprozess, der unterschiedliche Bedarfsgrundlagen des Coachingnehmers umfassen kann, zeitlich begrenzt ist und als "Hilfe zur Selbsthilfe" zu verstehen ist."

Laut der Deutschen Rentenversicherung entsteht für solche Personengruppen eine Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Ob die tatsächliche Tätigkeit eigentlich jene eines freiberuflichen Unternehmensberaters umfasst, welcher in der gesetzlichen Rentenversicherung keiner Vorschrift unterliegt wonach er rentenversicherungspflichtig wäre, ist für die Rentenversicherung in erster Linie offenbar nicht von Relevanz.

Weiteres bzw. ähnliches zu diesem Thema finden Sie auch unter:
Selbständig und dennoch rentenversicherungspflichtig?
Selbständige Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung 

 Info-Telefon Deutschland (0711) 652 262 15

Dienstag, 22. März 2011

Wie berechnet sich meine Rente?

Die Berechnung der gesetzlichen Rente ist äußerst kompliziert. Innerhalb der Berechnung ist sowohl der persönliche als auch der berufliche Lebenslauf zu berücksichtigen. Dabei steht die Einzelleistung des Versicherten im solidarischen System im Zentrum.

Nachfolgend möchte ich Sie ein wenig über das Grundsätzliche informieren, bitte Sie jedoch zugleich zu beachten, dass auch eine Vielzahl von Sondervorschriften greifen, welche sich in diesem Rahmen hinsichtlich deren Auswirkung auf die zu erwartende Rente leider kaum schildern lassen.

Die gesetzliche Rente ermittelt sich beitragsbezogen. D.h., wer längere Zeit oder höhere Beiträge einzahlt, der erhält in der Regel auch eine höhere Rente. Die Rente ist dynamisch, und wird je nach Wirtschaftskraft in der Regel zum 1.07. eines Jahres angepasst (Rentenanpassung 2011 um 1%).


Die monatliche Rente wird nach folgender Formel ermittelt:

Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor


ENTGELTPUNKTE:

Die Entgeltpunkte errechnen sich aus dem Bruttoverdienst bzw. dem beitragspflichtigen Entgelt. Sie sind entscheidend für die individuelle Höhe der Rente. Dabei wird der jährliche Bruttoverdienst mit dem jeweiligen Durchschnittsentgelt aller versicherungspflichtigen Arbeitsnehmer ins Verhältnis gesetzt. Diesen ermittelten Wert bezeichnet man als Entgeltpunkt.

Das Durschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 30.268 Euro. Wenn Sie im Jahr 2011 z.B. 36.000 Euro brutto verdienen (3.000 Euro brutto monatlich), so erzielen sie für dieses Jahr 1,1894 Entgeltpunkte (= 36.000,- € dividiert mit 30.268,- €).


ZUGANGSFAKTOR:

Der Zugangsfaktor regelt die Zu- aber im Wesentlichen eher die Abschläge bei der Rentenberechnung. Sind keine Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, so beträgt der Zugangsfaktor 1,0.

Abschläge fallen an, wenn z.B. eine Rente vorzeitig, vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. respektive vor Vollendung des 67. Lebensjahres, in Anspruch genommen wird.


AKTUELLER RENTENWERT:

Der aktuelle Rentenwert ist der geldwerte Betrag eines Entgeltpunktes. Zur Zeit beträgt der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro; und wird zum 1.07.2011 auf 27,47 Euro angehoben.

Unter Beachtung unseres obigen Beispiels kann somit erläutert werden, dass jemand, der im Jahr 2011 36.000 Euro verdient und dabei 1,1894 Entgeltpunkte erzielt hat, einen geldwerten Rentenbetrag in Höhe von 32,35 Euro vor dem 1.07.2011 bzw. 32,67 Euro nach dem 1.07.2011 erworben hat.

Die erzielten Entgeltpunkte werden demnach aufgrund der regelmäßigen Anpassung des aktuellen Rentenwerts im geldwerten Bereich dynamisiert.


RENTENARTFAKTOR:

Dieser Faktor bestimmt die Höhe einer Rente je nach deren Art.

Bei Renten wegen Alters, voller Erwerbsminderung oder auch z.B. Erziehungsrenten beträgt dieser Faktor immer 1,0.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat einen Rentenartfaktor von 0,5. Eine kleine Witwen oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr hat einen Faktor von 0,25, die große Witwen oder Witwerrente hingegen einen Faktor von 0,55.

Halbwaisen bekommen einen Faktor von 0,1, Vollwaisen von 0,2.

Montag, 21. März 2011

Kliniken für Psychiatrie / psychische Erkrankungen

Liebe Blog-Leser,

anbei möchte ich Ihnen eine Liste von Kliniken bzgl. psychischer Erkrankungen zur Verfügung stellen, von denen bestehende Mandanten persönlich berichtet haben. Diese Liste ist nicht alphabetisch, nummerisch oder nach Wertigkeit sortiert, und wird ggf. entsprechend aktualisiert:

  • Panorama Fachkliniken Scheidegg im Allgäu, Psychosomatische Medizin & Psychotherapie, Kurstr. 16-22 in 88175 Scheidegg.
  • Rottenmünster (Vinzenz von Paul Hospital), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwenninger Str. 55 in 78628 Rottweil.
  • Krankenhaus Bietigheim, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Riedstr. 12 in 74321 Bietigheim-Bissingen.
  • Bürgerhospital (Klinikum Stuttgart), Zentrum für Seelische Gesundheit und Psychosomatische Medizin, Tunzhoferstr. 15-16 in 70191 Stuttgart.
  • Klinik Dr. Römer, Akutklinik für Psychosomatik und Psychotherapie, Fachklinik für psychiatrische & psychosomatische Rehabilitation, Altburger Weg 2 in 75365 Calw-Hirsau.
  • Zentrum für Psychiatrie Winnenden (Klinikum Schloß Winnenden), Psychiatrie, Psychotherapie & Psychosomatik, Schloßstr. 50 in 71364 Winnenden.
  • Fachklinik Hochsauerland, Therapie und Rehabilitationszentrum für psychosomatische Erkrankungen, Zu den drei Buchen 2 in 57392 Schmallenberg - Bad Fredeburg.
  • Klinikum Ludwigsburg, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie & Psychosomatische Medizin, Tagesklinik Königsallee, Posilipostr. 4 in 71640 Ludwigsburg.
  • Furtbachkrankenhaus, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Furtbachstr. 6 in 70178 Stuttgart.
  • Achertal-Klinik Ottenhöfen, Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Markgraf-Bernhard-Str. 2 in 77883 Ottenhöfen.

Freitag, 18. März 2011

2011 steigen die gesetzlichen Renten um 1%

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 fest.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen: "Ich freue mich, dass trotz des Ausgleichs für die Rentengarantie bereits in diesem Sommer ein spürbares Plus für die Rentnerinnen und Rentner möglich ist. Es war gut, dass die Rentengarantie im vergangenen Jahr ein rechnerisch gebotenes Absenken der Rente verhindert hat."

Einzelheiten und Hintergrund:

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung... Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung im Jahr 2010 beträgt 3,10 Prozent in den alten Ländern und 2,55 Prozent in den neuen Ländern...

Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt in diesem Jahr mit 0,46 Prozent anpassungsdämpfend. Auch der sogenannte Riester-Faktor geht in die Rentenanpassung ein. Er wirkt sich in diesem Jahr - wegen der nächsten Stufe der "Riester-Treppe" und bei unverändertem Beitragssatz in 2010 - mit 0,64 Prozent dämpfend auf die Rentenanpassung aus.

Aus diesen Daten ergäbe sich rechnerisch eine Rentenanpassung von 1,99 Prozent in den alten Ländern und 1,41 Prozent in den neuen Ländern. Beginnend mit der diesjährigen Rentenanpassung wird jedoch der Ausgleichsbedarf abgebaut, der durch Anwendung der Schutzklausel in den vergangenen Jahren entstanden ist. Eine Rentensteigerung darf durch die Wirkung von Nachhaltigkeits- und Riester-Faktor zwar gedämpft werden. Eine positive Rentenanpassung darf sich dadurch jedoch nicht ins Negative kehren. Diese nicht realisierten Wirkungen müssen im Sinne der Generationengerechtigkeit ebenso nachgeholt werden wie die aufgrund der Rentengarantie im letzten Jahr nicht vorgenommene Rentenminderung.

Dieser Ausgleichsbedarf beträgt in den alten Ländern 3,81 Prozent, in den neuen Ländern 1,83 Prozent. Um ihn abzubauen, werden in den kommenden Jahren die jeweils rein rechnerisch möglichen positiven Rentenanpassungen halbiert.

Zum 1. Juli 2011 steigt der aktuelle Rentenwert in den alten Ländern von gegenwärtig 27,20 Euro um 0,99 Prozent auf 27,47 Euro... Aufgrund einer besonderen Schutzklausel Ost dürfen die Renten in den neuen Ländern nicht weniger stark steigen als in den alten Ländern. Sie steigen mindestens um den selben Prozentsatz wie in den alten Ländern. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt entsprechend von gegenwärtig 24,13 Euro auf 24,37 Euro.

Lesen Sie den ganzen Artikel auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mittwoch, 16. März 2011

Spendenaktion für die Menschen in Japan

Liebe Leser,

Danke dass ihr euch die Zeit nehmt, auf meine Aktionsseite zu gehen. Spendet hier direkt, schnell und sicher für meine Spendenaktion. Ich freue mich über jeden Euro, alle Gelder gehen direkt an die gute Sache.

Ich bedanke mich jetzt schon für eure Unterstützung!


Herzliche Grüße,
Rentenberater Diamantis

Sonntag, 13. März 2011

Rente wegen Erwerbsminderung - Problem bei Weitergewährung

Ein Fall aus der Praxis:

Mit Bescheid vom 8.07.2008 wurde meinem Mandanten auf Antrag vom 26.11.2007 eine bis 30.11.2010 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Vor Ablauf der Befristung beantragte mein Mandant am 19.04.2010 die Weiterzahlung der mit Bescheid vom 8.07.2008 bewilligten vollen Erwerbsminderungsrente. Infolge dieser Antragstellung erhielt mein Mandant unter Bezugnahme auf den Antrag vom 26.11.2007 (!?) einen Bescheid vom 7.10.2010, in dem ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt wurde. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird lediglich in Höhe der Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Auf Intervention meinerseits erläuterte der Rentenversicherungsträger mit Antwortschreiben vom 15.11.2010, dass im Wege des Antrages vom 19.04.2010 die teilweise Erwerbsminderungsrente ab 12/2010 weitergezahlt wurde.

Dies war jedoch nicht Bestandteil des Antrages auf Weiterzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente. Auch der Tenor des Weitergewährungsbescheides vom 7.10.2010 war insofern unverständlich, da hier auf das falsche Antragsdatum verwiesen wurde, und zudem die beantragte volle Erwerbsminderungsrente keine Erwähnung fand.

Weiter führte die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Antwortschreiben aus, dass zur Entscheidungsfindung bzgl. der vollen Erwerbsminderungsrente am 4.11.2010, also unmittelbar nach der Intervention, Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert wurden, demnach also ca. erst 6,5 Monate nach der eigentlichen Antragstellung.

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantragte ich im anhängigen Widerspruchsverfahren nach Akteneinsicht und entsprechender Widerspruchsbegründung formlos umgehend die Feststellung und erneute Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, ggf. unter Mitbeachtung eines Urteils des Bundessozialgerichts, wonach bei einem teilschichtigen Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt dann, wenn kein Arbeitsplatz innegehabt wird, nach einer Frist von einem Jahr als verschlossen gilt.

Auf die Fristen des § 88 SGG und der Möglichkeit einer unmittelbaren Untätigkeitsklage wurde die Behörde hingewiesen.

Mit Bescheid vom 5.04.2011 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weitergewährt. Dem Widerspruch wurde vollumfänglich abgeholfen, so dass die Behörde gem. § 63 SGB X Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten muss.

Donnerstag, 3. März 2011

Kein vorläufiger Bescheid - Rentenantrag und Rentenbeginn

Der Beginn einer Rente aus eigener Versicherung richtet sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 99 SGB VI an den Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Altersrente aus eigener Versicherung gehört immer die Erreichung einer Altersgrenze und die Erfüllung der entsprechenden Wartezeit nach § 50 SGB VI.

Aus der Praxis ergab sich im Laufe der Jahre, dass ein Rentenantrag formell ca. 3 bis 4 Monate vor Beginn der Rente zu stellen war, um bei Beginn der Rente auch einen entsprechenden Rentenbescheid vom Rentenversicherungsträger erhalten zu haben.

Nun habe ich wiederholt seitens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die Nachricht erhalten, dass auf Anweisung der Geschäftsführung vorläufige Rentenbescheide nicht mehr erteilt werden.

Diese Vorgehensweise stellt meines Erachtens bei Rentenanträgen, die noch einen gewissen Kontenklärungsbedarf (z.B. Auslandszeiten, Kindererziehungszeiten, u.a.) aufweisen, oder auch bei noch zu meldenden Entgelten seitens des Arbeitgebers, wenn z.B. eine Hochrechnung der letzten Entgeltmonate wegen Einmalzahlungen nicht erwünscht wird, ein Problem dar.

Ich empfehle daher Rentenanträge (Link zum Antragsvordruck R100) zukünftig nicht wie bislang empfohlen 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn zu stellen, sondern bereits ein wenig früher (ca. 5 bis 6 Monate vor Rentenbeginn).

Zudem kann man beim Rentenversicherungsträger gem. § 42 SGB VI einen Antrag auf Zahlung von Rentenvorschüssen stellen, sofern ein Anspruch auf Geldleistung dem Grunde nach besteht und zur Feststellung der Höhe längere Zeit erforderlich ist.

Gemäß § 88 SGG ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet über einen Rentenantrag innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten zu entscheiden. Ist mit Ablauf der Frist ein Verwaltungsakt (Rentenbescheid oder Bescheid über Vorschussleistung) nicht ergangen, besteht die Möglichkeit auf Untätigkeit zu klagen.